Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2019 - 18 AS 141/19 B ER
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Verfassungsrechtliche Bedenklichkeit eines Leistungsausschlusses Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
1. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zumindest zweifelhaft, ob der vom Gesetzgeber insoweit als Klarstellung gedachte (parallele) Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII grundrechtskonform ist.
2. Ein Anspruch von Betroffenen auf Grundlage des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich unmittelbar kraft Verfassungsrecht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Berlin S 157 AS 12888/18 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2019 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab 8. Dezember 2018 bis 30. April 2019, für Dezember 2018 entsprechend anteilig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Maßgabe zu gewähren, dass der Leistungsbewilligung 80 vom Hundert des gesetzlichen Regelsatzes zugrunde zu legen ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: