Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein für einen privaten Arbeitsvermittler bei Einschaltung eines Untermaklers;
Notwendigkeit einer Untermaklerklausel im Vermittlungsvertrag
Tatbestand:
Der Kläger, Inhaber einer privaten Arbeitsvermittlung, begehrt die Zahlung aus einem Vermittlungsgutschein.
Die Beklagte stellte am 16. April 2004 dem Beigeladenen zu 1. einen Vermittlungsgutschein über 1.500,00 EUR, gültig bis zum
15. Juli 2004, aus. Unter dem 23. April 2004 schlossen der Beigeladene zu 1. als Arbeitsuchender und die Beigeladene zu 2.,
eine private Arbeitsvermittlerin, einen Arbeitsvermittlungsvertrag. Der Vermittlungsvertrag enthält keine Regelung, dass sich
die Beigeladene zu 2. bei der Erfüllung ihrer Vermittlungsobliegenheit nicht eines Dritten bedienen dürfte.
Während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins schlossen der Beigeladene zu 1. und die Firma Z ... am 24. Juni 2004
einen Arbeitsvertrag. Für die Vermittlung soll nach der Vermittlungsbestätigung, die die Firma Z. ausstellte, die Vermittlungstätigkeit
des Klägers ursächlich gewesen sein.
Am 29. Juli 2004 beantragte der Kläger die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins. Er legte den zwischen den Beigeladenen abgeschlossenen
Vermittlungsvertrag und einen zwischen ihm und der Beigeladenen zu 2. abgeschlossenen "Leistungsvertrag" vor, wonach diese
beiden privaten Arbeitsvermittlungen bei der Vermittlung von Arbeitskräften kooperieren und die durch die Bundesagentur für
Arbeit gezahlten Beträge zu gleichen Teilen bei gegenseitiger Beteiligung untereinander geteilt werden. Des Weiteren reichte
er die auf seinen Namen ausgestellte Vermittlungsbestätigung vom 22. Juli 2004 ein, die die Firma Z ... unterschrieben hatte.
Mit Bescheid vom 1. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Kläger und Beigeladenen
zu 1. ab. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass durch beide privaten Arbeitsvermittlungen
der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Wegen des Kooperationsvertrages könne er die Auszahlung an sich verlangen. Die ablehnende
Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 begründete die Beklagte wie im Ausgangsbescheid ebenfalls mit
den fehlenden Vertragsbeziehungen.
Der Kläger hat am 30. September 2004 Klage erhoben, die er damit begründet hat, dass der Beigeladene zu 1. über den Kooperationsvertrag
informiert gewesen sei. Ende April 2004 habe die Beigeladene zu 2. ihn als Untermakler beauftragt. Gleichzeitig sei eine Abtretung
ihrer Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag - für den Fall der erfolgreichen Vermittlung - vereinbart worden. Eines gesonderten
Vermittlungsvertrages zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1. habe es nicht bedurft.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. November 2006, welches ihr am 18. Dezember 2006 zugestellt worden
ist, zur Zahlung einer Vergütung von 1.000,00 EUR auf Grund des Vermittlungsgutscheins vom 16. April 2004 verurteilt. Es hat
seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger im Auftrag der Beigeladenen zu 2. einen abschlussbereiten Arbeitgeber
vermittelt habe. Es könne offenbleiben, ob der Kläger als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe oder ob er im Rahmen eines Untermaklervertrages
zur gemeinschaftlichen Durchführung einzelner Maklergeschäfte unter Beteiligung an der Provision tätig gewesen sei. Jedenfalls
sei durch seine erfolgreiche Vermittlung die Vermittlungsvergütung fällig geworden, weshalb die Beigeladene zu 2. ihre Forderung
aus dem Vermittlungsvertrag auch an den Kläger habe abtreten können.
