Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers im Hinblick auf einen Versorgungsausgleich.
Die Beklagte bewilligte dem im ... 1929 geborenen Kläger durch Bescheid vom 20. Juni 1989 ab dem 1. Juni 1989 Altersruhegeld.
Seine am ... 1973 geschlossene Ehe wurde auf den ihm am 5. Februar 1996 zugestellten Antrag seiner im ... 1942 geborenen Ehefrau
K. durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Juni 1997 (Az.: 284 F 225/95) geschieden. Das Gericht ordnete im Urteil für die Ehezeit vom 1. September 1973 bis zum 31. Januar 1996 einen Versorgungsausgleich
dergestalt an, dass vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von 325,77 DM monatlich
sowie weiterer 35,18 DM, bezogen auf den 31. Januar 1996, in Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau
übertragen wurden. Nachdem das Urteil am 11. September 1997 rechtskräftig geworden war, teilte die Beklagte dem Kläger unter
dem 26. September 1997 mit, dass die übertragenen Rentenanwartschaften bei den Entgeltpunkten zu einer Minderung um 7,8077
Punkte führten. Diese werde sich bei der aktuell gewährten Rente erst auswirken, wenn aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten
eine Rente zu zahlen sei.
Bereits durch Beschluss vom 7. Januar 1997 hatte das Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - den Kläger im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau, die seinerzeit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1345 DM netto monatlich
erzielte, ab dem 1. Oktober 1996 einen monatlichen Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 879 DM zu zahlen. Wegen des Anspruchs
auf rückständigen Unterhalt für die Monate September bis November 1997 sowie auf laufenden Unterhalt ab Dezember 1997 ordnete
das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 27. November 1997 die Pfändung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes an und
bezifferte den pfandfreien Betrag mit 1078 DM monatlich. In Ausführung dieses Beschlusses behielt die Beklagte ab dem 1. März
1998 vom Altersruhegeld des Klägers zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 879 DM - seit dem 1. Januar 2002 449,43
EUR - ein.
Auf den Antrag vom 20. Februar 2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung
Bund) der geschiedenen Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 3. Juli 2003 rückwirkend ab dem 1. Mai 2003 Altersrente wegen
Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind (§
236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI)). Mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 nahm die Beklagte - wie von ihr bereits am 5. März 2003 angekündigt - eine Neuberechnung
des Altersruhegeldes des Klägers unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs rückwirkend ab dem 1. Mai
2003 vor, indem sie die der Rente bisher zugrunde gelegten 46,6506 Entgeltpunkte für die Ehezeit vom 1. September 1973 bis
zum 31. Januar 1996 gemäß ihrer Mitteilung vom 26. September 1997 um 7,8077 Punkte reduzierte. Für die Zeit vom 1. Mai 2003
bis zum 31. Oktober 2003 ergebe sich eine vom Kläger auszugleichende Überzahlung in Höhe von 1125,74 EUR. Der von seiner Rente
zugunsten der geschiedenen Ehefrau einbehaltene Betrag verblieb unverändert bei 449,43 EUR.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid forderte der Kläger die Einstellung dieser Zahlungen an seine frühere Ehefrau.
Sie erhalte bereits aus dem Versorgungsausgleich einen Betrag in Höhe von 204,02 EUR monatlich. Er sei nicht bereit, ihr beide
Zahlungen aus seiner Rente nebeneinander zukommen zu lassen, und werde beim Amtsgericht eine Aufhebung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 16. Dezember 1997 erwirken. Eine solche Entscheidung ist in der Folgezeit nicht ergangen. Daraufhin
wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 zurück. Der Unterhaltstitel über 879 DM
bzw. 449,43 EUR habe unverändert Bestand; der vom Amtsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27. November 1997
mit 1078 DM (551,17 EUR) bezifferte pfandfreie Betrag sei berücksichtigt worden.
Mit seiner am 12. Oktober 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die mit Wirkung vom 1. Mai 2003 zu seinen Ungunsten
erfolgte Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner früheren Ehefrau
und die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Forderung nach Erstattung von 1125,74 EUR gewandt.
