Gründe:
Nach angenommenem Anerkenntnis der Beklagten und dadurch bedingter Verfahrensbeendigung gem §
101 Abs
2, §
153 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf Antrag des Klägers vom 3.12.2009 über die Kostentragungspflicht für beide Instanzen zu entscheiden (§§
193 Abs
1 S 3, 155 Abs
1, Abs
2 Nr
5, Abs
4 SGG).
Maßgeblich für das auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in §
91a Zivilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Ausgang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast
zu verteilen ist (BSG SozR §
193 SGG Nrn. 32, 4 und 7). Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu
beachten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, §
193 RNr 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein, so dass zB ein sofortiges (Teil-) Anerkenntnis
von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. §
93 Zivilprozessordnung; Bayer. LSG Beschluss vom 2.1.2006 - L 5 R 425/04 mwN).
Vorliegend hatte erst das in der Berufung eingeholte Gutachten der Dr. D. vom 18.6.2009 Klarheit darüber geschaffen, dass
dem Kläger der streitige Krankengeldanspruch zuzusprechen ist. Dem hat die Beklagte mit Anerkenntnis vom 1.12.2009 entsprochen.
Es erscheint damit sachgerecht, ihr die Kostentragungspflicht gem §
193 SGG mit zwei Dritteln aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.