Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 27. Mai 2004 als Arbeitsunfall.
Die 1978 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt beim Gesundheitsamt der Stadt Cottbus als Physiotherapeutin beschäftigt.
Sie arbeitete an der Sschule-Förderschule für geistig Behinderte. Um an dieser Schule mit den Schülern die Hippotherapie durchführen
zu können, bedurfte sie der beruflichen Zusatzausbildung "Hippotherapie", die vom De. V. angeboten wurde. Die Lehrgänge fanden
vom 06. bis 13. Dezember 2003 und vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 statt und beinhalteten einen reiterlichen Grundkurs mit Prüfung
sowie einen physiotherapeutisch-medizinischen Teil. Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrgängen und den Prüfungen war
u. a. der Besitz des deutschen Reitabzeichens Klasse III, welches die Klägerin am 15. November 2003 erworben hatte.
Nachdem die Klägerin am ersten Lehrgang vom 06. bis 13. Dezember 2003 erfolgreich teilgenommen hatte (Bescheinigung vom 23.
Juni 2004), trainierte sie am Unfalltag nach ihren Angaben auf dem Reiterhof in K des R- Me. V. unter Aufsicht ihres Reitlehrers,
des Zeugen K, für die während des zweiten Lehrgangs vom 24. Juni bis 03. Juli vorgesehene reiterliche Prüfung, die sie gemäß
des Weiterbildungsnachweises ohne Datum auch bestand.
Als sie am Unfalltag mit einem braunen Wallach zum Abschluss der Reitstunde auf ein etwa 80 cm hohes Hindernis zuritt, um
dieses zu überspringen, stoppte das Pferd aus dem Galopp heraus und warf die Klägerin ab. Beim Sturz zog sie sich eine dislozierte
Radiusköpfchenfraktur des Ellenbogengelenks links zu.
Nach Auskunft vom 26. Juli 2004 des RM e. V. erlitt die Klägerin den Unfall auf einem Pferd des Herrn S, an dem sie eine Reitbeteiligung
hatte.
Der Arbeitgeber teilte in der Auskunft vom 22. Juli 2004 mit, dass eine Delegierung zum Lehrgang der Zusatzausbildung "Hippotherapie"
wegen fehlender finanzieller Mittel nicht erfolgt sei. Die Ausbildung sei zwar wünschenswert, aber nicht zwingend gewesen.
Berufliche Konsequenzen für die Klägerin hätte es auch für den Fall nicht gegeben, dass sie die Zusatzausbildung nicht absolviert
hätte. Die Kosten der Ausbildung in Höhe von etwa 2.000 Euro seien vom Arbeitgeber daher auch nicht übernommen worden. Es
sei eine Freistellung von der Arbeit erfolgt. Bereits vor dem Lehrgang habe die Klägerin Reittherapie nach Anleitung der Hippotherapeutin
Frau U auf dem Reiterhof in S durchgeführt. Aus der Sicht des Arbeitgebers liege ein Freizeitunfall vor. Nach Auskunft des
De. V. sei für den Abschlusskurs vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 auch kein Reit- bzw. Springtraining notwendig gewesen.
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren demgegenüber darauf hingewiesen, dass ihre Stellenbeschreibung die Ausübung der Hippotherapie
bereits beinhalte, der Arbeitgeber die Kosten für das Informationswochenende über die Hippotherapie getragen habe und die
Ausbildung daher in seinem Interesse gelegen habe.
Das D e. V. bestätigte mit Schreiben vom 14. Juli 2004, dass ein Therapiepferd ausgeglichen sein müsse und deshalb Ausgleichsarbeit
durchzuführen sei, zu der auch Sprünge gehörten, weil diese das Pferd gymnastizierten.
Mit Bescheid vom 24. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung
des Ereignisses vom 27. Mai 2004 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass
die Klägerin sich in der Zusatzqualifikation zur Hippotherapeutin befunden habe. Die Ausbildung sei aus ihrer eigenen Initiative
heraus erfolgt, nicht aber auf Veranlassung des Arbeitgebers. Voraussetzung für die Anerkennung eines Versicherungsfalls sei
es jedoch, dass die Teilnahme an der Aus- bzw. Fortbildung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt und somit dem vertragsgebundenen
abhängigen Beschäftigungsverhältnis zugerechnet werden könne. Am Unfalltag habe ihr Dienst an der Förderschule für geistig
Behinderte in C um 15.00 Uhr geendet, der Unfall habe sich jedoch erst um 18.30 Uhr ereignet. Es lasse sich zweifelsfrei feststellen,
dass das Springreiten zum Unfallzeitpunkt nicht mehr den eigentlichen betrieblichen Interessen entsprochen habe, zumal das
Reittraining zum Unfallzeitpunkt auch nicht im Zuge der Hippotherapeutenausbildung bzw. auf Veranlassung des Arbeitgebers
erfolgt sei. Insoweit stehe fest, dass für die Absolvierung des Abschlusskurses vom 24. Juni bis 03. Juli 2004 ein Reittraining
nicht erforderlich gewesen sei. Das Reitabzeichen der Klasse III als Voraussetzung zur Zulassung zur Ausbildung zur Hippotherapie
habe die Klägerin bereits besessen. Der Ausbildungsträger habe mit Schreiben vom 22. Juli 2004 mitgeteilt, dass durch die
Lehrgangsleitung kein Auftrag vorgelegen habe, außerhalb des Lehrganges Springreiten im Privatbereich zu üben. Herr S, der
Besitzer des Reiterhofs K habe mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01. Juli 2003 Mitglied des R M e. V. sei und ca. ein bis
zweimal pro Woche am Reittraining bzw. zwei- bis dreimal im Monat am Springtraining teilnehme. Ein Zusammenhang des Reittrainings
mit der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zur Hippotherapeutin könne daher nicht angenommen werden. Eine Rücksprache mit
dem Veranstalter für den Abschlusskurs habe ergeben, dass keine Trainingseinheiten erforderlich gewesen seien. Daran ändere
sich auch nichts, dass das Springreiten als Ausgleichsarbeit für die Gymnastizierung des Tieres angesehen werden könne. Denn
zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin kein Therapiepferd geritten, sondern den braunen Wallach, an dem sie eine Reitbeteiligung
gehabt habe. Tätigkeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Ausbildungsstätte stünden jedoch nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie nicht auf Veranlassung und nicht unter Aufsicht des De. V. durchgeführt
worden seien. Damit stehe fest, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt aus privaten Gründen als Vereinsmitglied Reittraining
absolviert habe.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe am 27. Mai 2004 nach
dem Springtraining mit dem Pferd Langzügelarbeit durchführen wollen und habe es deshalb gymnastizieren müssen. Die Langzügelarbeit
sei, wie sich aus dem Anforderungsprofil des D e. V. ergebe, prüfungsrelevant gewesen.
Mit Urteil vom 06. März 2006 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Nach §
8 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (
SGB VII) seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Lediglich im Rahmen der versicherten Tätigkeit bestehe Unfallversicherungsschutz. Nach Auffassung
des Gerichts sei die Fortbildung eines Betriebsangehörigen im Rahmen des §
2 Abs.
1 Nr.
2 bzw. Nr.
8 c SGB VII versichert. Sie diene regelmäßig überwiegend privaten Interessen, und zwar nicht nur, wenn es sich um eine allgemeine Weiterbildung
handele, sondern auch, wenn sie den Fachbereich der eigentlichen Betriebstätigkeit betreffe. Diese Auffassung korrespondiere
mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1970, nach dem die Herstellung eines Meisterstücks durch
einen Betriebsangehörigen außerhalb der Arbeitszeit mit Erlaubnis des Unternehmers in dessen Betrieb mit dem Arbeitsverhältnis
in keinem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang stehe und daher keinen Versicherungsschutz begründe (BSG, Urteil vom 30.
