Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am xxxxx 1960 geborene Klägerin beantragte am 30. November 2012 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die
Klägerin war zuletzt als Raumpflegerin beschäftigt. Sie begründete ihren Rentenantrag mit nervlichen und körperlichen Beschwerden,
Schmerzen im ganzen Körper und vielen Allergien.
Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. L. erstattete nach Untersuchung der Klägerin am 29. Juli 2013 ein Gutachten.
Bei der Klägerin lägen Rückenschmerzen und neuromuskuläre Spannungsstörungen und tendopathische Schmerzsymptome am rechten
Handgelenk vor. Es bestehe ein ausreichendes Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit. Quantitative
Einschränkungen bestünden nicht. Der Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. E. verwies für das nervenärztliche
Fachgebiet auf das Gutachten der Fachärztin für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Dr. M., die die Klägerin am 15. November
2011 untersucht hatte. Diese hatte einen Verstimmungs- und Versagenszustand mit einem fixiertem Schmerzerleben ohne maßgebliche
Funktionseinschränkungen diagnostiziert. Die Klägerin könne noch sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten
ausüben. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. F. bestätigte diese Einschätzung im Rahmen einer gutachterlichen
Stellungnahme vom 15. August 2013.
Mit Bescheid vom 16. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erwerbsminderung ab. Bei der Klägerin liege ein Verstimmungs-
und Versagenszustand ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen, Rückenschmerz und neuromuskuläre Spannungsstörungen ohne objektivierbare
Funktionseinbußen oder objektivierbare neuromuskuläre Dysbalancen vor.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 zurückwies. Die
Begründung lehnte sich an den Ausgangsbescheid an.
Die Klägerin hat am 11. Mai 2016 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht oder jedenfalls mit weniger als 6 Stunden täglich zur Verfügung zu stehen. Dies beruhe nicht auf einer Verweigerungshaltung,
sondern sie leide unter einer schwerwiegenden psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankung, welche dazu führe, dass sie ständig
Schmerzen habe.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein nervenärztliches Gutachten von Dr. L. vom 12. Mai 2017
eingeholt. Dr. L. hat ausgeführt, dass das Verhalten der Klägerin in der Untersuchungssituation von Anfang an von einer extremen
Klagsamkeit mit einer Neigung zur Dramatisierung mit immer wieder Gesten weinerlicher Art bei leichter Berührung geprägt gewesen
sei. Eine übertriebene Ängstlichkeit habe sich nicht vermittelt, aber deutliche Tendenzen nach Entpflichtung und Versorgung
mit vielen appellativen Momenten. Teilweise würden bizarre Dinge geschildert mit Bildern von Jahrzehnten zurückliegenden Traumatisierungen,
die sie immer wieder sehe. Diese blieben aber außerordentlich distanziert, klängen wenig nachvollziehbar. Zurzeit bestehe
ein schweres operationsbedürftiges Karpaltunnelsyndrom. Die uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei nicht
gegeben. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege kein aufgehobenes Leistungsvermögen, sondern es lägen viele bewusstseinsnahe
Dramatisierungstendenzen vor. Nach entsprechender Therapie des Karpaltunnelsyndroms seien Tätigkeiten vollschichtig möglich.
Eine psychische Fehlhaltung von Krankheitswert, die nicht mit zumutbarer Willensanspannung gegenüber einer leidensgerechten
Tätigkeit überwunden werden könne, bestehe nicht.
Die Klägerin ist wegen des Karpaltunnelsyndroms am 7. September 2017 an der rechten Hand operiert worden, eine Operation der
linken Hand hat sie abgelehnt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2018 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin sei durch die im Gutachten von Dr. L. aufgeführten Erkrankungen – einen die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden lang hingezogenen ängstlich depressiven Verstimmungszustand vor dem Hintergrund einer
einfachen Primärpersönlichkeit mit multiplen Traumatisierungen und ein ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom rechts, weniger auch
links – in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Die Klägerin sei trotz dieser Erkrankungen in der Lage, noch leichte manuelle
Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Stressoren, ohne Publikumsverkehr, ohne Anforderungen an die Ein- und Umstellfähigkeit
für differenziertere Tätigkeiten, vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Eine psychische Fehlhaltung von Krankheitswert,
die nicht mit zumutbarer Willensanspannung gegenüber einer leidensgerechten Tätigkeit überwunden werden könne, bestehe nicht.
