Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - des Landes Baden-Württemberg - BW - über die Festsetzung des Investitionskostensatzes für den Betrieb eines Pflegeheimes
ab 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010.
Die Klägerin ist eine seit dem 9.6.2005 im Handelsregister Berlin eingetragene Gesellschaft, die die Einrichtung zur vollstationären
Pflege "KDGHFG betreibt. Die Pflegeeinrichtung ist nach §
72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
SGB XI - zugelassenen und nicht nach Landesrecht gefördert worden. Die Klägerin betreibt diese Einrichtung seit Mai 2004, zunächst
unter dem Namen hc in einem aufgrund Pachtvertrag vom 13.01.2003 von der AW GmbH gepachteten Objekt für 131 vollstationäre
Dauerpflegeplätze und sechs Plätze für Kurzzeitpflege.
Unter Einreichung des Pachtvertrages, eines Leistungs- und Entgeltkatalogs und einer Aufstellung der gepachteten Flächen und
vorgesehenen Nutzung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 07. Januar 2004 die Genehmigung der gesonderten Berechnung
der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach §
82 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
SGB XI - und "einen pflegetäglichen Investitionsaufwand in Höhe von 16,90 €". Das Schreiben war auch mit "Vereinbarung der betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen nach § 93 Abs. 3 und 7 BSHG ...." überschrieben. Mit Schreiben vom 15. März 2004 zeigte die Klägerin beim Landeswohlfahrtsverband Baden die gesonderte
Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten nach §
82 Abs.
4 SGB XI an und fügte der Anzeige eine Berechnung der Investitionskosten/Seniorenzentrum G für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.04.2009
bei, mit der die Investitionskosten je Platz mit durchschnittlich 17,90 € veranschlagt wurden. Mit dem Schreiben wurde ausgeführt,
dass die Investivaufwendungen einen Zeitraum von fünf Jahren, bis zum 1. Mai 2009, "beinhalten sollen". Der Landeswohlfahrtsverband
bestätigte unter dem 30. März 2004 die Anzeige nach §
82 Abs.
4 SGB XI.
Nach dem Protokoll über die Verhandlung der Leistungs-, Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung nach §§ 80a und 85
SGB XI für Seniorenzentrum G, HF, vom 30.März 2003 (gemeint wohl 2004) wurde hinsichtlich des Investitionskostenbetrages eine Einigung
auf 15,03 €/Tag erzielt. Am 30.März 2004 schlossen die Klägerin und für den Beklagten der Landeswohlfahrtsverband Baden als
Leistungsträger eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2, Abs. 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - über gesondert berechenbare Aufwendungen für stationäre Pflegeleistungen/Leistung der Kurzzeitpflege für Aufwendungen nach
§
82 Abs.
3,
4 SGB XI für Pflegebedürftige i.H.v. 15,03 €/Tag. Die Vereinbarung galt ab 1. Mai 2004 und sollte frühestens zum 30. April 2005 kündbar
sein. Eine Angabe zu dem im Vereinbarungsformular vorgesehenen Ende der Laufzeit wurde nicht gemacht, das entsprechende Feld
gestrichen.
Unter dem 14. März 2006 zeigte die Klägerin nach §
82 Abs.
4 SGB XI an, dass den Bewohnern ab 1. April 2006 Investitionskosten für eine Unterbringung im Doppelzimmer i.H.v. 16,04 € pro Tag,
im Einbettzimmer i.H.v. 18,91 € pro Tag, gesondert in Rechnung gestellt werden. Vorgelegt wurden ein Darlehensvertrag mit
einem Piano Haus über ein Darlehen i.H.v. 3844,79 €, eine Rechnung über ein Piano vom 30.12.2006 in Höhe von 3844,79 €, zwei
Ablichtungen von Mietverträgen über eine C D Station MP und eine PS mit Standorten im K D Gaggenau zwischen der RD GmbH und
der Klägerin vom 31.03.2008 und 02.04.2008 sowie eine Ablichtung eines Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der Leasing-
und Vermietungs- GmbH über eine Cafe-Spezialitäten-Maschine sowie eine Aufstellung über das Anlagevermögen der K D G per 31.03.2009.
Unter dem 17. Juli 2009 reichte die Klägerin bei der Vertreterin des Beklagten eine Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung
nach § 75 Abs. 3 SGB XII über Investitionskosten für die Laufzeit ab 01. September 2009 nebst einer Aufstellung der Kalkulation von Pflegesätzen und
Entgelten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach §
85 Abs.
3 SGB XI ein und forderte den Beklagten zur Neuverhandlung auf. Zugleich forderte die Klägerin zur Verhandlung einer Vereinbarung
nach § 75 Abs. 5 SGB XII auf.
Am 15. September 2009 fanden zwischen den Beteiligten unter Beteiligung eines Vertreters der Pflegekassen Verhandlungen zu
den Pflegesätzen statt, eine Neuverhandlung zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten wurde seitens des Beklagten
abgelehnt.
Die Klägerin beantragte am 30. September 2009 bei der Schiedsstelle BW die Vergütung für gesondert berechenbare Investitionskosten
gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §
82 Abs.
4 SGB XI auf einen Tagesbetrag von 18,58 € ab dem 01. Oktober 2009 festzusetzen. Für die Einrichtung bestehe eine Vergütungsvereinbarung
über Investitionskosten für eine Laufzeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005, die sich gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII in der Nachwirkung befinde. Der Beklagte sei zu Verhandlungen der Investitionskostenvergütung unter Vorlage einer neuen Kalkulation
aufgefordert worden. Der Beklagte habe trotz nachgewiesener Unterfinanzierung der Investitionskosten keinen Anlass gesehen,
über Details der Kalkulation zu sprechen und habe eine Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen abgelehnt. Lediglich in
einem als informell bezeichnetem Angebot habe der Beklagte sich bereit erklärt, über einen neuen Investitionskostenbetrag
zu sprechen. Die geltend gemachten Investitionskosten seien betriebsnotwendig und angemessen. Sie würden für Leistungen geltend
gemacht, die den Grundsätzen der § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII entsprächen. Der Beklagte habe dies nicht substantiiert bestritten. Vergleichskriterien, um einen externen Vergleich vornehmen
zu können, seien nicht benannt worden. Die vorgelegte Kostenaufstellung sei auch hinsichtlich der weiteren Kosten plausibel.
Einer Einrichtung sei nicht zumutbar, unterhalb Ihrer Gestehungskosten Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Die beantragten
Investitionskostensätze seien auch wirtschaftlich. Ein externer Vergleich sei hinsichtlich der Gestehungskosten nicht durchzuführen.
Diese seien allein auf Plausibilität zu prüfen. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - dem externen Vergleich nicht mehr eine derart verbindliche Wirkung zu wie früher angenommen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses
der ersten Vereinbarung sei die Einrichtung neu errichtet gewesen. Zwischenzeitlich seien Neuanschaffungen notwendig geworden,
um die Einrichtung für die Pflegebedürftigen wohnlich und ansprechend zu gestalten. Der Beklagte habe die Plausibilität der
geltend gemachten Investitionsaufwendungen nicht bestritten. Die Klägerin habe ein Recht auf neue Kalkulation, nachdem die
Vereinbarung eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren gehabt habe. Mit der Vereinbarung vom 30. März 2004 sei die Pacht auch
nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden, da es sich bei den im Jahr 2004 vereinbarten Zahlen um Kompromisswerte
gehandelt habe. Dies habe zu einer Unterdeckung geführt und könne auf Dauer nicht zugemutet werden.
Die Klägerin hat bei der Schiedsstelle beantragt,
den Investitionskostensatz ab 01. Oktober 2009 auf 18,58 € je Berechnungstag festzusetzen und dem Antragsgegner die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte hat vor der Schiedsstelle beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und den Investitionskostensatz in der bisherigen Höhe auf 15,00 € (...) festzusetzen.
Er hat die Auffassung vertreten, mit der Klägerin sei bei Inbetriebnahme der Einrichtung die Vergütung für die gesondert berechenbaren
Investitionskosten gemäß § 75 Abs. 3, 5 SGB XII i.V.m. §
82 Abs.
4 SGB XI i.H.v. 15,03 € täglich einvernehmlich vereinbart worden. Vom Leistungserbringer seien in der Zwischenzeit keinerlei Baumaßnahmen
oder sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit gesondert berechenbaren Investitionskosten stehen könnten, angezeigt bzw.
eine Zustimmung hierzu entsprechend § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII beantragt worden. Nach Aufforderung zur Neuverhandlung sei die Klägerin aufgefordert worden darzulegen, welche Gründe eine
Neuverhandlung des Investitionskostensatzes rechtfertigen würden. Die Klägerin habe pauschal mitgeteilt, dass der bisherige
Satz nicht mehr ausreiche. Die Grundlagen für die Vergütung der Investitionskosten hätten sich jedoch nicht geändert. Grundlage
sei nämlich der vorgelegte Pachtvertrag gewesen, der sich nicht geändert habe. Der Antrag sei gemäß § 75 Abs. 3, 5 SGB XII i.V.m. §
82 Abs.
4 SGB XI zurückzuweisen und der bisher vereinbarte Satz festzusetzen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung betreffe
die Vergütung allgemeiner Pflegeleistungen und sei deshalb nicht heranzuziehen.