Hiergegen richtet sich die am 10. Januar 2007 eingegangene Berufung der Beklagten. Bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem
zu Vermittelnden handle es sich um einen Maklervertrag. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte setze dem Grunde nach
einen zivilrechtlichen Anspruch des Klägers gegen den Arbeitnehmer voraus. Daran scheitere der hier geltend gemachte Anspruch,
denn zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. hätten keine Vertragsbeziehungen bestanden. Vertragsbeziehungen bestünden
auf Seiten des Klägers lediglich mit der Beigeladenen zu 2 ... Soweit das Sozialgericht einen Auszahlungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt einer Abtretung begründet, hätte es prüfen müssen, ob ein Vergütungsanspruch der Beigeladenen zu 2. überhaupt
entstanden sei und bejahendenfalls, ob eine wirksame Abtretung dieses Anspruchs an den Kläger vorliege. Der Beigeladene zu
1. sei am 24. Juni 2004 eingestellt worden. Bereits ab dem 27. Juli 2004 habe er Insolvenzgeld erhalten. Es sei daher aufklärungsbedürftig,
ob das Arbeitsverhältnis bereits von Anfang an zeitlich befristet gewesen sei. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass die Beigeladene
zu 2. die Arbeitsvermittlung als Gegenstand ihres Gewerbes im Sinne des § 421g Abs. 3 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (
SGB III) angezeigt habe. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Beigeladene zu 2. nicht als Vermittlungsmaklerin, wie nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, sondern lediglich als Nachweismaklerin aufgetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung Anschlussberufung hinsichtlich der Prozesszinsen eingelegt hat, beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
2. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichtes Leipzig vom 14. November 2006 zu verpflichten, Zinsen an
den Kläger aus 1.000,00 EUR in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 5. September 2004 zu zahlen.
Er stützt seinen Anspruch weiter auf abgetretenes Recht. Die Beigeladene zu 2. habe einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung.
Sie habe den Vertrag unter seiner Zuhilfenahme als Erfüllungsgehilfen erfüllt, da der Beigeladene zu 1. unstreitig in Arbeit
vermittelt worden sei. Diesen Anspruch habe sie an ihn abgetreten. Er habe mit dem Beigeladenen zu 1. keinen eigenen Vermittlungsvertrag
abgeschlossen, weil es den Kooperationsvertrag gegeben habe. Solche Kooperationsverträge seien unter Arbeitsvermittlern üblich.
Es bestünde beidseitig ein Interesse daran, Arbeitsuchende an Arbeitgeber zu vermitteln. Es werde im Rahmen der Kooperation
aber sichergestellt, dass die Daten der potentiellen Arbeitgeber, die nur einem Arbeitsvermittler bekannt seien, nicht an
den anderen Arbeitsvermittler weitergegeben werden. Auch dem Arbeitgeber, dem er einen Arbeitnehmer vorstelle, teile er nicht
mit, dass der Arbeitnehmer ursprünglich von der Arbeitsvermittlung eines anderen Arbeitsvermittlers stamme. Dies interessiere
den Arbeitgeber auch nicht. Normalerweise reiche derjenige Arbeitsvermittler, der den Arbeitnehmer habe und mit ihm einen
Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, den Auszahlungsantrag bei der Beklagten ein. Im vorliegenden Fall sei dies aber anders
gehandhabt worden, wohl weil der Vergütungsanspruch abgetreten worden sei. Es sei aber zwischen den Arbeitsvermittlern kein
Problem, wenn der Kooperationspartner, an den ein Arbeitnehmer weitergeleitet worden sei, mit diesem selbst einen Vermittlungsvertrag
abschließe. Entscheidend sei am Ende nur, ob die Vermittlungstätigkeit erfolgreich sei. In diesem Fall werde die Vergütung
geteilt. Er habe einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §
280 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) i. V. m. §
286 Abs.
3 BGB, da der Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins am 5. August 2004 bei der Beklagten eingegangen sei.
Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag gestellt hat, schließt sich dem Vortrag des Klägers an und erklärt ergänzend, dass
sie im Falle des Beigeladenen zu 1. festgestellt habe, dass sie keinen geeigneten Arbeitgeber für ihn gehabt habe. Sie habe
ihre Kooperationspartner gefragt, ob diese über geeignete Arbeitgeber verfügen würden. Nachdem dies vom Kläger bejaht worden
sei, habe sie keine weiteren Arbeitsvermittler angerufen. Der Beigeladene zu 1. habe sich beim Kläger auch noch einmal vorgestellt.