September 1970, Az.: 2 RU 265/67). Eine Ausnahme hiervon gelte nur, wenn ein Lehrgang aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers besucht werde oder die betreffende
Fortbildungsveranstaltung von dem Betrieb veranstaltet werde. Darüber hinaus bestehe Versicherungsschutz, wenn der Besuch
einer Fortbildungsveranstaltung wesentlich den Interessen des Unternehmers diene, und zwar auch dann, wenn sie nicht vom Betrieb
durchgeführt werde. Für den Fall der Klägerin ergebe sich daraus, dass der Besuch der von dem De. V. angebotenen Fortbildungsveranstaltung
dem Versicherungsschutz unterliege, da hierin eine ähnliche Einrichtung wie eine Betriebsstätte, Lehrwerkstätte oder ein Schulungskurs
im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII gesehen werden könne. Insoweit liege ein Schulungskurs nach der genannten Vorschrift vor oder wenigstens eine diese ähnliche
Einrichtung, soweit ein organisatorischer Zusammenhang erkennbar sei, unter dessen Zuhilfenahme der Umfang der Tätigkeit,
die einem Versicherungsschutz unterliegen, sichtbar werde. Dies sei aber bei vorbereitenden Übungen, die die Klägerin hier
zwischen den Schulungskursen selbständig und nach eigener Planung durchgeführt habe, nicht gegeben. Dabei unterstelle das
Gericht als wahr, dass die Klägerin tatsächlich im Anschluss an das von ihr vorgenommene Springtraining Langzügelarbeit in
Vorbereitung des zu besuchenden Abschlusskurses habe durchführten wollen. Da das Begehren der Klägerin aber selbst bei dieser
Annahme keinen Erfolg haben könne, habe es einer weiteren Beweisaufnahme nicht bedurft. Das gefundene Ergebnis korrespondiere
auch mit dem Umfang des Versicherungsschutzes, den das
SGB VII Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zuerkenne. Der Versicherungsschutz sei in diesem Fall begrenzt
auf den Organisationsbereich der Hochschule, bei dessen Abgrenzung die gegenüber dem Bereich der allgemeinbildenden Schulen
besonderen Verhältnisse eines Studiums zu beachten seien. Vergleichbar mit dem Fall der Klägerin bestünde auch für einen Sportstudenten
Unfallversicherungsschutz lediglich im Rahmen der Ausübung von sportlichen Aktivitäten, die dem Organisationsbereich der Hochschule
zuzurechnen seien. Ein weitergehendes eigenständiges Training außerhalb von Lehrveranstaltungen im weiteren Sinne wäre ebenso
als unversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen.
Gegen das ihr am 20. März 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 20. April 2006. Sie macht
geltend, dass es sich bei der Hippotherapie und den Übungen hierzu um Fortbildungsmaßnahmen in einem weiteren Sinne gehandelt
habe. Die Ausbildung habe dem Arbeitgeber wesentlich gedient und müsse deshalb als versichert angesehen werden. Es könne auch
nicht in Zweifel gezogen werden, dass sie am Tag des Springunfalls Langzügelarbeit nach Abschluss des Springtrainings habe
vornehmen wollen. Auch könne nicht zweifelhaft sein, dass diese Langzügelarbeit der Vorbereitung der Abschlussprüfung gedient
habe. Gegen das Erfordernis der Zusatzausbildung zur Hippotherapeutin könne auch nicht eingewandt werden, dass der Arbeitgeber
mitgeteilt habe, sie habe bereits Reittherapie unter Aufsicht einer Hippotherapeutin durchgeführt. Zu unterscheiden seien
insoweit zwischen Reittherapie und Hippotherapie. Eine Reittherapie könne nach kurzer Einweisung und ohne Qualifikation im
Rahmen einer Krankengymnastik mit und auf dem Pferd durchgeführt werden. Ihre Mitgliedschaft im R e. V. habe erst ab 01. Juli
2003 bestanden und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hippotherapeutin gestanden, da sie zunächst die
Reitabzeichen habe erwerben müssen, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden. Dies könne nur im Rahmen eines Vereins
erfolgen. Mittlerweile sei sie nicht mehr Mitglied des R e. V. Außerdem reite sie seit dem Unfall nicht mehr. Dies alles zeige,
dass die Ausbildung zur Hippotherapie und damit auch das Training am 27. Mai 2004 allein dem Arbeitgeber gedient habe und
deshalb als versichert angesehen werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2004 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, das
Ereignis vom 27. Mai 2004 als Arbeitunfall anzuerkennen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beziehen sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und machen geltend, dass es keinem Zweifel unterliegen könne,
dass die Ausbildung zur Hippotherapeutin dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Dies gelte aber nur für
die Ausbildungskurse vom 06. bis 13. Dezember 2003 und 24. Juni bis 03. Juli 2004. Das private Training zum Bestehen der Abschlussprüfungen
der Kurse sei weder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII noch als Aus- bzw. Fortbildung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII versichert.
Mit Beschluss vom 07. April hat das Landessozialgericht die Verwaltungsberufsgenossenschaft beigeladen, da deren Zuständigkeit
für die Entschädigung des Unfalls nach §
2 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII in Betracht kommt.
Das Gericht hat weiter den Zeugen Kim Erörterungstermin vom 13. Februar 2008 vernommen. Dieser hat ausgeführt, dass das Springtraining
am 27. Mai 2004 der Vorbereitung für ein erfolgreiches Parcour-Reiten gedient habe. Von einem im Anschluss geplanten Langzügeltraining
sei ihm nichts bekannt, diese falle auch nicht in seine Zuständigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aussage
und auf die Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Sie hat weder gegen die Beklagte noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 27. Mai 2004
als Arbeitsunfall. Denn dieser Unfall ereignete sich nicht während einer versicherten Tätigkeit nach §
2 Abs.
1 SGB VII. Der angefochtene Bescheid vom 24. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 erweist sich
daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass das Sozialgericht Cottbus die Klage zu Recht
abgewiesen hat.
Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung
des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese
Verrichtung zu den zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität)
und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende
Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende
Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente
(vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 B 2 U 22/08 R, zitiert nach juris und Urteil vom 09. Mai 2006 B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; jeweils Rdnr. 10 m.w.N.).
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht (vgl. zuletzt nur BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils Rdnr. 6 m.w.N.). Bei den nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII (Beschäftigungsverhältnis) versicherten Beschäftigten ist dabei maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen
dienende Handlung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird
(vgl. nur BSG vom 10. Oktober 2006 B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rdnr. 14 m. w. N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag
ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das zur Stadt Cottbus
bestehende Beschäftigungsverhältnis als Physiotherapeutin an der Schule-Förderschule für geistig Behinderte nicht vor. Abzustellen
ist nicht auf die durchgeführte Zusatzausbildung zur Hippotherapeutin während der Dauer der beiden einwöchigen Kurse. Denn
während dieser Zeit ist der Unfall nicht passiert. Zu prüfen ist, ob das konkrete Unfallereignis, hier das Springtraining
am 27. Mai 2004 auf dem Reiterhof, dessen Mitglied die Klägerin war, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Vorliegend
besteht kein Zweifel, dass das Springtraining am 27. Mai 2004 nicht der Beschäftigung als Physiotherapeutin an der Sschule
zuzurechnen ist. Unzweifelhaft ergibt sich nach Aktenlage, dass eine Weisung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers,
das entsprechende Training durchzuführen, nicht vorlag. Denn der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass die Arbeitszeit der Klägerin
an diesem Tag um 15.00 Uhr geendet hatte und weitere Anweisungen zur Durchführung von Arbeitsleistungen nicht bestanden. So
hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass es sich mangels entsprechender Anweisungen bei dem Unfall um 18.30 Uhr um einen Freizeitunfall
gehandelt haben muss. Danach steht fest, dass das Reittraining nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden
hat.
Eine Zurechnung des Unfallgeschehens zum Bereich der versicherten Beschäftigung kann auch nicht etwas deshalb erfolgen, weil
die Ausbildung zur Hippotherapeutin zumindest auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen hat und das Absolvieren eines Reittrainings
für das Bestehen der Prüfung sinnvoll gewesen sein mag. Vorliegend steht fest, dass die Durchführung der Zusatzausbildung
zum Hippotherapeuten nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist. Denn der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass
er die Klägerin nicht zu der Maßnahme delegiert hat, weil zum damaligen Zeitpunkt keine Mittel für die Bezahlung der Ausbildung
vorhanden gewesen seien. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass insoweit keine Delegierung vorgenommen wurde und der Arbeitgeber
die Ausbildung nicht bezahlt hat. Damit ist die Ausbildung nicht im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und damit
im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Schon deshalb kann das Training für die Prüfung nicht dem Beschäftigungsverhältnis
zugerechnet werden, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob das Training überhaupt notwendig war oder aufgrund
einer Anweisung des D e. V. als Träger der Maßnahme erfolgt ist.