Mit Schiedsspruch vom 18. Januar 2010 hat die Schiedsstelle den Investitionskostensatz für die von der Klägerin betriebene
Einrichtung "KDGHF" für die Zeit ab 1. Oktober 2009 in der bisherigen Höhe auf 15,03 € je Berechnungstag/Platz festgesetzt.
Zur Begründung hat die Schiedsstelle im Wesentlichen ausgeführt, die am 30. März 2004 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung
sei von der Klägerin aufgekündigt und es sei zur Neuverhandlung aufgefordert worden. Die Schiedsstelle habe zu entscheiden
gehabt, ob bei einer Neufestsetzung für den Investitionsbedarf der damals geeinte Betrag von 15,03 €/Tag unverändert als leistungsgerecht,
wirtschaftlichen auskömmlich angesehen werden könne. Die für den Investitionsbedarf maßgebenden Berechnungsgrundlagen seien
seit dem 30. März 2004 unverändert geblieben. Die Forderung der Klägerin, gegenüber der damaligen Einigung das Budget im Volumen
um ca. 180.000 € zu erhöhen, sei nicht plausibel begründet. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass es sich bei
dem damals vereinbarten Vergütungssatz um einen Kompromiss gehandelt habe, der schon von Anfang an zu einer Unterdeckung geführt
habe, sei dem nicht zu folgen.
Die Vergütungsvereinbarung vom 30. März 2004 sei einvernehmlich geschlossen worden. Beide Parteien hätten damit unterstrichen,
dass der vereinbarte Satz leistungsgerecht und wirtschaftlich sei. Dieser Satz sei auch offensichtlich auskömmlich gewesen,
da die Klägerin erst fünf Jahre nach Inbetriebnahme zur Neuverhandlung aufgefordert habe. Die Begründung der Klägerin, infolge
Zeitdrucks hätten damals Abstriche hingenommen werden müssen, überzeuge nicht. Zeitdruck in den Verhandlungen sei ein allgemeines
Phänomen. Soweit keine besonderen Umstände hinzuträten, könne dieser Umstand nicht als Begründung für eine Neuverhandlung
dienen. Auch sei nicht geltend gemacht worden, dass aufgrund der besonderen Marktsituation die Klägerin zum Abschluss der
Vereinbarung gezwungen gewesen sei. Entscheidend sei auch, dass die Klägerin in den damaligen Verhandlungen selbst nur eine
Forderung von 16,90 €/Tag eingebracht habe. Mit diesem Betrag hätte die Klägerin gerade die Aufwendungen für den Pachtzins
abdecken können, jedoch nicht die Abschreibungen, Kapitalkosten und Instandhaltungen. Dies belege, dass die Klägerin eine
Unterdeckung bewusst und nicht unter dem Zwang des Sozialhilfeträgers in Kauf genommen habe. Dies sei ihre freie Entscheidung
gewesen. Der Investitionsbedarf von 15,03 €/Tag sei auch weiterhin leistungsgerecht. Zwischenzeitliche Kostensteigerungen
seien nicht geltend gemacht worden bzw. könnten aufgrund § 76 Abs. 2 SGB XII nicht als Begründung herangezogen werden. Auf einen externen Vergleich könne verzichtet werden. Im Interesse der Verlässlichkeit
und des Vertrauensschutzes zwischen den Vertragspartnern müsse die Klägerin die Einigung über einen abgeschlossenen Sachverhalt
gegen sich gelten lassen. Es möge sein, dass sich die Einschätzung über das damalige Ergebnis bei der Klägerin geändert habe.
Dies sei jedoch nicht relevant.
Gegen den am 11. Februar 2010 zugestellten Schiedsspruch richtet sich die am 05. März 2010 beim Landessozialgericht eingegangene
Klage.
Die Klägerin begehrt in der Sache weiterhin eine höhere Festsetzung des Investitionskostensatzes. Die Schiedsstelle sei bereits
fehlerhaft besetzt gewesen, da ein Vertreter des Beklagten, der bereits an den Vergütungsverhandlungen teilgenommen habe,
auch Mitglied der Schiedsstelle gewesen sei. Die Klägerin wiederholt das Vorbringen im Schiedsstellenverfahren und führt ergänzend
an, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009 sei auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar.
Die Schiedsstelle habe das mehrstufige Verfahren zur Festsetzung des Investitionskostensatzes nicht beachtet. Die zu berücksichtigenden
Investitionskosten seien von ihr, der Klägerin, plausibel gemacht, so dass fehlerhaft ein externer Vergleich auf der Grundlage
der geltend gemachten Kosten nicht durchgeführt worden sei. Durch den Investitionskostensatz von 15,03 € sei es zu einer Unterdeckung
von 140.000,00 € gekommen. Dieser Fehlbetrag sei auf Dauer für eine Pflegeeinrichtung nach der Rechtsprechung des BSG nicht hinnehmbar. Danach sei nämlich bei fehlerhaft zu niedriger Festsetzung ein Erhöhungsverlangen nicht ausgeschlossen
sei. Vorliegend bestehe nach sieben Jahren ein Nachholbedarf.
Nach neuerer Rechtsprechung des BSG müssten Investitionskosten in tatsächlicher Höhe umlagefähig sein, soweit sie betriebsnotwendig sind. Da für nicht geförderte
Einrichtungen §
82 Abs.
4 SGB XI entsprechend Anwendung finde, seien die zu §
82 Abs.
3 SGB XI vorgenommenen Auslegungen des BSG entsprechend auf Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern anzuwenden. Das BSG habe bereits entschieden, dass die Vorgaben der Vorschrift der §§
82 SGB XI zur Umlagefähigkeit von Investitionskosten einheitlich sowohl für geförderte als auch für nicht geförderte Einrichtungen
gelten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Refinanzierung ihrer Investitionskosten. Dies setze eine kostendeckende Umlage
dieser Kosten voraus. Bei der Umlage der Investitionskosten komme es ausschließlich auf deren tatsächliche Entstehung und
deren Betriebsnotwendigkeit an. Auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung komme es danach nicht an. Es sei nach der Rechtsprechung
unzulässig, wenn "Berufsinhaber" durch staatliche Vergütungsvorschriften nach Art.
12 Abs.
1 GG unangemessen niedrige Einkünfte erzielten. Hieraus folge neben der einfachgesetzlichen Regelung des §§
82 Abs.
3 SGB XI ein allgemeiner, grundrechtlich gestützter Anspruch der Klägerin auf kostendeckende Finanzierung ihrer tatsächlich entstandenen
Investitionskosten (Art.
12 Abs.
1 GG).
Auch diejenigen Kosten der Klägerin, welche aufgrund vorangegangener, zu niedrig bemessener Vergütungssätze erst jetzt geltend
gemacht würden, seien anzurechnen. Die bei Inbetriebnahme der Einrichtung zu gering bemessenen Kostensätze seien nicht dauerhaft
hinzunehmen. Bewusst oder unbewusst zu niedrig angesetzte Kostensätze könnten nachträglich plausibel geltend gemacht werden.
Denn ohne die Möglichkeit eines Nachholbedarfs nach einer fehlerhaften Kalkulation käme es zu einer nicht vertretbaren wirtschaftlichen
Aushöhlung der Einrichtung. Es sei deshalb nicht vertretbar, wenn davon ausgegangen werde, dass die Umlage bereits dann nicht
erhöht werden könne, wenn zwischenzeitlich keine neuen Baumaßnahmen durchgeführt worden seien.
Bei der Festsetzung der Höhe der Investitionskosten durch die Schiedsstelle sei § 77 Abs. 3 SGB XII nicht zu beachten, da diese Regelung eine wirksame Vergütungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Verhandlung voraussetze. Dies
sei vorliegend nicht mehr der Fall gewesen. Als Sonderregelung verdränge der § 77 Abs. 3 SGB XII auch die Regelung des § 59 SGB X, so dass auch § 59 SGB X der Neufestsetzung nicht entgegenstehe.
Die geschlossene Investitionskostenvereinbarung sei auch mit der schriftlichen Aufforderung zur Neuverhandlung wirksam gekündigt
worden. Dies werde aus der Erklärung hinreichend deutlich. Eine ordentliche Kündigung einer Vereinbarung über die Investitionskosten
sei zulässig gewesen, da auch bei unbefristeten Verträgen im Sozialleistungsrecht die Möglichkeit der Vertragsbeendigung bestehe.
Auch ohne das Vorliegen besonderer Gründe sei daher eine Lösung der Vereinbarung nach dem Gesetz zulässig. § 78 SGB XII und § 59 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - schlössen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht aus. Die Beteiligten hätten vorliegend auch die Möglichkeit
der ordentlichen Kündigung in der geschlossenen Vereinbarung vorgesehen. Für eine solche sei ein Termin vereinbart worden,
was nur für den Fall einer ordentlichen Kündigung erforderlich gewesen wäre.