Dies sei so üblich, damit sich jeder der beteiligten Arbeitsvermittler einen persönlichen Eindruck von dem Arbeitnehmer machen
könne. Wenn die Vermittlung erfolgreich sei, teile dies der jeweilige Kooperationspartner mit.
Der nicht erschienene Beigeladene zu 1. hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene
Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen zu 1. verhandeln und entscheiden, weil er hierauf in der Ladung hingewiesen
worden ist (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
zu zahlen ist. Es ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der zweiten Rate
nicht vorliegen.
3. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger wird durch den
angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG, weil er keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger aus abgetretenem Recht, auf das er abstellt, oder aus eigenem Recht eine
Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein zu zahlen.
a) Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass ein Anspruch auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein abgetreten
werden kann. Vorliegend besteht jedoch kein abtretbarer Anspruch, weil die Beigeladene zu 2. in ihrer Person die Anspruchsvoraussetzungen
nicht erfüllt hat. Auch liegt für die Einschaltung eines Untermaklers kein wirksamer Vermittlungsvertrag vor.
aa) Anspruchsgrundlage in Bezug auf die Erfüllung des Vergütungsanspruches des Arbeitsvermittlers ist § 421g Abs. 1 Satz 2
SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848). Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer
eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Absätze 2 bis 4) zu erfüllen.
Gemäß § 421g Abs. 2 Satz 3
SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421g Abs. 2 Satz 4
SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
§ 421g Abs. 1 Satz 2
SGB III setzt ausdrücklich einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers (hier die Beigeladene zu 2.)
gegen den Arbeitnehmer (hier den Beigeladenen zu 1.) voraus. Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem
zivilrechtlichen Maklervertrag (§
652 BGB) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet,
die aber von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der §§
296,
297 SGB III, überlagert sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R - SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 13 = JURIS-Dokument
Rdnr. 13, m. w. N.; BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R - SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 Rdnr. 11 = JURIS-Dokument Rdnr.
11 m. w. N.). Der Zahlungsanspruch der Beigeladenen zu 1. hat damit folgende Voraussetzungen: die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins;
einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§
296 Abs.
1 Satz 1
SGB III i. V. m. §
297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch der Beigeladenen zu 2 gegen den Beigeladenen zu 1.; eine Vermittlungstätigkeit
mit erfolgreicher Vermittlung an einen Arbeitgeber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden.
Vorliegend fehlt es bereits an der Vermittlungstätigkeit der Beigeladenen zu 2 ... Denn sie hat den Beigeladenen zu 1. nicht
an den Arbeitgeber vermittelt. Vermittelnd aufgetreten ist der Kläger.
Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil
vom 6. Mai 2008, aaO., Rdnr. 12, m. w. N.) im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des §
652 BGB auszugehen. Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem
Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass
ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Da der private Vermittler im Rahmen des
SGB III aber an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt, müssen auch die Voraussetzungen des §
35 Abs.
2 SGB III erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch die Anforderungen
des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben.
Diesen Voraussetzungen genügt die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. nicht. Nach dem Vortrag des Klägers sei arbeitsteilig gearbeitet
worden. Er sei Untermakler gewesen, weshalb seine Vermittlungstätigkeit der Beigeladenen zu 2. zuzurechnen sei. Nach der im
Zivilrecht durchaus herrschenden und, soweit ersichtlich, unbestrittenen Lehre ist ein Untermakler im Verhältnis zum Maklerkunden
grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe des Hauptmaklers anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVa ZR 317/87 - JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.). Erfüllungsgehilfe ist aber, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit
dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Vorliegend
aber hat die Beigeladene zu 2. sich nicht des Klägers als Erfüllungsgehilfen bedient, sondern darüber hinausgehend die gesamte
Vermittlungstätigkeit dem Kläger zur selbstständigen Erledigung übertragen. Dieser ist dann auch im eigenen Namen gegenüber
