Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - 11 VE 57/09
Soziales Entschädigungsrecht Schädigung durch rechtsstaatswidrige Inhaftierung in der Ex-DDR Beruflicher Werdegang und Bewertung des Grades der Schädigungsfolge Berufsschadensausgleich nach dem BVG
1. Eine berufliche Tätigkeit ist beim Grad der Schädigungsfolge (GdS) auch dann mit zu bewerten, wenn der Beruf erst lange nach der rechtsstaatswidrigen Strafhaft mit Gesundheitsschädigung in der ehemaligen DDR (konkret: mehr als 20 Jahre später) ausgeübt wurde.
2. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs für einen ehemals rechtsstaatswidrig inhaftierten Betroffenen, der einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist das Vergleichseinkommen nach einem fiktiven abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu bestimmen, soweit sein tatsächlich erzieltes Einkommen nicht höher ist.
3. Auf dieser Basis ist sodann die Differenz zu den gesetzlich festgelegten Bezugseinkommen und damit zugleich das Maß der beruflichen Betroffenheit zu ermitteln.
Normenkette:
BVG § 30
,
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 31.03.2009 S 41 V 224/06
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Versorgungsrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 (v. H.) unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ab dem 1. Juni 2000 sowie jeweils in gesetzlicher Höhe einen Berufsschadensausgleich entsprechend einem Vergleichseinkommen des Durchschnittsgehalts der Besoldungsgruppe A 14 ab dem 1. Juni 2000 und entsprechend einem Vergleichseinkommen des Durchschnittsgehalts der Besoldungsgruppe A 15 ab dem 1. Mai 2001 und eine Ausgleichsrente ab dem 1. Juni 2000 zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: