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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2016 - 31 AS 507/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Mehrbedarf durch Freizeitgestaltung im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind
1) Da Grund- und Oberschüler in Berlin ab einem Schulweg von mehr als 1 bzw. 2 Kilometern Anspruch auf ein ermäßigtes Schülerticket haben, sind darüber hinausgehende Fußwege i. S. des Umgangsrechts nicht zumutbar. Dementsprechend kann auch das hilfebedürftige Elternteil nicht auf diese Fußwege verwiesen werden.
2) Im Grundsatz ist es einem vollschichtig leistungsfähigem, nicht schwerbehinderten erwachsenen Hilfebedürftigen aber zumutbar, Wege von 3 - 4 Kilometern zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.
3) Leistungsempfänger müssen sich im Rahmen des Umgangsrechts ebenso wie Leistungsempfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind leben, bei der Freizeitgestaltung auf die aus dem Regelsatz folgenden Möglichkeiten verweisen lassen. Die Freizeitgestaltung mit einem Kind begründet keinen Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 20.01.2015 S 201 AS 18968/11
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2015 und die Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2011, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und vom 5. Januar 2012, abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum August 2011 bis Januar 2012 einen Mehrbedarf in Höhe von 24,66 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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