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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2013 - 14 AS 449/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung von Zahlungen des Hilfebedürftigen zum Zwecke der erbrechtlichen Regelung und der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs an seinen Stiefbruder
1. Für die nach § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähigen Aufwendungen für die Unterkunft ist nicht die Art der vertraglichen Gestaltung entscheidend.
2. Wegen des hohen Abstraktionsgrades der Formulierung sind die Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB II gesetzlich nicht dazu verpflichtet, für ihre Unterkunft einen Mietvertrag oder ein anderes Dauernutzungsverhältnis abzuschließen.
3. Als Aufwendung für die Unterkunft ist vielmehr jede Zahlungsverpflichtung anzuerkennen, für die im Gegenzug die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch vereinbart ist und für den Fall der Nichterfüllung dem Gläubiger ein Anspruch auf Wohnungsräumung zu kommen kann.
Normenkette:
SGB II § 19
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 01.12.2009 S 65 AS 12912/07
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2009 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2010 wird geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 278,40 Euro für den Monat August 2005 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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