Die Schiedsstelle sei daher zutreffend von einer gekündigten Vereinbarung ausgegangen. Dies sei vom Gericht nicht zu überprüfen,
denn die Entscheidung der Schiedsstelle sei nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht sei nicht zur vollinhaltlichen Überprüfung
des Schiedsspruches berufen. Dies folge aus der Besonderheit des Schiedsspruchs als eine die Vertragseinigung ersetzende Entscheidung.
Die eingeschränkte Prüfungskompetenz betreffe nicht nur den Inhalt der Vereinbarung, sondern auch dessen Zustandekommen. Ein
vertragsgestaltender Verwaltungsakt der Schiedsstelle unterliege daher nur der Rechtskontrolle hinsichtlich des zwingend einzuhaltenden
Rechts. Jede Vereinbarung sei daher vom Gericht zu akzeptieren. Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seien
solange unbeachtlich, soweit die Regelungen in die Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien gestellt seien und nicht gegen
zwingendes Recht verstießen. Da die Beteiligten einvernehmlich davon ausgegangen seien, dass die bestehende Vereinbarung beendet
worden sei, stehe dem Abschluss einer Vereinbarung kein zwingendes Recht entgegen. Dem Gericht stehe es nicht zu, die zulässige
Vereinbarung über Neuverhandlungen für unwirksam zu erklären. Vielmehr habe das Gericht ausschließlich über die streitgegenständliche
Festsetzung der Höhe der Investitionskosten zu entscheiden. Der Schiedsspruch sei auch nur insoweit angefochten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Baden-Württemberg vom 18. Januar 2010 zum Aktenzeichen 44/09 insoweit aufzuheben, als für die streitbefangene
Einrichtung für den Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 ein Investitionskostensatz von weniger als 18,58 Euro
pro Berechnungstag festgesetzt worden ist, und das Verfahren an die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Entscheidung der Schiedsstelle für zutreffend. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Besetzung der Schiedsstelle
rüge, sei dies verspätet. Eine Schiedsstelle stehe zudem einem Ausschuss im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB X gleich, so dass nur § 16 Abs. 4 SGB X gelte. Dieses Verfahren sei jedoch zum Zeitpunkt der Schiedsstellenverhandlung nicht durchgeführt worden. Kein Mitglied der
Schiedsstelle habe sich als ausgeschlossen erachtet. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeit der
beantragten Investitionskosten sei nicht einschlägig. Es komme nicht zu einer Plausibilitätsprüfung, da keine Gründe für die
Erhöhung der Investitionskosten vorlägen. Er, der Beklagte, habe einer Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen
nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme an sich vorher zugestimmt habe. Baumaßnahmen seien auch von der Klägerin nicht angeführt
worden. Auch die Miete für das Klavier, den Kopierer und die Leasingraten für die Kaffeemaschine seien nicht berücksichtigungsfähig,
da diese Kosten pauschaliert bereits in den ausgehandelten Investitionskosten enthalten seien. Im Übrigen verweist der Beklagte
auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung mit Erklärungen vom 25. Oktober 2013
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen,
die vorlagen und Gegenstand der Beratungen und Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung die Klage entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt haben, §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wendet sich als Trägerin einer nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII gegen einen Schiedsspruch nach § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII i.V.m. § 80 SGB XII im Rahmen der Festsetzung einer Vergütung von Investitionskosten nach § 75 Abs. 3 S. 3 SGB XII i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB XII. Gegen die von der Schiedsstelle getroffene Entscheidung vom 18. Januar 2010 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Sachlich zuständig ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1SGG in der Fassung des SGGArbGGÄndG v. 26.03.2008 (BGBl. I, 444) das Landessozialgericht.
Die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus §
57 Abs.
1 S. 1
SGG und dem Sitz der Klägerin in Berlin.
Die Klage ist auch als Anfechtungsklage gem. §
54 Abs.
1 SGG zulässig. Bei dem Spruch der Schiedsstelle handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Mit ihm ist eine Regelung im Einzelfall
der Klägerin und des Beklagten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich dem SGB XII mit unmittelbarer Außenwirkung für die Beteiligten getroffen worden (Baur in Mergler/Zink, SGB XII, 15. Lfg., Std. 01/2010, § 77, Rn. 22; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 77, Rn. 56 mwN.). Die Schiedsstelle hat dabei auch als Behörde im Sinne des §§ 31 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 2 SGB X gehandelt, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Festsetzung von Vergütungen nach §§ 75 ff. SGB XII aufgrund gesetzlicher Zuweisung in § 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII wahrnimmt (vgl. ausführlich LSG Hessen vom 27.4.2012 - L 7 SO 124/10 KL - juris, Rn. 25 f.; BVerwG v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, juris, Rn. 12 zu § 94 BSHG). Mit der isolierten Anfechtungsklage erreicht die Klägerin das allein zulässige Klageziel, nämlich eine erneute Festsetzung/Ersetzung
des Investitionskostenbetrages, da mit Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle von dieser eine neue Entscheidung in dem
dann nicht mehr beendeten Schiedsstellenverfahrens zu ergehen hat (BVerwG aaO.; LSG BW v. 05.10.2011 - L 2 SO 5659/08 KL -
juris, Rn. 32; LSG Hessen aaO.; LSG MP v. 30.08.2012 - L 9 SO 1/10 - juris, Rn. 36 f.). Soweit vertreten wird, dass die isolierte
Anfechtungsklage dem Begehren der klagenden Partei nicht gerecht würde und die Anfechtungsklage kombiniert mit der Feststellungsklage,
gerichtet auf die Feststellung, dass die Schiedsstelle zur erneuten Entscheidung berufen ist, zulässig sei (Jaritz/Eicher,
aaO., Rn. 68 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Für eine Feststellungsklage fehlt es an einem berechtigten Interesse, da
mit Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsstellenverfahren durch den unbeschiedenen Antrag offen ist. Sofern ein offenes
Verfahren nicht angenommen wird, können die Beteiligten durch Antragstellung eine neue Entscheidung der Schiedsstelle herbeiführen.
Der Antrag der Klägerin war auch dahin auszulegen, dass beantragt ist, den Schiedsspruch aufzuheben. Die Schiedsstelle hat
nämlich nach Auffassung der Klägerin den Investitionskostenvergütungssatz niedriger als begehrt festgesetzt, so dass die Formulierung
im Klageantrag "den Schiedsspruch insoweit aufzuheben als ..." dahin verstanden werden musste, dass die Aufhebung des Spruchs
beantragt ist. Eine den Schiedsspruch einer Schiedsstelle ersetzende gerichtliche Entscheidung, d.h. eine Festsetzung der
Vergütungshöhe, hier des konkreten Investitionskostensatzes, der grundsätzlich der Vereinbarung zwischen den Beteiligten nach
§ 75 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB XII unterliegt und nach den gesetzlichen Regelungen nur durch eine Entscheidung der Schiedsstelle ersetzt werden kann, kann nicht
ergehen. Der Senat war daher auch gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen (BVerwG v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 - juris, Rn. 20.).
Soweit die Klägerin weiter beantragt, das Verfahren an die Schiedsstelle zurück zu verweisen, ist dieses Klagebegehren bereits
unzulässig. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis.
Die Anfechtungsklage richtet sich auch gegen den zutreffenden Beklagten. Nach § 77 Abs. 1 S. 5 SGB XII richtet sich die Klage gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle. Vertragspartei der Klägerin
für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ist hier nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) in Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. BW 2004, S. 469) der Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe, also
der Beklagte, der nach § 2 AG SGB XII auch zuständig ist für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen. Vertreten wird der Beklagte nach §
5 der kommunalen Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege, Behinderten- und Jugendhilfe (
SGB XI, XII, VIII) vom 29.10.2010 durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales - KVJS -. Der Vertreter des Beklagten ist hingegen
nicht selbst Beklagter, obwohl er gemäß § 2 Nr. 4 der Vereinbarung am Verfahren für Vereinbarungen nach § 75 ff. SGB XII beteiligt ist (vgl. BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R - juris, Rn. 8).Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht, die Klagefrist ist gewahrt, §
87 SGG.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle ist formell und materiell rechtmäßig ergangen.
Die Schiedsstelle des Landes Baden-Württemberg war hier zuständig, da die Einrichtung für die eine Entscheidung über die Vergütungssätze
für Investitionskosten begehrt wird, im Bereich dieser Schiedsstelle belegen ist. Auf den Sitz des Einrichtungsträgers ist
nicht abzustellen. Das Gesetz stellt hinsichtlich des Verfahrens zum Abschluss der Vereinbarung auf den Sitz der "Einrichtung",
und nicht auf den Sitz des Einrichtungsträgers ab (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), so dass auch die im Land BW gebildete Schiedsstelle zur Entscheidung berufen war.
Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung der Schiedsstelle bestehen nicht. Soweit hier ein Mitglied der Schiedsstelle mit
Stimmrecht bei den Verhandlungen der Vergütungssätze auf Seiten des Beklagten beteiligt gewesen ist (Herr U, vgl. Protokoll
der Schiedsstellensitzung vom 18. Januar 2010 und Aktenvermerk Vergütungsverhandlung), führt dies nicht zum Ausschluss. Der
Gesetzgeber hat bereits in § 80 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich der paritätischen Zusammensetzung der Mitglieder der Schiedsstelle bestimmt, dass die Vereinigungen der Träger
der Einrichtungen Vertreter für die Schiedsstelle bestellen und auch der Träger der Sozialhilfe, hier also der Beklagte, Vertreter
bestimmt. Damit hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass im Verfahren bei der Schiedsstelle an der Entscheidung
auch Personen beteiligt sein können, die bereits bei gescheiterten Vergütungsverhandlungen mit dem Streitstoff befasst waren.
Nach § 80 Abs. 3 SGB XII sind aber alle Mitglieder nicht an Weisungen gebunden und damit in ihrer Entscheidung frei. Dies gilt auch für die Vertreter
der Behörden und damit auch für die von dem Beklagten bestimmten Mitglieder der Schiedsstelle. Auch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Schiedsstellenverordnung - SGB XII - des Landes Baden-Württemberg (SchiedsVOBW) (Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch idF. Vom 25.11.2008 (GBl 1994, 297) ist die Weisungsfreiheit der Mitglieder bestimmt. Angesichts der vom Gesetzgeber bewusst
gewählten Zusammensetzung der Schiedsstelle und der Bestimmung der Weisungsfreiheit seiner Mitglieder kann allein der Vortrag,
ein Mitglied sei - auf welcher Seite auch immer - bei Verhandlungen über die streitigen Vergütungssätze bereits beteiligt
gewesen, nicht die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung begründen. Auch war das von der Klägerin angeführte Mitglied
der Schiedsstelle, welches schon an den dem Schiedsstellenverfahren vorausgegangenen Verhandlungen teilgenommen hatte, verpflichtet,
an der Sitzung teilzunehmen. Andernfalls wäre die Schiedsstelle nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 6 Abs. 2 SchiedsVOBW).
Der Spruch der Schiedsstelle ist nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle hat es zu Recht abgelehnt, einen höheren Vergütungssatz
festzusetzen.
Der Antrag der Klägerin an die Schiedsstelle war nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 77 Abs. 1 SGB XII zulässig gestellt.
Die Schiedsstelle hat vorliegend den Antrag der Klägerin, eine höhere Vergütung festzusetzen, im Ergebnis zutreffend abgelehnt
und die Vergütung entsprechend der Vereinbarung der Beteiligten vom 30. März 2004 festgesetzt.
Grundlage der angefochtenen Entscheidung der Schiedsstelle ist § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 75 Abs. 5 Satz 3, 77 Abs. 3 SGB XII.
Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach §
82 Abs.
4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII, also nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden ist. Da die Einrichtung der Klägerin keine nach Landesrecht geförderte Einrichtung nach §
9 SGB XI ist, können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für die Einrichtung gesondert berechnet werden, unterliegen aber
einem Vereinbarungsvorbehalt. Solche betriebsnotwendigen Aufwendungen macht die Klägerin vorliegend im Hinblick auf eine gesonderte
Berechnung geltend und hat mit Schreiben vom 17. Juli 2009 den Beklagten, vertreten durch den KVJS zum Abschluss einer Vereinbarung
aufgefordert. Nachdem eine Vereinbarung auf den Antrag der Klägerin über die Vergütung der gesondert berechneten Investitionskosten
nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB XII nicht abgeschlossen worden ist, war die Schiedsstelle auf den Antrag der Klägerin zur Entscheidung berufen. Die entsprechend
der auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 SGB XII erlassenen SchiedsVOBW errichtete Schiedsstelle ist nämlich bei einem an sie gerichteten Antrag berufen, über diesen zu entscheiden
(§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), wobei die Pflicht und Kompetenz, gestellte Anträge zu bescheiden, nicht zwingend beinhaltet, eine eigene Entscheidung über
Vergütungssätze zu treffen.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen, worauf die Klägerin zu Recht hinweist.
Der Gesetzgeber hat der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII eine besondere Beurteilungskompetenz zugewiesen, ihr eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich Definition und Ausfüllung
der im Rahmen der Vereinbarung der Vergütungssätze nach § 76 Abs. 2 SGB XII zu beachtenden Rechtsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit eingeräumt (so schon zu § 93 BSHG BVerwG v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris, Rn. 14; LSG NRW v. 29.09.2005 - L 20 SO 92/06 - juris, Rn. 51 mwN.; zur Schiedsstelle im Rahmen der Pflegeversicherung:
BSG v. 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris, Rn. 41 f.). Gerichtlich zu überprüfen ist ausschließlich, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren
erfolgt ist und alle erforderlichen Erkenntnisse gewonnen worden sind, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende
Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist (BSG v. 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - aaO.; LSG Hessen v. 27.04.2012 - L 7 SO 124/10 KL - juris, Rn. 28; LSG NRW, aaO., Rn.51; BVerwG v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 - aaO., Rn. 20). Die Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für eine Entscheidung in der Sache ist dabei nicht der
Kompetenz der Gerichte entzogen (BVerwG, aaO.; BSG v. 29.01.2009 - B 3 7/08 R - aaO., Rn. 42: "Beachtung zwingendes Gesetzesrecht"). Die allein der Beurteilungskompetenz der
Schiedsstelle unterliegende Definition und Ausfüllung der im Rahmen der zu ersetzenden Vereinbarung zu beachtenden Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erfasst jedoch nicht auch die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung
zu ersetzen ist, eine Sachlage zur Ersetzung einer Vereinbarung vorliegt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der regelt, dass eine Schiedsstelle auf Antrag über die Gegenstände entscheidet, über die keine Einigung zwischen den beteiligten
Vertragsparteien erzielt worden ist. Der Gesetzgeber hat also eine Entscheidung der Schiedsstelle über neue Vergütungssätze,
Inhalte von Vereinbarungen schon von vornherein nur dann vorgesehen, wenn keine wirksame Vereinbarung besteht, über wesentliche
Bestandteile einer notwendigen Vereinbarung keine Einigung erzielt worden ist. Ist die Schiedsstelle im Rahmen dieses Bereichs
zur Entscheidung berufen, kommt ihr die - alleinige - Beurteilungskompetenz zu. Soweit die Klägerin meint, das Gericht sei
auch hinsichtlich der Entscheidung der Schiedsstelle gebunden, ob eine der Entscheidungskompetenz vorausgesetzte "Nichteinigung"
vorliegt, ist dem nicht zu folgen. Für eine solch weitreichende Beurteilungskompetenz findet sich im Gesetz keine Stütze.
Das Gericht ist auch nicht gehindert zu prüfen, ob sich die Schiedsstelle bei der Entscheidung auf die Gegenstände beschränkt
hat, über die keine Einigung erzielt worden ist. Ansonsten fehlte es gegen Entscheidungen der Schiedsstellen, die über den
vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen hinausgehen, im Interesse der Vertragsparteien an einem effektiven Rechtsschutz. Da sich
die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle mithin auf die zu regelnden möglichen (offenen) Vereinbarungsgegenstände und
damit auf das "Wie" der Vertragsgestaltung beschränkt und selbst in diesem Bereich unter anderem vollständig gerichtlich überprüfbar
ist, ob die Schiedsstelle alle hierfür erforderlichen Erkenntnisse gewonnen hat, ist eine Einschränkung der gerichtlichen
Kontrolle des Schiedsspruchs dahin, dass eine Prüfung der Voraussetzungen für eine (Neu-)Entscheidung durch die Schiedsstelle
durch das Gericht ausgeschlossen ist, nicht ersichtlich.
Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Schiedsstelle im Ergebnis als rechtmäßig. Vorliegend hatte die Klägerin
keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Vergütung der Investitionskosten, da die Beteiligten hierüber bereits eine Vereinbarung
am 30. April 2004 getroffen hatten und die Voraussetzungen für eine neue Festsetzung nach dem Gesetz nicht vorliegen. Die
Schiedsstelle hat daher zu Recht im Ergebnis die bereits zwischen den Beteiligten vereinbarten Sätze weiter anerkannt, da
sie weiter aufgrund der bereits geschlossenen Vereinbarung gelten.
Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 77 Abs. 1 SGB XII sind auch Vereinbarungen über die Investitionskosten im Sinne des §
82 Abs.
4 SGB XI im Voraus abzuschließen, d.h. es gilt auch bezüglich dieser Vereinbarung der Grundsatz der Prospektivität. Hintergrund der
Regelung ist, dass die Einrichtungsträger mit im Voraus bestimmten finanziellen Mitteln rechnen können und müssen, Unterdeckungen
sollen nicht ausgeglichen werden. Auch der Sozialhilfeträger ist im Voraus hinsichtlich der zu leistenden Vergütung gebunden,
Rückforderungen sind ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. SGB XII, wonach nachträgliche Ausgleiche ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat es dabei unterlassen, die Laufzeiten der Vereinbarungen
nach § 77 Abs. 1 SGB XII gesetzlich festzulegen, deren Geltungsdauer und damit die Dauer der zu zahlenden und zu beanspruchenden Vergütung vielmehr
den Vertragsparteien zur Vereinbarung überlassen (vgl. zu allem: Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 77, Rn. 4). Daraus folgt, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf mögliche Risiken auch sehr kurze Vereinbarungslaufzeiten
vertraglich bestimmen können. Die Vergütungsvereinbarungen gelten für den jeweils vereinbarten Zeitraum. Nach Ablauf des vereinbarten
Zeitraums gelten die (bisher) vereinbarten bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII weiter. Während der Laufzeit einer Vereinbarung ist hingegen eine Neufestsetzung nach Neuverhandlungen nur unter besonderen
Umständen, nämlich bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der laufenden Vereinbarung zugrunde lagen,
möglich, § 77 Abs. 3 SGB XII.
Die Vergütung ist damit, soweit überhaupt erstmals eine Vereinbarung geschlossen oder von einer Schiedsstelle ersetzt worden
ist, weiterhin durch Festlegungen einer ausgelaufenen oder neu verhandelten neuen Vergütungsvereinbarung geregelt.
Für die Zeit bis zu einem erstmaligen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gilt für die Vergütung von Leistungen an Leistungsberechtigte
nach § 75 Abs. 4 SGB XII, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vorliegen (§ 75 Abs.3 Satz 1 SGB XII) - eine Vergütung nur bis zu der Höhe übernommen wird, wie sie der Träger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten
Umgebung für vergleichbare Leistungen nach geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen zu tragen hat. Diese Regelung
gilt nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ("eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen") in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII nur für die Vergütung von Leistungen in einer Einrichtung nicht hingegen für die Vergütung von gesondert berechneter Investitionskosten
im Sinne des §
82 Abs.
4 SGB XI in nach §
72 SGB XI zugelassenen, nicht geförderten Pflegeeinrichtungen (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75, Rn. 89).
Für die Vergütung der Investitionskosten, deren Höhe hier streitig ist, regelt § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die ausschließliche Vergütung auf der Grundlage von bestehenden Vereinbarungen. Nach § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII richtet sich die Vergütung der Leistungen in einer nach §
72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung - wie der Einrichtung der Klägerin - nach den Regelungen des
SGB XI und den nach diesen Regelungen vorgesehenen Vereinbarungen soweit sie im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen
worden sind und nicht nach § 61 SGB XII weitergehende Leistungen zu erbringen sind (§
75 Abs.
1 Satz 1, Satz 2
SGB XI). Die Vergütung der in der Einrichtung der Klägerin erbrachten Leistungen richtet sich im Grundsatz also nach Vereinbarungen
nach dem
SGB XI. Ein Vergütungsanspruch für Investitionskosten im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII zu Lasten des Sozialhilfeträgers hat der Einrichtungsträger jedoch nur, soweit eine Vereinbarung mit diesem besteht (§ 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Diese Regelung geht darauf zurück, dass nach §
82 Abs.
4 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die - wie die Einrichtung der Klägerin - nicht hinsichtlich der Investitionskosten nach Landesrecht
gefördert wurden (vgl. §
9 SGB XI i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), unter bestimmten Voraussetzungen ihre betriebsnotwendigen Investitionskosten
den Pflegebedürftigen direkt in Rechnung stellen dürfen. Für nicht öffentlich geförderte zugelassene Pflegeeinrichtungen bedarf
es daher für einen Anspruch auf Vergütung der gesondert berechneten Investitionskosten gegen den Träger der Sozialhilfe einer
gesetzlichen/vertraglichen Grundlage, da über den Verweis auf die Vergütungsvereinbarungen nach dem
SGB XI in § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII diese Kosten nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind.
Die Vergütung dieser Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber daher gesondert in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII geregelt und abhängig vom Bestehen einer Vereinbarung gemacht. Für eine solche Vereinbarung gilt die Regelung zur Vergütung
nach Ablauf einer geschlossenen Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII entsprechend (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75, Rn. 90). Da die Regelung des § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII für vereinbarungslose Zustände jedoch nur für Vergütungen von Leistungen gilt (Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 89), ist ein Vergütungsanspruch
für Investitionskosten ohne Vereinbarung oder weiter geltender Vereinbarung nach Auslaufen nicht gegeben (§ 77 Abs. 2 SGB XII; aA. Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 90, wobei aber für den Fall einer Kündigung nach § 78 SGB XII kein Raum für die Anwendung einer Fortgeltungsklausel gesehen wird [Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 77, Rn. 98]).
Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf höhere Vergütung der Investitionskosten
hat als mit der Vereinbarung vom 30. April 2004 bereits festgelegt war.
Die Beteiligten haben nämlich am 30. April 2004 wirksam die Vergütung der Investitionskosten mit einem Betrag von 15,03 €
Platz/tägl. entsprechend § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII in Verbindung mit § 77 Abs. 1 SGB XII vereinbart. Diese Vereinbarung, die noch nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zu der Vergütung der Investitionskosten geschlossen worden ist, ist wirksam geschlossen. Diese Vereinbarung haben die Beteiligten
auch für sich als wirksam angenommen. An der Wirksamkeit änderte die Kodifizierung des Sozialhilferechts zum 01. Januar 2005
im SGB XII nichts, da weiterhin eine Regelung zwischen den Beteiligten über die Vergütung der Investitionskosten entsprechend § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bestand.
Die Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten auch weiterhin gültig.
Die Vereinbarung ist nicht durch Zeitablauf erledigt, da eine Befristung nicht erfolgt ist. Soweit die Klägerin mit dem Vortrag
bei der Schiedsstelle und bei Klageerhebung von einer Fortgeltung der ausgelaufenen Vergütungsvereinbarung ausgegangen ist,
wird dies von ihr offenbar nicht mehr vertreten. Die Vereinbarung gilt nach ihrem Inhalt seit dem 01. Mai 2004 und ist nicht
befristet worden, so dass sie grundsätzlich nach § 77 Abs. 1 SGB XII weiter Geltung hat. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2004 beim Landeswohlfahrtsverband Baden im Rahmen der
Anzeige nach §
82 Abs.
4 Satz 2
SGB XI ausgeführt hat, dass die geltend gemachten Investitionsaufwendungen "einen Zeitraum von 5 Jahren, demnach bis zum 01.05.2009,
beinhalten" sollen, bezog sich dies offenbar auf die mit der Anlage zum Schreiben mitgeteilten gesondert berechneten Investitionsaufwendungen
in Höhe von 17,90 €. Dieser Satz ist im Übrigen von dem Landeswohlfahrtsamt bestätigt worden (Schreiben vom 30. März 2004).
In der Vereinbarung vom 30. April 2004 nach § 93 Abs. 7 BSHG zur gesonderten Vergütung von Investitionskosten im Rahmen der Sozialhilfe, deren Geltendmachung - anders als nach dem
SGB XI - nicht nur mitgeteilt oder angezeigt werden muss, ist ein Zeitpunkt für den Ablauf der Vereinbarung nicht aufgenommen worden.
Nach dem Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2004 war eine Befristung der Vereinbarung auch nicht Gegenstand der Beratungen.
Lediglich hinsichtlich der Leistungsvergütungen wurde im Übrigen ein frühester Kündigungstermin vereinbart. Die im Vertragstext
zur Vergütungsvereinbarung der Investitionskosten vorgesehene Möglichkeit der Bestimmung eines Laufzeitendes ist ausdrücklich
nicht genutzt worden, durch "Streichung" gerade keine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden.
Mangels Kündigungserklärung ist vorliegend jedenfalls die geschlossene Vereinbarung weiterhin wirksam.
Eine Kündigung der Vereinbarung ist weder durch die Klägerin noch durch den Beklagten erfolgt. Kündigungserklärungen sind
empfangsbedürftige Willenserklärungen. Eine Erklärung, die zwischen den Beteiligten bestehende Vereinbarung kündigen zu wollen,
ist dem Beklagten nicht zugegangen. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2006 dem Vertreter des Beklagten die ab
01. April 2006 gesondert berechneten Investitionskosten mitgeteilt hat, ist damit allein eine Mitteilung der Sätze entsprechend
der gesetzlichen Verpflichtung des §
82 Abs.
4 Satz 2
SGB XI erfolgt. Der mit dem Beklagten vereinbarte Vergütungssatz ist hiervon unberührt geblieben.