dem Arbeitgeber aufgetreten, was nach der gesetzlichen Vermutung gemäß §
164 Abs.
2 BGB für ein Eigengeschäft des Klägers spricht. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. erschöpfte sich darin, dem Kläger den Namen
des Beigeladenen zu 1. und dessen Anforderungsprofil mitzuteilen. Im Übrigen sollte der Kläger fortan selbst eigenständig
vermittelnd und nicht als Hilfsperson für die Beigeladene zu 2. tätig werden.
bb) Es liegt aber auch kein wirksamer Vermittlungsvertrag vor, im Rahmen dessen der Kläger für die Beigeladenen zu 2. als
Untermakler hätte tätig werden können.
Ein Untermaklervertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Hilfsvertrag zum Maklervertrag, durch den der Hauptmakler sich
mit einem Untermakler zur gemeinschaftlichen Durchführung einzelner Maklergeschäfte verbindet mit der Abrede, den Untermakler
an den aus den einzelnen Geschäften anfallenden Provisionen zu beteiligen (vgl. Sprau, in: Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch [69. Aufl., 2010], Einf v §
652 Rdnr. 11). Nach den zivilrechtlichen Vorschriften bedarf der Maklervertrag grundsätzlich keiner besonderen Form (vgl. Sprau,
aaO., § 652 Rdnr. 6); entsprechendes gilt für den Untermaklervertrag.
Demgegenüber bedarf der Vermittlungsvertrag nach §
296 Abs.
1 Satz 1
SGB III der schriftlichen Form. Diesem Schriftformerfordernis ist nur genügt, wenn der Vertrag einen schriftlichen Vermittlungsauftrag
des Arbeitsuchenden an den beauftragten Vermittler enthält. Dies ergibt sich aus der Formulierung "ein Vertrag, nach dem sich
ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln". Der Vermittler wird aber nicht vermittelnd
tätig, wenn er einen Untermakler einsetzt. Der Untermakler selbst ist andererseits nicht Vertragspartner des Arbeitsuchenden,
da Vertragsbeziehungen allein zwischen diesem und dem Hauptmakler bestehen. Daraus folgt, dass dem Schriftformerfordernis
in §
296 Abs.
1 Satz 1
SGB III im Falle einer ins Auge gefassten Einschaltung eines Untermaklers nur genügt wird, wenn der Vermittlungsvertrag eine Untermaklerklausel
enthält.
Dass es einer besonderen Vereinbarung zwischen Hauptmakler und Arbeitsuchendem bedarf, ergibt sich zudem mittelbar aus der
bereits angesprochenen Regelung in §
35 Abs.
2 SGB III. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit sind die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen
der angebotenen Stellen zu berücksichtigen (vgl. §
35 Abs.
2 Satz 2
SGB III). Es ist deshalb in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten, wer auf Grund welcher konkreten vertraglichen Absprache sowohl
mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufnehmen darf.
b) Einen Anspruch aus eigenem Recht auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht,
was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Denn für einen solchen Anspruch fehlt es bereits an einem Vermittlungsvertrag
zwischen dem Kläger und dem Arbeitsuchenden, dem Beigeladenen zu 1 ...
4. Da die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen war, konnte die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Gemäß §
154 Abs.
1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Gemäß §
154 Abs.
3 Halbsatz 1
VwGO konnte keinem der Beigeladenen Kosten auferlegt werden, weil keiner von beiden Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt
hat.
Es entsprach auch nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger oder der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen (vgl. §
162 Abs.
3 VwGO). Denn die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und damit nicht das Risiko einer Kostentragungspflicht auf sich genommen.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
7. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) zugelassen. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen einem Vermittlungsmakler bei der Einschaltung anderer Arbeitsvermittler
bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung zusteht,
hat grundsätzliche Bedeutung, da die Klärung dieser Rechtsfrage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist und deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.