Während des Klageverfahrens ist die frühere Ehefrau des Klägers am ... 2005 verstorben. Der Kläger beantragte daraufhin, gemäß
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) die aufgrund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung seiner Rente rückgängig zu machen. Als die Beklagte bei der
Neuberechnung der Rente mit Wirkung vom 1. September 2005 durch Bescheid vom 12. Juli 2005 die Entgeltpunkte gleichwohl unberücksichtigt
ließ, erhob der Kläger unter Hinweis auf seinen Antrag Widerspruch mit der Begründung, nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau
dürften ihm die im Zuge des Versorgungsausgleichs von seinem auf ihr Versicherungskonto übergegangenen Entgeltpunkte nicht
länger vorenthalten werden. Mit Bescheid vom 30. August 2005 lehnte es die Beklagte ab, die Kürzung der Rente des Klägers
um die übertragene Rentenanwartschaft rückgängig zu machen, weil die aus ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 5.486,54 EUR
den Grenzbetrag gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG in Höhe von 4896,37 EUR überschritten hätten. Dies hielt der Kläger für nicht nachvollziehbar mit der Begründung, der Versorgungsausgleich
sei erstmals am 30. Oktober 2003 für den Monat November 2003 abgezogen worden. Des Weiteren bezweifelte er die Rechtmäßigkeit
des Rentenbezuges seiner geschiedenen Ehefrau ab dem 1. Mai 2003 mit der Begründung, sie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht
anerkannte Schwerbehinderte gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch, der ihres Erachtens gemäß §
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auch ihren Bescheid vom 30. August 2005 erfasste, mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 als unbegründet zurück. Die
verstorbene Ehefrau des Klägers habe vom 1. Mai 2003 bis 31. Mai 2005 rechtmäßig eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
gemäß §
236a SGB VI bezogen. Grundlage ihres Rentenanspruchs sei neben der Vollendung des 60. Lebensjahres ihre von der Deutschen Rentenversicherung
Bund anerkannte Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gewesen, nicht das Vorliegen einer Schwerbehinderung. Die Auswirkungen des
Versorgungsausgleichs hätten dementsprechend schon am 1. Mai 2003 begonnen, auch wenn der Abzug erst mit der Novemberrente
spürbar geworden sei.
Mit seiner am 4. August 2006 erhobenen Klage hat der Kläger unverändert begehrt, ihm die Altersrente ohne Berücksichtigung
der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu zahlen. Er sehe sich doppelt "bestraft", weil er zum einen bis zu seinem Lebensende
eine um den Versorgungsausgleich reduzierte Altersrente beziehen werde, zum anderen seiner geschiedenen Ehefrau bis zu ihrem
Ableben aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Unterhalt habe zahlen müssen, obwohl sie über eigenes Einkommen
verfügt habe.
Das Sozialgericht hat diese Klage durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 mit der am 12. Oktober 2004 erhobenen Klage gegen den
Bescheid vom 6. Oktober 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 5. November 2007 hat es
den Klagen insofern entsprochen, als es die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, soweit sie den Kläger zur Erstattung von
1125,75 EUR verpflichteten; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Im Hinblick auf die Bewilligung von Altersrente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §
236a SGB VI an seine geschiedene Ehefrau ab dem 1. Mai 2003 sei mit Wirkung vom selben Datum die Rente des Klägers um die im Wege des
Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften zu vermindern gewesen. Allerdings sei er zur Erstattung der Überzahlung
für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2003 nicht verpflichtet, weil er weder gewusst noch allein infolge einer besonders
schwerwiegenden Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewusst habe, dass sein Rentenanspruch insofern (teilweise) entfallen
war.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 22. November 2007 zugestellte Urteil am 17. Dezember 2007 Berufung eingelegt. Er wendet
sich unverändert gegen die Kürzung seines Altersruhegeldes um die im Wege des Versorgungsausgleichs auf seine geschiedene
Ehefrau übergegangenen Anwartschaften. Zahlungen aus diesem Versorgungsausgleich seien lediglich für 1,5 Jahre erfolgt. Er
habe in dieser Zeit von der Beklagten lediglich 460 EUR monatlich erhalten, seine geschiedene Frau hingegen Unterhalt und
Versorgungsausgleich. Dies sei nicht korrekt gewesen, da nur eine der beiden Leistungen verlangt werden könne. Zudem habe
sie Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahr erhalten, obwohl sie eine solche erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres
hätte beanspruchen können.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Sept. 2009 in Anwendung
des zu diesem Datum in Kraft getretenen § 37 Versorgungsausgleichsgesetz unter Einbeziehung der auf die frühere Ehefrau im
Wege des Versorgungsausgleichs übergegangenen Entgeltpunkte neu berechnet.
Der Kläger hält dies für unzureichend und begehrt die ungekürzte Rente bereits ab dem November 2003.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2007 abzuändern, den Bescheid vom 6. Oktober 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 und die Bescheide vom 12. Juli und 30. August 2005, jeweils
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 ganz und den Bescheid vom 7. Oktober 2009 insoweit aufzuheben,
als er eine Neuberechnung vor dem 1. September 2009 ablehnt, und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für die Zeit
vom November 2003 bis einschließlich August 2009 ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen
Ehefrau zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2007 zurückzuweisen
und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2009 abzuweisen.
Sie hält Berufung und Klage für unbegründet.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift
aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.