Auch mit der Einreichung der Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII über Investitionskosten für eine Laufzeit ab 01. September 2009 vom 17. Juli 2009 ist - entgegen dem jetzigen Vortrag der
Klägerin - keine Erklärung der Kündigung der laufenden Vergütungsvereinbarung erfolgt. Eine solche Erklärung ist auch im Zusammenhang
mit der Einreichung der Unterlagen oder mit dem Antrag bei der Schiedsstelle nicht ausdrücklich erfolgt. Sie ist auch nicht
konkludent mit dem Antrag auf Abschluss einer neuen Vereinbarung erklärt worden. Zwar kann eine Kündigungserklärung auch konkludent
im Zusammenhang mit anderen Erklärungen erfolgen (Heinrichs/Ellenberger in Palandt,
BGB, §
133, Rn. 11). Ob der Wille zur Kündigung - hier zur Kündigung der Vergütungsvereinbarung vom 30. März 2004 - erklärt worden ist,
ist - sofern eine Erklärung auslegungsbedürftig ist - durch Erforschung des wirklichen Willens des Erklärenden vorzunehmen.
Bei der Prüfung, ob eine konkludente Willenserklärung erfolgt ist, ist auch entscheidend, wie der Erklärungsempfänger nach
Treu und Glauben die Erklärung verstehen musste. Danach kann vorliegend mit dem Antrag auf Neuverhandlung der Vereinbarung
nach § 75 Abs. 3 SGB XII schon nicht der Wille angenommen werden, die bestehende Vereinbarung zu lösen. Dies folgt daraus, dass bei Kündigung der
Vereinbarung ab Zugang beim Beklagten die Grundlage für einen (weiteren) Anspruch auf Vergütung der Investitionskosten gänzlichen
entfallen wäre. Wie bereits dargelegt sieht das Gesetz hinsichtlich der Vergütung von Investitionskosten zum Nachteil des
Sozialhilfeträgers für den vereinbarungslosen Zustand, der auch bei Kündigung einer bestehenden Vereinbarung eintritt, anders
als bei Vereinbarungen zu Leistungsvergütungen keine Regelung zu einer ortsüblichen Vergütung vor. Die Regelung zur weiteren
Vergütung bei ausgelaufener Vereinbarung ist nicht für Fälle der Kündigung anwendbar. Der Beklagte musste daher zu keinem
Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Klägerin die bestehende Vereinbarung lösen wollte, da offensichtlich weiter eine Vergütung
der Investitionskosten mindestens in der vereinbarten Höhe begehrt wurde. Auch die Klägerin ist noch im Klageverfahren von
einer Weitergeltung der vereinbarten Vergütungssätze ausgegangen. Soweit die Klägerin zunächst geltend gemacht hat, die Vereinbarung
sei bis zum 30. April 2005 geschlossen worden und die weitere Geltung der Vergütungssätze folge aus § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (Klageschrift Seite 2, 3; Antragsschriftsatz an die Schiedsstelle vom 30.09.2009), war dies unzutreffend und wird auch nicht
mehr vertreten, da die Vereinbarung unbefristet geschlossen worden ist. Der Vortrag der Klägerin belegt jedoch, dass sie mit
dem Antrag auf Neuverhandlung gerade keine Kündigung der bestehenden Vergütungsregelung erklären wollte, da bereits von deren
Auslaufen ausgegangen wurde und es keiner Kündigung bedurft hätte. Der tatsächlichen Erklärung der Klägerin kann nunmehr nicht
im Nachhinein ein anderer Bedeutungsgehalt beigemessen werden. Die Klägerin hat vielmehr - und in dieser Weise ist die Erklärung
auch von dem Beklagten verstanden worden - bei laufender, wirksamer Vereinbarung von dem Beklagten die Neuverhandlung nach
§ 77 Abs. 3 SGB XII begehrt. Dieses Begehren kann aber nicht als Erklärung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgelegt werden, da dies
für die Klägerin zu einem vertragslosen Zustand geführt hätte. Vielmehr war das Begehren auf eine Vertragsanpassung gerichtet,
was gerade einen ungekündigten Vertrag voraussetzt. Um gerade vertragslose Zustände, bei denen die Existenz einer Vereinbarung
nicht durch faktische Fortgeltung einer (gekündigten) Vereinbarung herbeigeführt werden kann, zu vermeiden (s.o.; Jaritz/Eicher,
aaO., § 77, Rn. 98.1), sieht das Gesetz in § 77 Abs. 3 SGB XII eine Möglichkeit zur Vertragsanpassung vor. Damit ist den Beteiligten die Möglichkeit der Anpassung bestehender und bindender
Verträge unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen gegeben. Dieses Konzept zu möglichen Neuverhandlungen während
der Laufzeit verdeutlicht, dass eine ordentliche Kündigung ohne besondere Gründe - wie jedoch von der Klägerin angenommen
-nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist, was der Senat aber letztlich dahinstehen lassen konnte. Die Regelung des § 77 Abs. 3 SGB XII liefe ins Leere, wenn neben den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch einfache Kündigung eine gänzliche
Neuverhandlung - ggf. über die Schiedsstelle - herbeigeführt werden könnte. Es spricht daher viel dafür, dass eine Kündigungsmöglichkeit
nach der Konzeption der Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII nur unter den engen Voraussetzungen des § 78 SGB XII möglich sein soll; im Übrigen wird beiden Seiten der Vereinbarung ein Festhalten zugemutet (Jaritz/Eicher, aaO., § 77, Rn. 101 am Ende; iE. wohl auch Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, Horn, SGB XII, § 78, Rn. 4). Die Vertragspartner sind, soweit sie grundsätzlich in Leistungsbeziehungen stehen wollen, bei wirksamen Vereinbarungen
auf das Instrument der Vertragsanpassung nach § 77 Abs. 3 SGB XII verwiesen.
Dahinstehen konnte für den zu entscheidenden Rechtsstreit mangels Kündigungserklärung auch, ob hier die Möglichkeit einer
Kündigung ohne Gründe zwischen den Beteiligten vereinbart war. Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass ein (ordentliches)
Kündigungsrecht zwischen den Beteiligten vereinbart werden kann. Vorliegend ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht geschlossen
worden. Der Formulierung in der Vereinbarung, dass diese frühestens zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden könne, kann eine
Vereinbarung dahin, dass ohne Gründe des § 78 SGB SGB XII (für den Beklagten) oder Gründe nach § 59 Abs. 1 SGB X (für beide Seiten) gekündigt werden kann, nicht entnommen werden. Soweit geltend gemacht wird, dass ein ordentliches Kündigungsrecht
auch nicht durch die Vereinbarung ausgeschlossen worden ist, führt dies nicht zur Annahme eines Rechts zur Kündigung der Vereinbarung
ohne Gründe nach § 77 Abs. 3 SGB XII oder § 59 SGB X. Zwar regelt § 59 SGB X nicht den Ausschluss einer Kündigung eines sozialverwaltungsrechtlichen Vertrages im Übrigen, sondern regelt die Kündigung
nur für Sonderfälle. Auch ist es zutreffend, dass es bei einem fortdauernden Sozialverwaltungsvertragsverhältnis die Möglichkeit
der Vertragsbeendigung geben muss (BVerwG v. 29.12.2000 - 5 B 171/99 - juris, Rn. 6). Wie bereits dargestellt findet sich in der Konzeption der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII eine Regelung zur Vertragsbeendigung in § 78 SGB XII. Zum anderen regelt § 77 Abs. 3 SGB XII spezialgesetzlich, unter welchen Voraussetzungen ein Dauerschuldverhältnis geändert werden kann. Eine Kündigung auf der Grundlage
des § 59 SGB X kommt darüber hinaus nur in Ausnahmefällen, die nicht von §§ 78, 77 Abs. 3 erfasst sind, in Betracht (Jaritz/Eicher, aaO., § 77, Rn. 101). Diese gesetzliche Konzeption zu den Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII zur Vermeidung vertragsloser Zustände lässt eine Anwendung weiterer Kündigungsmöglichkeiten zur Neuverhandlung ohne entsprechende
Voraussetzungen nicht zu (iE. Jaritz/Eicher, aaO., Rn. 101). Soweit eine Lösung von Vereinbarungen durch Kündigung auch neben
der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung gesehen wird (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 77, Rn. 20 mwN.; Baur, aaO., § 76, Rn. 14), so kann dies jedenfalls für die "Kündigung zur Neuverhandlung" nicht gelten, sondern
nur für den Fall, dass eine endgültige Lösung gewollt ist. Konsequenterweise wird es daher für sinnvoll erachtet, für Vergütungsvereinbarungen
eine relativ kurze (vertragliche) Laufzeit zu vereinbaren, um auf Ereignisse, die keinen Anspruch auf Neuverhandlung nach
§ 77 Abs. 3 SGB XII begründen, zeitnah reagieren zu können (Flint, aaO., Rn. 20). Hielte man eine ordentliche Kündigung generell für zulässig,
käme es auf eine Befristung der Vereinbarung nicht an.
