LSG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006 - 1 B 390/05
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
Aus §
191 SGB V ergibt sich keine Verpflichtung der Krankenkasse, eine Feststellung zu treffen, dass die freiwillige Mitgliedschaft wegen
Eintritts der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen geendet habe. Für den Fall, dass eine Krankenkasse gegenüber einem
freiwilligen Mitglied wegen dieses Endes keine Leistungen mehr erbrächte, müsste das betreffende freiwillige Mitglied mit
der Klage die Feststellung des Weiterbestehens seiner Mitgliedschaft verfolgen oder Leistungsklage erheben und gegebenenfalls
um vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung nachsuchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 31 S. 1
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Vorinstanzen: SG Hamburg 23.11.2003 S 23 KR 1015/05 ER