Damit steht fest, dass Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII nicht bestand.
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegen im Ergebnis nicht vor. Danach sind kraft Gesetzes versichert Lernende
während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass es keinen Zweifeln unterliegt, dass die Ausbildungskurse des De.
V. im Hinblick auf die Zusatzausbildung "Hippotherapeutin" nach dieser Vorschrift versichert sind. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich allerdings nur auf die Tätigkeiten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung
fallen. Hierzu gehören primär der eigentliche Unterricht in der Einrichtung einschließlich der Pausen. Nicht versichert sind
dagegen Tätigkeiten, die nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung fallen, sondern in den privaten
Bereich, wie z. B. das Erledigen von Hausaufgaben (vgl. Schmidt,
SGB VII, Kommentar, 4. Auflage, §
2 Rdnr. 22 unter Bezugnahme auf BSGE 41, 149). Vorliegend steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin den Unfall nicht im Organisationsbereich des vom De. V. getragenen
Veranstaltung erlitten hat.
Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob dies eventuell anders sein könnte, wenn eine konkrete Anweisung des Ausbildungsträgers
vorgelegen hätte, zur Vorbereitung auf die Prüfung Springreittraining durchzuführen. So hat der Ausbildungsträger mit Schreiben
vom 22. Juli 2004 auf die Frage, ob die Klägerin von der Lehrgangsleitung beauftragt worden sei, außerhalb des Lehrgangs Springreiten
im Privatbereich zu üben, ausdrücklich mit nein geantwortet. Damit steht fest, dass der Unfall sich auch nicht im Verantwortungsbereich
des Ausbildungsträgers zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Hippotherapie"' ereignete.
Bedeutungslos bleibt schließlich, ob die Klägerin am Unfalltag nach Abschluss des Springtrainings tatsächlich Langzügelarbeit
üben wollte, die in der Tat zum Prüfungsprogramm der Zusatzausbildung zählte (vgl. insoweit die Information zur beruflichen
Zusatzqualifikation von Physiotherapeuten in der Hippotherapie. Denn wie bereits oben ausgeführt, sind auch im Rahmen des
§
2 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII "Hausaufgaben" regelmäßig nicht versichert. Deshalb bleibt es rechtlich auch bedeutungslos, ob das Springreittraining tatsächlich
der Gymnastizierung des gerittenen Pferdes für eine später durchzuführende Langzügelarbeit diente. Insoweit hat die Beklagte
zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem gerittenen braunen Wallach nicht um ein Therapiepferd gehandelt hat, sondern um
ein Pferd des Eigentümers des Reiterhofs, an dem die Klägerin eine Reitbeteiligung hatte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen,
dass der Zeuge K ausgeführt hat, dass das Springtraining nicht der Gymnastizierung des Pferdes dienen sollte, sondern von
ihm im Rahmen der üblicherweise durchgeführten Reitstunde absolviert wurde, die dazu befähigen sollte, Parcour zu reiten.
Er hat ausgeführt, dass ihm von einer später geplanten Langzügelarbeit nichts bekannt war, dies aber auch nicht zu seinem
Verantwortungsbereich gehört habe.
Die hier gefundene Auslegung der Vorschriften entspricht auch dem im Übrigen für Lernende ausgestalteten Versicherungsschutz,
worauf das Sozialgericht schon zutreffend hingewiesen hat. Zu Recht hat es ausgeführt, dass auch der Sportstudent, der außerhalb
der Lehrveranstaltungen der Universität im privaten Bereich für seine Abschlussprüfung übt, nicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
8 c SGB VII versichert ist. Dasselbe gilt für den Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der sich beispielsweise auf die Sportprüfung
des Abiturs vorbereitet und außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Schule trainiert (vgl. Schmidt aaO.
§
2 Nr. 58
SGB VII).
Angesichts des im gesamten
SGB VII so ausgestalteten Versicherungsschutzes aller Lernenden besteht kein Anlass, das private Reittraining der Klägerin, welches
für die Absolvierung der Zusatzausbildung durchaus nützlich gewesen sein mag, anders zu behandeln.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.