Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um den pauschalen Abzug von Kosten der Haushaltsenergie von den Unterkunftskosten des Klägers.
Der im Jahr 1960 geborene Kläger, erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), bezog
bis Ende April 2005 Krankengeld und stellte am 2. Mai 2005 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
nach dem SGB II. Mit Bescheid vom selben Tag gewährte die Beklagte für Mai Leistungen in Höhe von 188,84 EUR und für den Zeitraum
von Juni 2005 bis November 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 427 EUR. Der Bedarfsberechnung wurde die Regelleistung in
Höhe von 345 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 82 EUR zu Grunde gelegt. Von der tatsächlich zu zahlenden Untermiete in
Höhe von 110 EUR wurden 28 EUR in Abzug gebracht, da ausweislich des Untermietvertrages vom 5. Mai 2004 der Untermietzins
neben der Heizung auch den Strom mit einschloss. Weiterhin wurde bei der Leistungsberechnung für Mai 2005 Krankengeld in Höhe
von 238,16 EUR als Einkommen vom Bedarf abgezogen.
Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2005 Widerspruch ein mit der Begründung, dass
bei der Leistungsberechnung für Mai zu Unrecht das Krankengeld abgezogen worden sei. Dieser Betrag sei für seinen Lebensunterhalt
im April bestimmt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da die Widerspruchsfrist
nicht eingehalten worden sei. Laut Zustellfiktion des § 37 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Bescheid vom 2. Mai 2005, der am selben Tag zur Post gegeben worden sei, am 5. Mai 2005 als bekannt gegeben. Die
Widerspruchsfrist sei damit am Montag, den 6. Juni 2005, abgelaufen, der Widerspruch aber erst am 7. Juni 2005 bei der Beklagten
eingegangen.
Am 3. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, dass er das im Mai ausgezahlte Krankengeld in Höhe von
208,16 EUR für seinen Lebensunterhalt im April verbraucht habe. Der Widerspruch sei auch nicht verfristet, da laut vorgelegtem
Rückschein mit Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG der Widerspruch am 24. Mai 2005 bei der Beklagten eingegangen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen ergänzenden Leistungsanspruch für Mai 2005 in Höhe von 60 EUR
anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum von Mai bis November 2005
dem Kläger zusätzliche Leistungen in Höhe von 12 EUR monatlich zu gewähren, die Klage wird im Übrigen abgewiesen und die Berufung
- jedenfalls hinsichtlich der Beklagten - zugelassen. Der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt worden, was sich aus dem
Rückschein der Deutschen Post AG ergebe. Auch fehle in den Akten der Beklagten ein Vermerk über die Aufgabe des Bescheides
vom 2. Mai 2005 zur Post, so dass der Zugang des Bescheides bei dem Kläger nicht einmal feststehe. Die Klage sei hinsichtlich
des zugeflossenen Krankengeldes unbegründet, weil die Beklagte dies zutreffend im Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen
betrachtet habe. Die Klage sei aber insoweit begründet, als der Kläger einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe
von 12 EUR monatlich habe. Der Abzug der bereits in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten von den diese Kostenposition
ebenfalls enthaltenden Unterkunftskosten sei dem Grunde nach gerechtfertigt, der Höhe nach mit 28 EUR aber zu hoch angesetzt
worden. Nach den Umständen des Einzelfalls erscheine ein Abzug von lediglich 16 EUR als angemessen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 8. März 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Nach der Regelsatzverordnung sei ein Anteil von 7,78 % der Regelleistung (= 26,84 EUR) für Haushaltsenergie vorgesehen. Dieser Betrag könne nicht ein
zweites Mal im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gewährt werden, und zwar unabhängig von der Größe
der Unterkunft und den weiteren Umständen des Einzelfalles.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2007 insoweit abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Absetzung eines Betrages, der dem Anteil für Haushaltsenergie in der Regelleistung
entspricht, von den pauschal Heizung und Strom einschließenden Kosten der Unterkunft ist rechtswidrig.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 2. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005. Diese Bescheide
begrenzen die Leistungsbewilligung auf den Zeitraum vom 2. Mai 2005 bis zum 30. November 2005. Soweit mit Folgebescheiden
für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen wurden, sind diese nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt im SGB
II regelmäßig nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, etwa Urt. v. 27.2.2008 - B 14/11b
AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5, unter Verweis auf Urt. v. 9.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; Urt. v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R; Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R).
2. Der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitraum erwerbsfähig und hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Er hatte nach Antragstellung
(§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II) einen Anspruch auf die Bewilligung der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie der tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, deren Angemessenheit ohne Weiteres vorliegt. Abgesehen
von der Absetzung des Betrages, der dem Anteil für Haushaltsenergie in der Regelleistung entspricht und den die Beklagte als
durch die Regelleistung bereits gedeckt ansieht, von den Unterkunftskosten, die nach dem Untermietvertrag die Aufwendungen
für Heizung und Strom einschließen, hat die Beklagte die Regelleistung sowie die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung
in voller Höhe bewilligt. Die Absetzung dieses Betrages war aber rechtswidrig, wie sich aus Folgendem ergibt:
a. Die Regelleistung ist als Pauschale ausgestaltet, so dass es von vornherein nicht in Betracht kommt, die in ihr nach §
20 Abs. 1 SGB II (i.d.F. vom 1.8.2006; insoweit aber nur klarstellend, so BSG, Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, juris) ausdrücklich enthaltenen Kosten der Haushaltsenergie im konkreten Fall mit der Begründung, der Kläger könne hier
schon über die Kosten der Unterkunft den Bedarf decken, heraus zu rechnen. So hat es offenbar auch die Beklagte gesehen. Die
Höhe der Regelleistung ist durch das Gesetz nämlich abschließend bestimmt; eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist nach
§ 3 Abs. 3 SGB II nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt zu Gunsten wie zu Lasten der Hilfebedürftigen.
Das Bundessozialgericht (Urt. v. 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R, BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 11, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.) hat dazu ausgeführt: "Nach dem Leistungssystem des SGB II ist
eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen. Dies
gilt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Grundsicherungsempfängers. (...) § 20 Abs. 2 SGB II geht nach dem Regelungskonzept
des SGB II davon aus, dass die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung in Höhe von 345 Euro abschließend
und pauschaliert gedeckt werden können. Den bedarfsdeckenden und pauschalierenden Charakter der Regelleistung nach dem SGB
II hat der Gesetzgeber des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nunmehr nochmals ausdrücklich unterstrichen.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat er einen auch für die Interpretation des § 20 SGB II bedeutsamen Halbsatz angefügt: "Die nach
diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen." § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II lautet nunmehr: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."
Ergänzend wurde in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen
wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht. (...)
Vielmehr ist es geradezu konstitutiver Bestandteil des Systems des SGB II, eine abweichende Festsetzung der Bedarfe, wie sie
§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zulässt, gerade nicht vorzusehen. (...) Der Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung entspricht
im Übrigen auch dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verband. Die
pauschalierte Regelleistung sollte gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern. Diese sind
darauf angewiesen, mit dem in der Regelleistung pauschaliert enthaltenen Betrag ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken.
Außerhalb der gemäß § 21 SGB II gewährten Mehrbedarfe und der gemäß § 23 Abs. 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen sind
monetäre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht denkbar. Im Umkehrschluss ist es dann aber auch
nicht möglich, einem bedürfnislosen oder einem geschickt oder wirtschaftlich handelnden Grundsicherungsempfänger Teile der
Regelleistung wieder zu entziehen. Jedenfalls im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse erscheint
es mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwändigen Einzelfallverfahren doch eine
individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa regelmäßig zur Verfügung gestellte Kinderkleidung,
die Nahrungsbeschaffung bei einer "Tafel", ein Freiabonnement einer Tageszeitung oder ggf. sogar die Tatsache des Nichtrauchens
oder Nichtalkoholkonsums jeweils bedarfsmindernd bei der Regelleistung zu berücksichtigen wäre. Eine solche Individualisierung
des Bedarfs sieht allenfalls § 9 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor. Entsprechende Regelungen fehlen hingegen im
SGB II."
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
b. Doch auch von den Kosten für Unterkunft und Heizung durfte nicht ein Betrag, der dem Anteil der Kosten für Haushaltsenergie
in der Regelleistung entspricht, abgesetzt werden.
aa. Vielmehr gehören auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen
für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB
II zu bestreiten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der darauf abzustellen ist, ob die Wohnung
nur mit der Vereinbarung des Einschlusses weiterer Aufwendungen anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Berücksichtigung
des entsprechenden Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (zuletzt Urt.
v. 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R, zitiert nach juris, Rn. 20 f; zustimmend Berlit, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 23): "Nach dem Wortlaut des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit.
