Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Im Ausgangsverfahren S 29 P 93/07 begehrte die Beschwerdeführerin, die durch ihren Vater gesetzlich vertreten wird, Leistungen nach der Pflegestufe II. Zugleich
mit der am 18.05.2007 erhobenen Klage beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin R. beizuordnen.
Sie versicherte, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.
Die Beklagte (hier Beschwerdegegnerin) gewährt der 1992 geborenen, an Morbus Down leidenden Beschwerdeführerin seit 11.05.2005
Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe I. Den Antrag vom 30.05.2006 auf Höherstufung lehnte sie mit Bescheid vom 18.07.2006
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2007 ab. Nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
in Bayern, der die Beschwerdeführerin am 03.07.2006 in häuslicher Umgebung untersuchte, bestehe ein Hilfebedarf von 54 Minuten
täglich für Verrichtungen der Grundpflege. Ein Hilfebedarf von 120 Minuten, wie er für Leistungen nach der Stufe II erforderlich
ist, werde nicht erreicht. Eine Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage gab die Beschwerdeführerin nicht ab.
Das Sozialgericht beauftragte am 03.07.2008 Dr.S. mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Sachverständige kam am 12.08.2008
zum Ergebnis, Hilfe benötige die Beschwerdeführerin im Grundpflegebedarf von 95 Minuten pro Tag, zusätzlich 98 Minuten für
hauswirtschaftliche Versorgung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2008, zu der die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin erschienen war, wies
das Sozialgericht die Klage ab; zur Begründung bezog es sich auf den Widerspruchsbescheid. Beide Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht.
Mit Beschluss vom 12.12.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Zum einen habe die Beschwerdeführerin
ihren Antrag nicht begründet und auch keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Zum
anderen habe der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem negativen Urteil vom 10.12.2008 ergebe.
Gegen den am 29.12.2008 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 09.01.2009 Beschwerde ein. Eine Begründung
lieferte sie nicht.
Sinngemäß beantragt die Beschwerdeführerin,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.12.2008 aufzuheben, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin
R. beizuordnen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß §
136 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 SGG) ist unbegründet. Die Statthaftigkeit ist nicht durch §
172 Abs.3 Nr.2
SGG ausgeschlossen. Diese Bestimmung trat durch das
Sozialgerichtsgesetz- und Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz vom 26.03.2008 mit Wirkung zum 01.04.2008 in Kraft. Danach kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit
der Beschwerde nicht mehr angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Prozesskostenhilfe verneint. Das Sozialgericht hat zwar erwähnt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitere
bereits, weil die Klägerin die entsprechenden Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht
habe, jedoch hat es darüber hinaus Ausführungen zur Erfolgsaussicht der Klage gemacht.
Nach §
73a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten auf Antrag bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussicht bedarf, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb zu verneinen,
weil sich ein Erfolg der Klage zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses wegen des davor ergangenen klageabweisenden Urteils nicht
mehr einstellen kann. Durch den Rechtsmittelverzicht der Beteiligten ist das Urteil am 10.12.2008 rechtskräftig geworden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn trotz rechtskräftiger Beendigung der Instanz Prozesskostenhilfe mit
Rückwirkung ausgesprochen werden kann (Thomas/Putzo,
ZPO, 24. Auflage, §
119 Rdnr.3 und Zöller-Philippi,
ZPO, 26. Auflage, §
119 Rdnr.47). Eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung kommt dann in Betracht, wenn das Gericht die Entscheidung verzögert
hat, obwohl alle Voraussetzungen zur Bewilligung, sog. Entscheidungsreife, vorgelegen haben. Dazu gehört, dass dem Gericht
der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorliegt.
Daran scheitert jedoch bereits eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle der Beschwerdeführerin.
Die von ihr bereits im Schreiben vom 18.05.2007 angekündigte Vorlage der Vordrucke ist bis zum Abschluss des Verfahrens nicht
erfolgt. Zwar hatte ihr das Sozialgericht keine Frist zur Vorlage der Erklärung gesetzt, jedoch hat sie es verabsäumt bis
zur Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 dies nachzuholen.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts vom 12.12.2008 der Sach- und Rechtslage entspricht.
Darüber hinaus durfte das Sozialgericht das vor seiner Beschlussfassung eingegangene Gutachten des Dr.S. berücksichtigen,
nach dem der Erfolg des Klagebegehrens zu verneinen war.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.12.2008 war zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).