Soweit die Schiedsstelle ohne nähere Begründung von einer Kündigung der bestehenden Vergütungsvereinbarung ausgegangen ist,
hat dies im Ergebnis nicht zu einer fehlerhaften Entscheidung geführt. Zutreffend ist die Schiedsstelle mit dem angefochtenen
Beschluss nämlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Neuverhandlung der durch die ungekündigte Vereinbarung
vom 30. April 2004 festgesetzten Vergütung der Investitionskosten nicht vorlagen und daher der vereinbarte Vergütungssatz
zwischen den Beteiligten weiter gilt.
Nach § 77 Abs. 3 SGB XII sind bestehende Vereinbarungen nämlich nur dann neu zu verhandeln, wenn unvorhersehbare wesentliche Änderungen der Annahmen,
die der Vereinbarung über die Vergütung zu Grunde lagen, eingetreten sind. Nur wenn solche wesentlichen Änderungen vorliegen,
hat die belastete Vertragspartei - trotz wirksamer Vereinbarung - einen Anspruch auf Neuverhandlung. Diese Regelung soll sicherstellen,
dass schwerwiegende Störungen des geregelten Vergütungsverhältnisses, die nicht (mehr) zumutbar sind, aufgefangen werden (Flint
in Grube/Wahrendorf, § 77, Rn. 28). Mit der Regelung ist eine Ausnahme vom Prinzip der prospektiv getroffenen Vergütungsvereinbarungen
getroffen worden, die eng auszulegen ist, damit gerade nicht über den Anspruch auf Neuverhandlung das vom Gesetzgeber bereits
in § 93 BSHG seit 01. Juli 1994 durch das System der prospektiven Vereinbarungen - nunmehr in § 77 ff. SGB XII geregelt - abgelöste Selbstkostendeckungsprinzip auflebt (VG Cottbus v. 12.12.2011 - 5 K 857/95 - juris, Rn. 41).
Die Merkmale "unvorhergesehen" und "wesentlich" sind dabei unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung
unterliegen (VG Cottbus, aaO.).
Eine wesentliche und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Änderung ist dann anzunehmen, wenn eine Änderung eingetreten ist,
mit die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht rechnen mussten und bei objektiver Betrachtung davon ausgegangen
werden muss, dass die Vereinbarung unter diesen Umständen nicht mit demselben Ergebnis geschlossen worden wäre (Flint, aaO.,;
Münder in LPK-SGB XII, § 77, Rn. 23). Unvorhersehbar sind Veränderungen der Annahmen, wenn diese im Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung nicht bekannt
waren und nicht bekannt sein konnten (Friedrich in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. Std. 2002, § 93b, Rn. 21). Solche Änderungen in den Annahmen, die bei Vertragsschluss 2004 vorlagen, sind hier nicht erkennbar und werden
von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Vereinbarung vom 30. April 2004 ist auf der Grundlage der von der Klägerin
damals eingereichten Kalkulationsgrundlagen, nämlich der Aufstellung der Anlagegüter, des Pachtvertrages, der Belegungskapazität
der Einrichtung, getroffen worden. Zu Recht gehen der Beklagte und die Schiedsstelle davon aus, dass eine Änderung in den
Annahmen tatsächlich nicht bzw. nichtwesentlich eingetreten ist. Die Einrichtung der Klägerin wird weiterhin in denselben
Gebäuden geführt, der dafür abgeschlossene Pachtvertrag ist nicht geändert worden. Hinsichtlich der Ausstattung der Einrichtung
eines Pflegeheimes sind Kalkulationen durch Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Verhandlung der Vergütung berücksichtigt
worden. Änderungen werden von der Klägerin diesbezüglich auch nicht geltend gemacht. Dass weitere Investitionen hinsichtlich
der Ausstattung ab dem 30. April 2004 während der Vertragslaufzeit zu tätigen waren, war den Beteiligten beim Vertragsschluss
bewusst, da Abschreibungssätze bei der Kalkulation der zukünftigen Inverstitionskosten berücksichtigt worden sind. Die Anschaffungen
von Kopiergeräten, einem Piano und einer Kaffeemaschine stellen für den Betrieb eines vollstationären Pflegeheimes typische
Investitionen dar, die auch bei Vertragsschluss angenommen wurden. Selbst wenn tatsächlich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss
solche üblichen, zukünftig anfallenden Investitionen nicht mitbedacht hätten, wäre eine Veränderung in den Annahmen jedenfalls
nicht wesentlich. Wesentlich ist eine Änderung im Sinne der Vorschrift nämlich nur dann, wenn die vergütungsrelevanten Annahmen
sich grundlegend geändert haben und deren nachträgliche Berücksichtigung zu einem untragbaren Ergebnis führen müsste. Vorliegend
ist dies bezogen auf die vorgetragene Anschaffung von Ausstattungsgütern fernliegend. Bei einem finanziellen Volumen allein
aus der Pachtverpflichtung in Höhe von monatlich 64.018,61 € und 768.223,32 € jährlich, welches u.a. Grundlage der Annahmen
zur Vereinbarung des geltenden Vergütungssatzes war, vermögen zeitweise monatliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
zur Finanzierung des Pianos in Höhe von 106,80 €, monatliche Mietkosten für Kopiergeräte von insgesamt 228,20 € sowie 48 monatliche
Leasingraten ab 2006 in Höhe von 68,12 € eine wesentliche Änderung der Grundannahmen für die Kalkulation der prospektiven
Vereinbarung weder einzeln noch zusammen begründen. Weitere Investitionen, die wesentliche Änderungen in den Annahmen der
Betriebskosten der Einrichtung darstellen könnten, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Der Senat kann daher offen
lassen, ob eine Erhöhung der Vergütung auf Grund dieser allein geltend gemachten Investitionsmaßnahmen schon deshalb ausgeschlossen
ist, weil der Beklagte den Investitionsmaßnahmen nicht vorher nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII zugestimmt hat; sie führen jedenfalls nicht zu einer einen Anspruch auf Neuverhandlung begründenden wesentlichen Änderung
im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB XII.
Soweit die Klägerin geltend macht, der vereinbarte Kostensatz führe zu einer nicht hinnehmbaren Unterdeckung, begründet dies
unabhängig davon, ob der vereinbarte Satz tatsächlich nicht kostendeckend ist, nicht einen Anspruch auf Neuverhandlung. Eine
unvorhersehbare wesentliche Änderung in den Annahmen ist nämlich nicht schon dann anzunehmen, wenn sich ein Risiko der getroffenen
Vereinbarung für eine Vertragspartei verwirklicht (Flint, aaO., Rn. 28). Der Gesetzgeber hat gerade die Kalkulation der Vergütungen
zur Erbringung einer nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit ausgerichteten Leistungserbringung
in alleinige Verantwortung der Einrichtungsträger und Leistungsträger gegeben. Etwaige Risiken, die sich aus der Prospektivität
der Vergütungen ergeben, gehen zu Lasten der Vertragsparteien. Andererseits profitieren auch Einrichtungsträger u.a. dann
von der Gültigkeit der vereinbarten Vergütungssätze, wenn diese über die tatsächlichen Kosten hinausgehen, da ein nachträglicher
Ausgleich nicht vorzunehmen ist. Gerade dies rechtfertigt es, eine aus welchen Gründen auch immer bei Vertragsschluss in Kauf
genommene mögliche Unterfinanzierung in der Risikosphäre des Vertragsschließenden zu belassen (Flint, aaO., Rn. 28). Ist schon
nicht allgemein anerkannt, dass höhere Tarifabschlüsse, auf die der Einrichtungsträger keinen Einfluss hat, während der Laufzeit
einer Vereinbarung zur Leistungsvergütung einen Anspruch auf Neuverhandlungen auslösen können (vgl. Flint, aaO., Rn. 29; Münder,
aaO., Rn. 23), weil Tariferhöhungen dem Grunde nach schon nicht unvorhersehbar sind und daher regelmäßig in die Risikosphäre
des Einrichtungsträgers fallen, der Veränderungen aus absehbaren Änderungen bei der Vereinbarung der Dauer der Vereinbarung
begegnen kann, so gilt dies erst Recht für übliche Investitionsmaßnahmen, die zudem vom Einrichtungsträger einschätzbar und
meist auch steuerbar sind. Hinsichtlich dieser wird gerade prospektiv eine Vereinbarung geschlossen, die regelmäßig auch künftige,
absehbare Veränderungen erfassen kann. Eine "bewusste Unterfinanzierung" kann gerade nicht dazu führen, dass eine Abkehr von
dieser Finanzierung zur Annahme einer unvorhersehbaren Änderung führt. Wenn ein den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss
bekanntes Risiko sich in einer nicht bekannten Höhe verwirklicht, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer "Unvorhersehbarkeit"
(VG Cottbus, aaO. zu Tariferhöhungen), da gerade bewusst ein Risiko eingegangen worden ist. Eine Fehlkalkulation führt daher
bei laufenden Vergütungsvereinbarungen nicht zu einem Anspruch auf Neuverhandlung.
Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG v. 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R, juris) entgegen. Es ist schon zweifelhaft, ob die vom BSG zu Vereinbarungen von Vergütungen für Leistungen nach dem
SGB XI ausgeführten Grundsätze auf die Regelungssystematik des SGB XII übertragbar sind, da im
SGB XI - anders als im Rahmen des SGB XII - eine gesonderte Abrechnung von Investitionskosten gegenüber dem Leistungsempfänger nach Anzeige möglich ist, während im
Rahmen des SGB XII der Kostenträger belastet ist. Jedenfalls betreffen die Ausführungen des BSG in der angeführten Entscheidung einen Sachverhalt der Neuverhandlung nach Auslaufen einer Vergütungsvereinbarung. Die von
der Klägerin mit Klageschriftsatz zum "Nachholbedarf" in Bezug genommenen Ausführungen (juris, Rn. 25) betreffen die Anforderung
an die Plausibilität von dargelegten Gestehungskosten. So führt das BSG insoweit überzeugend aus, dass etwaig geltend gemachte Kostensteigerungen belegt werden müssen. In diesem Zusammenhang weist
das BSG darauf hin, dass eine Erhöhung von dargelegten Kostensätzen nicht von vornherein unplausibel sind, wenn die Erhöhung aus
einer in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder bewusst in Kauf genommener zu niedriger Festsetzung folgt. Diese,
die Plausibilität von Kosten betreffenden Ausführungen, wären u.U. zu berücksichtigen, wenn hier Vergütungen neu zu verhandeln
wären, da dann die Klägerin für einen Abschluss einer neuen Vereinbarung Investitionskosten zu benennen und zu belegen hätte
(BSG, aaO.:, Rn. 39). Bei der Prüfung der Plausibilität könnte der Vortrag der Klägerin, vormals Kompromisswerte für die bestehende
Vereinbarung zugrunde gelegt zu haben, nach der Rechtsprechung des BSG Bedeutung gewinnen. Vorliegend vermögen die Ausführungen jedoch nicht einen Neuverhandlungsanspruch einer prospektiv geschlossenen
und gültigen Vereinbarung zu begründen.
Das BSG betont gerade zu den Regelungen über die Vergütungsvereinbarungen nach dem
SGB XI, dass der Gesetzgeber die Pflegesatzermittlung ausdrücklich als prospektives Verfahren ausgestaltet und sie dem Prinzip der
reinen Kostendeckung entzogen habe. Deshalb sei die Bestimmung der angemessenen Pflegevergütung notwendig mit Unwägbarkeiten
über die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten verbunden. Als Ausgleich dafür ist das Verfahren nach §
85 Abs.
7 SGB XI (die dem § 77 Abs. 3 SGB XII im
SGB XI entsprechende Regelung) vorgesehen, wonach bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung
oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum
neu zu verhandeln sind (BSG v. 16.05.2013 - B 3 2/12 R - Juris, Rn. 28).
Auch die weiteren Bezugnahmen der Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Anforderungen an einen "internen" und "externen" Vergleich führen vorliegend nicht weiter, da nicht der
Maßstab für die konkrete Vergütungsfestsetzung durch Vereinbarungen oder Festsetzungen einer Schiedsstelle in Rede steht,
sondern die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuverhandlungen nach § 77 Abs. 3 SGB XII.
Soweit die Klägerin weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG vom 08. September 2011 (Az.: B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 4/10 R und B 3 P 6/10 R) meint, einen Anspruch auf Neuverhandlung begründen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Entscheidungen sind sämtlichst
zu Fallgestaltungen der Vergütung nach dem
SGB XI ergangen. Da dem
SGB XI eine gesonderte Vereinbarung über die Vergütung von gesondert berechneten Investitionskosten entsprechend § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII fremd ist, enthalten die Ausführungen des BSG auch keine auf diese Fallgestaltungen im SGB XII übertragbaren Ausführung zum Anspruch auf Neuverhandlung nach § 77 Abs. 3 SGB XII.
Die Entscheidungen befassen sich - worauf die Klägerin zutreffend verweist - mit einem Anspruch eines Einrichtungsträgers
einer geförderten Pflegeeinrichtung auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendung
gegenüber den Bewohnern nach §
82 Abs.
3 Satz 3
SGB XI. Der Verweis in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf § 82 Abs. 4 SGB XII bezieht sich nur auf betriebsnotwendige Investitionskosten nicht geförderter Einrichtungen, die Gegenstand von Vereinbarungen
nach den §§ 75 ff. SGB XII sein können. Da sich die tatsächliche Vergütung von Leistungen nach dem
SGB XI für Betroffene von der Finanzierung über den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII unterscheidet, können die Ausführungen zur Art und Weise der Refinanzierung von Investitionen nicht übertragen werden. Die
weiteren Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 08. September 2011 (B 3 P 2/11 R) zu Ansprüchen nach §
82 Abs.
3, Abs.
4 SGB XI auf gesonderte Berechnung neben den nach §
82 Abs.
1 SGB XI vereinbarten Entgelten und zum Anspruch auf Refinanzierung stehen im Kontext zu einem in §
82 Abs.
3, Abs.
4 SGB XI vorgesehenen Anspruch auf gesonderte Berechnung neben der Finanzierung durch die vereinbarte Vergütung. Diese Ausführungen
des BSG lassen sich nicht übertragen auf die Voraussetzungen für Vereinbarungen nach dem SGB XII, die der Einrichtungsträger als Unternehmer auch bezüglich der Refinanzierung von Investitionen mit dem Sozialhilfeträger
abschließen kann. § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bietet den Einrichtungsträgern gerade die Möglichkeit, auch Investitionskosten über eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger
abzurechnen. Hinsichtlich der Belastung des Sozialhilfeträgers hat der Gesetzgeber nicht geregelt, dass eine Zustimmung des
Trägers zu einer gesonderten Berechnung ausreichend sein soll, sondern eine Vergütung nur auf der Grundlage einer Vereinbarung
zwischen den Beteiligten für möglich erachtet. Dabei hat der Gesetzgeber auch nicht die Möglichkeit der Refinanzierung von
Investitionskosten ausgeschlossen, sondern deren "Refinanzierung" in die Regelungskompetenz der Vertragsparteien gelegt. Soweit
die Klägerin meint, Art.
12 GG gebiete es, dass staatliche Vergütungsvorschriften nicht zu unangemessen niedrigen Einkünften führen, so kann gerade den
Regelungen der §§ 75 Abs. 5 Satz 3, 76, 77 SGB XII nicht entnommen werden, dass diese zwangsläufig zu unangemessenen Einkünften führen. Die Vereinbarungen nach § 77 SGB XII müssen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Diese Grundsätze
sind in dem Vergütungsfindungssystem von allen Beteiligten, auch von einer Schiedsstelle zu beachten, so dass die Leistungsfähigkeit
Bestandteil der Vergütungsfestsetzung ist. Der Verhandlungspartner kann in diesem nach dem Gesetz vorgesehen System zur Vergütungsfindung
der Klägerin gerade keine zu niedrigen Vergütungen "diktieren", da die Klägerin am Zustandekommen der Festlegung der angemessenen
Vergütung durch Vereinbarung notwendig zu beteiligen ist. Wird eine Vereinbarung nicht geschlossen, weil eine Einigung nicht
erzielt werden kann, entscheidet die paritätisch besetzte Schiedsstelle über die leistungsgerechte und wirtschaftliche Vergütung.
Es ist daher nicht erkennbar, dass diese Vergütungsvorschriften zu unangemessenen Vergütungen führen. Dass u.U. unangemessene
Vergütungen von einem Einrichtungsträger vertraglich vereinbart werden, führt nicht zu einer Verletzung des Art.
12 GG.
Nach allem hat die Schiedsstelle daher im Ergebnis zutreffend den vereinbarten Vergütungssatz für die Beteiligten weiterhin
verbindlich festgesetzt und den Antrag auf Neufestsetzung abgelehnt. Dass die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung
der Vergütung hätte zurückweisen müssen, führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die Klägerin jedenfalls durch die
Entscheidung, dass die bereits vereinbarte Vergütung in Höhe von 15,03 €/Tag für Investitionskosten für das KDGHF ab 01. Oktober
2009 weiterhin festgesetzt ist, nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Die Revision war nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen.
Die Höhe des nach §
197a SGG in Verbindung mit § 63 GKG festzusetzenden Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, Abs. 2 GKG und dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Die Klägerin hat mit der isolierten Anfechtungsklage im Ergebnis
die Festsetzung eines täglichen Vergütungssatzes in Höhe von 18,58 € pro Heimplatz kalendertäglich für die Zeit vom 01. Oktober
2009 bis 31. Dezember 2010 (= 424 Tage) begehrt. Festgesetzt ist derzeit ein Betrag von 15,03 €, so dass sich das wirtschaftliche
Interesse aus der Differenz in Höhe von 3,55 € täglich für den genannten Zeitraum multipliziert mit der Anzahl der Heimplätze
ergibt. Das wirtschaftliche Interesse beträgt somit 197.181,20 € (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.08.2012 - L 9 SO 1/10
- juris, Rn. 77).