In diesem Rahmen besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten. Diese umfassen
alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl. zur Einzugsrenovierung BSG, Urt.
v. 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R zum Breitbandkabelanschluss). Dazu zählt hier auch das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung, weil die Wohnung der
Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nur mit der Kücheneinrichtung vermietet wurde. (...) Sind aber Aufwendungen
mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen
(vgl. zum Kabelanschluss BSG, Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R; zur Garage BSG, Urt. v. 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, jeweils RdNr 28).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kosten der Haushaltsenergie ihren Rechtsgrund im Mietvertrag hatten, eine
anderweitige Vereinbarung mit dem Hauptmieter ausschied und schließlich die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen
sind. bb. Dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung auch Bedarfe einschließen können, die als Komponenten der Berechnung
der Regelleistung in diese eingeflossen und grundsätzlich aus ihr zu decken sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch
insoweit gilt das zum Pauschalcharakter der Regelleistung Gesagte und ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich
auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung geklärt, dass es dem Sinn und Zweck der pauschalierten Regelleistung
widersprechen würde, sie in ihre einzelnen Bestandteile aufzulösen und deren konkrete Verwendung zu prüfen. Es ist eben das
Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung
seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Eine Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe widerspräche dieser Konzeption
des Gesetzgebers. Stellt der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung einen pauschalierten Betrag
zu Gewährleistung des Existenzminimums zur Verfügung, würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn im Einzelfall ein Bedarf
ganz oder teilweise aus der Regelleistung, ebenso aber, wenn er aus den Kosten von Unterkunft und Heizung heraus gerechnet
würde (BSG, Urt. v. 7.5.2009, aaO., unter Verweis auf Urt. v. 18.6.2008, aaO.; LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.12.2007 - L
7 AS 19/07, juris; SG Karlsruhe, Beschl. v. 26.3.2009 - S 8 AS 1073/09 ER, juris; zustimmend Berlit, aaO.).
cc. Etwas anderes gilt allein insoweit, als nach ganz allgemeiner Auffassung die Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten
abgesetzt werden - vorausgesetzt, die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Nach Auffassung des Bundesozialgerichts
sind die Kosten der Warmwasserbereitung von der Regelleistung umfasst und können daher nicht - ein zweites Mal - durch die
Unterkunftskosten gedeckt werden (BSG, Urt. v. 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Diese Rechtsprechung und die ihr zugrunde liegende Argumentation kann aber nicht auf alle Bedarfe,
die als Komponenten der Berechnung der Regelleistung in diese eingeflossen sind, erstreckt werden. Das Bundessozialgericht
weist selbst darauf hin, dass die Warmwasserbereitung bereits im Referenzsystem der Sozialhilfe einen Sonderfall darstellte.
Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand für die Sozialhilfe kein Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung
dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen waren. Der Gesetzgeber hat, wie die Klarstellung
in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II zeigt, erkennbar hieran angeknüpft. Mit der Formulierung, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie
ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst, sollte klargestellt werden, dass insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung
aus der Regelleistung zu bestreiten und nicht Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung sind (BSG, Urt. v. 7.5.2009,
aaO.). Die Besonderheit der Warmwasserbereitungskosten zeigt sich auch auf normativer Ebene. Denn sie sind einerseits ausdrücklicher
Bestandteil der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, gehören andererseits als Bestandteil der Heizkosten aber zugleich
zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dieser Normkonflikt kann nur durch das Herausrechnen
der Warmwasserkosten aus den Heizkosten aufgelöst werden. Die übrigen Bestandteile der Haushaltsenergie sind aber nach dem
Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II eindeutig der Regelleistung zuzurechnen. Sie in Abzug zu bringen, bedeutete nichts
anderes als eine Auflösung der pauschalierten Regelleistung in ihre Bestandteile, und zwar unabhängig davon, ob der Abzug
sodann bei der Regelleistung oder den Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommen würde.
Das kann aber letztlich dahinstehen, weil hier mangels gesonderten Ausweises einer Energiekostenzahlung schon keine Kostenposition
vorliegt, von der Abzüge vorgenommen werden könnten. Ob und in welcher Höhe die Kosten der Haushaltsenergie in der Inklusivmiete
enthalten sind, ist im Einzelnen nicht feststellbar. So würde hier nicht lediglich ein rechnerischer Vorgang zur Bereinigung
der Nebenkosten durchzuführen, sondern wertend ein Teil der Regelleistung als anderweitig gedeckt unberücksichtigt zu lassen
sein. Das verletzte die dargestellten Grundsätze.
dd. Dass ein Hilfebedürftiger durch die vertragliche Konstruktion einer Inklusivmiete im Ergebnis höhere Leistungen nach dem
SGB II erzielen kann als eine vergleichbare Person mit gesondert ausgewiesener Nebenkostenvorauszahlung, mag die Beklagte
veranlassen, auf die Vereinbarung gesonderter Nebenkostenzahlungen hinzuwirken; rechtlich ist das aber grundsätzlich hinzunehmen.
Im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelleistung ist es nämlich gerechtfertigt, nicht jede im Einzelfall eintretende Ersparnis
bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Schnittmengen von Regelleistung einerseits und Kosten der
Unterkunft und Heizung andererseits (BSG, Urt. v. 7.5.2009, aaO., unter Verweis auf BSG, Urt. v. 18.6.2008, aaO.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.