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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022 - 1 AS 401/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - Betriebsausgabe - Kosten für die Nutzung eines Kfz - Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung - Fahrtenbuch - Reisegewerbekarte - Absetzung von Beiträgen zu einer Gewerbehaftpflichtversicherung
Der Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung eines privaten Kfz iSd § 3 Abs 7 S 3 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch oder in anderer geeigneter Form erfolgen. Wird ein Fahrtenbuch vorgelegt, muss dieses zeitnah und in geschlossener Form unter Angabe von Datum und Fahrtziel sowie der jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner bzw des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung geführt werden. Außerdem muss es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Nicht allein ausreichend für den Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung ist das Innehaben einer Reisegewerbekarte.
Der Beitrag zu einer Gewerbehaftpflichtversicherung ist bei einem selbstständig Tätigen als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Normenkette:
§ 11 Abs 1 S 1 SGB II
,
§ 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II
,
§ 11b Abs 2 S 2 SGB II
,
§ 3 Abs 1 AlgIIV 2008
,
§ 3 Abs 2 AlgIIV 2008
,
§ 3 Abs 7 S 1 AlgIIV 2008
,
§ 3 Abs 7 S 2 AlgIIV 2008
,
§ 3 Abs 7 S 3 AlgIIV 2008
,
§ 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG
,
§ 55 GewO
Vorinstanzen: SG Berlin 20.01.2018 S 168 AS 20147/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 sowie die Bescheide des Beklagten vom 24. April 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2013 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wie folgt endgültig zu gewähren:
für den Monat
für den Regelbedarf
für die Kosten der Unterkunft und Heizung
08/2012
218,55 €
202,92 €
09/2012
218,55 €
202,92 €
10/2012
218,55 €
202,92 €
11/2012
217,90 €
170,39 €
12/2012
218,55 €
202,92 €
Die von ihm geltend gemachten Erstattungsforderungen werden auf folgende Beträge reduziert:
für den Monat
08/2012
35,66 €
09/2012
32,19 €
10/2012
35,66 €
11/2012
35,81 €
12/2012
35,66 €
insgesamt auf
178,45
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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