Es bestünden viele bewusstseinsnahe Dramatisierungstendenzen. Die Kammer sehe die Einschätzung der psychiatrischen Erkrankung
durch Dr. L. auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach der Vorsprache bei der Diplompsychologin Frau B. weiterhin ihre
Erkrankung nicht behandeln lasse. Ein Leidensdruck der Klägerin wegen einer psychischen Erkrankung bei Ablehnung aller Hilfsangebote
sei nicht zu erkennen. Bei der Klägerin lägen auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere
spezifische Leistungsbehinderung vor, so dass keine konkrete Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt benannt
werden müsse. Die im Gutachten genannten Leistungseinschränkungen seien durchweg gewöhnlich und ließen Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 8. August 2018 zugestellte Urteil am 4. September 2018 Berufung eingelegt. In der Zusammenschau
der diversen Behandlungen der Klägerin sei im Ergebnis festzustellen, dass die Klägerin dem Arbeitsmarkt weniger als drei
Stunden täglich zur Verfügung stehe. Die vorliegenden Atteste müssten zusammenfassend beurteilt werden, ergänzend werde auf
das nervenärztliche Gutachten von Dr. L. hingewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2018 sowie den Bescheid vom 16. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Lage sei, körperlich leichte
Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes zu verrichten, so dass keine Erwerbsminderung vorliege.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt sowie ein Gutachten des Arztes für Psychosomatische
Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. vom 25. Juni 2021. Zum psychischen Befund hat Dr. F. ausgeführt, dass das formale
Denken der Klägerin etwas umständlich und weitschweifig gewesen sei. Die Psychomotorik habe sich eher gesteigert, motorisch
unruhig dargestellt. Im Affekt sei die Klägerin wechselhaft zwischen dysphorisch, innerlich unruhig, klagsam, dann wieder
ruhig und gelassen wirkend gewesen. Es hätten weder eine Angst- noch eine Zwangsstörung vorgelegen. Im Kontakt sei auffällig
gewesen, dass die normalgewichtige Frau sich während der mehrstündigen Untersuchung vollkommen unbeeinträchtigt wirkend auf
dem Stuhl bewegt und dabei keinerlei schmerzhafte Beeinträchtigungen habe erkennen lassen, zeitweise aber, wenn das Gespräch
auf bestimmte Symptomatiken gefallen sei, dann übertrieben und dramatisierend Gesten erheblicher Beeinträchtigung gemacht
habe, die an dieser Stelle nicht glaubhaft gewesen seien. Diese hätten manipulativ eingesetzt gewirkt. Auch bei der später
durchgeführten körperlichen Untersuchung habe sich wieder – kontrastierend zum körperlichen Status und der Beweglichkeit –
eine teils zur Schau getragene ausgeprägte Beeinträchtigung gefunden. Das Karpaltunnelsyndrom rechts sei operiert, links habe
die Klägerin die Operation abgelehnt. Rechts bestünden nunmehr keine Beschwerden mehr.
Dr. F. hat bei der Klägerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Karpaltunnelsyndrom
links und einen Zustand nach OP eines Karpaltunnelsyndroms rechts 2017 und eine annähernde Ertaubung links mit Tinnitus links
sowie Hörminderung korrigiert durch Hörgeräte rechts sowie einen Tinnitus rechts diagnostiziert. Die Klägerin könne noch leichte
körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung überwiegend im Stehen, Gehen und ständig im Sitzen
in Tagesschicht durchführen. Einschränkungen bestünden im Hinblick auf die geistig psychische Belastbarkeit dahingehend, dass
die Arbeiten ohne besondere Ansprüche an Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne
Verantwortung für Personen und Maschinen und ohne Publikumsverkehr ausgeübt werden sollten. Berücksichtigung müssten die Hörminderung,
die Beeinträchtigungen des Bewegungshalteapparates und die Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes infolge des Karpaltunnelsyndroms
finden. Die Arbeiten könnten vollständig 6 Stunden täglich verrichtet werden. Zudem könnten zweimal täglich Verkehrsmittel
während der Hauptverkehrszeit benutzt werden. Wegstrecken könnten viermal täglich mit 500m zu Fuß zurückgelegt werden. Unter
diesen Voraussetzungen könnten 500m in weniger als 20 Minuten bewältigt werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Einzelrichterin anstelle des Senats gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift
vom 3. November 2021 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§
155 Abs.
3 und
4 Sozialgerichtsgesetz –
SGG).
Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts nach
§
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach §
43 Abs.
2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll
erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert
sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
haben Versicherte nach §
43 Abs.
1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der
Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach §
43 Abs.
3 SGB VI damit nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nicht, da sie unter Beachtung von qualitativen
Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Den schlüssigen Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. L. und Dr. F. ist zu folgen. Dr. F. geht auf nervenärztlichem
Fachgebiet von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Dies ist vor dem von beiden
Gutachtern erhobenen psychischen Befund nachvollziehbar und steht auch mit den Befundberichten der behandelnden Ärzte in Einklang,
bei denen die Klägerin immer wieder Schmerzen in den Vordergrund gestellt hat. Beide Gutachter konnten in der Untersuchungssituation
weder eine übertriebene Ängstlichkeit noch eine Depression schwereren Ausmaßes feststellen. In Antrieb und Psychomotorik zeigte
sich die Klägerin nicht beeinträchtigt, sondern eher lebhaft. Formale oder inhaltliche Denkstörungen lagen nicht vor. Beide
Gutachter konnten starke Verdeutlichungs- und Dramatisierungstendenzen bei der Klägerin feststellen. Zudem ist die Klägerin
durch ein Karpaltunnelsyndrom links, den Zustand nach OP eines Karpaltunnelsyndroms rechts 2017 und einer durch Hörgeräte
korrigierte Hörminderung mit Tinnitus beeinträchtigt.
Die Erkrankungen der Klägerin führen aber nicht dazu, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, zumindest leichte körperliche
Tätigkeiten auszuüben und dabei die linke Hand als Beihand einzusetzen. Auch insoweit schließt sich das Gericht den schlüssigen
Ausführungen der beiden Gutachter an. Die Erkrankungen der Klägerin führen lediglich zu qualitativen Einschränkungen, so dass
sie ohne besondere Ansprüche an Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Verantwortung
für Personen und Maschinen und ohne Publikumsverkehr tätig sein sollte. Die darüber hinaus von der Klägerin vorgetragenen
Funktionseinschränkungen waren für die Gutachter aufgrund der deutlichen Diskrepanz zwischen Selbstbewertung und klinischem
Eindruck nicht glaubhaft. So konnte sich die Klägerin während der mehrstündigen Untersuchung bei Dr. F. vollkommen unbeeinträchtigt
auf dem Stuhl bewegen, ohne eine schmerzhafte Beeinträchtigung erkennen zu lassen, während sie an anderer Stelle mit dramatisierenden
Gesten erhebliche Beeinträchtigungen geltend machte. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit dahingehend, dass die Klägerin nicht
noch körperlich leichte Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung ausüben könnte, ist somit nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.