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LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2015 - 5 KR 1/15
Keine implantologische Neuversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGBV vorliegen, ist ein Antrag auf Elementenfeststellung, der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
2. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ebenso wie in sonstigen Verfahrensordnungen Gegenstand einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur ein Anspruch sein, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Mithin muss es sich um Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche handeln, die vollstreckt werden können.
3. Entsprechend dem Wesen der einstweiligen Anordnung darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen; es darf dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er sonst nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Mit der Versorgung mit einem Implantate würden vollendete Tatsachen geschaffen, die kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten. 4. Nach einer grundrechtsorientierten Auslegung ist eine Vorwegnahme zwar möglich. Hierfür wäre jedoch notwendig, dass ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile nach sich ziehen würde; denn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich nur die Möglichkeit eines Eilverfahrens,wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
5. Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf implantologische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es nach der Rechtsprechung regelmäßig an der einen Anordnungsgrund begründenden Eilbedürftigkeit.
Normenkette:
SGB IX § 28 Abs. 2 S. 9
,
SGB V § 28 Abs. 2 S. 9
,
SGG § 86b Abs. 2
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Landshut 12.12.2014 S 4 KR 313/14 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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