Höhe des Krankenversicherungsbeitrags
Im Ruhestand befindlicher Arzt ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Anspruch auf Mitgliedschaft in der KVdR
Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Seit 1.4.2012 bezieht er eine
Rente von der Ä. S ... Außer der Rente hat er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen. Vor dem Rentenbezug
war der Kläger in der Zeit von 1.4.2008 bis 31.3.2012 bei der Beklagten pflichtversichert. Vor dem 1.4.2008 war er freiwilliges
Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 24.7.2012 verlangte die Beklagte von dem Kläger ab 1.4.2012 Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 330,77
EUR monatlich sowie zur Pflegeversicherung i.H.v. 47,13 EUR monatlich. Dabei ging sie von beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v.
2.142,36 EUR monatlich aus (Versorgungsbezüge 1926,79 EUR monatlich, Kapitalerträge 51,65 EUR monatlich, Einkommen aus Vermietung
und Verpachtung i.H.v. 63,92 EUR). Der Beitragssatz zur Krankenversicherung auf die Versorgungsbezüge betrug 15,5 %, auf die
sonstigen Einnahmen 14,9 %.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und führte aus, als Empfänger von Versorgungsbezügen habe
er keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb dürften seine Versorgungsbezüge nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5
% belegt werden, sondern es müsse der reduzierte Satz von 14,9 % zur Anwendung kommen. Außerdem widerspreche er der Einbeziehung
seiner sonstigen Einkünfte in die Beitragsberechnung. Im Vergleich zu einem gesetzlich Versicherten trage er die Beiträge
zur Krankenkasse und Pflegeversicherung zu 100 %. Damit sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - d.h. das real verfügbare
Einkommen - gegenüber dem gesetzlichen Rentenbezieher deutlich verringert. Die sonstigen Einkünfte dienten im Wesentlichen
zur Kompensation der höheren Beitragsbelastung.
Mit Bescheid vom 14.9.2012 erklärte die Beklagte, dass der Kläger ab 1.4.2012 freiwillig versichertes Mitglied sei und nicht,
wie zunächst angenommen, der Pflichtversicherung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V unterliege. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) seien nicht gegeben. Der Kläger sei nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als freiwilliges
Mitglied zu führen. Gemäß §
240 Abs.
1 S. 2
SGB V sei für diesen Personenkreis die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu Grunde zu legen, so dass auch Einkünfte aus
Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung der Beitragspflicht unterlägen. Für den Beitrag aus den Versorgungsbezügen
gelte der allgemeine Beitragssatz.
Der Kläger erklärte, er beantrage weiterhin die Pflichtversicherung als Rentner. Er sei sein gesamtes Berufsleben abhängig
beschäftigt gewesen. Da er als Arzt gearbeitet habe und es für ihn ein berufsständiges Versorgungswerk gegeben habe, habe
er alternativ zur gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungswerk Mitglied werden können. Die Abgrenzung zu einem Rentner
der gesetzlichen Rentenversicherung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Nur weil sein Einkommen als Berufstätiger bis zum Beginn
seiner Altersteilzeit über der Bemessungsgrenze gelegen habe, sei er als freiwilliges Mitglied eingestuft worden. Die letzten
vier Jahre sei er während der Altersteilzeit Pflichtmitglied gewesen. Als Rentner einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
habe er die Beiträge von Krankenkasse und Pflegeversicherung vollständig selber zu tragen. Zur Kompensation habe er Vermögen
gebildet. Ansonsten wäre sein verfügbares Einkommen gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung mit gleicher
Rentenhöhe deutlich geringer. Die zusätzliche Anrechnung seines Vermögensertrages stelle eine ungerechtfertigte Schlechterstellung
gegenüber einem Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträgen seien bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, da sie Einnahmen
zum Lebensunterhalt darstellten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen der
allgemeine Beitragssatz zu Grunde zu legen.
Der Kläger hat am 3.1.2013 Klage erhobenen und vorgetragen, er halte die Ungleichbehandlung gegenüber einem Rentner der gesetzlichen
Rentenversicherung für nicht grundgesetzkonform. Entweder müsse ihn die Beklagte als Pflichtmitglied versichern oder ihn zu
den gleichen Berechnungsgrundlagen versichern wie einen pflichtversicherten Rentner. Auch die Erhebung des vollen Beitragssatzes
auf die Versorgungsbezüge sei nicht verfassungskonform. Der allgemeine Beitragssatz sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein
Anspruch auf Krankengeld bestehe. Dies sei bei einem Rentner nicht der Fall.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2014 angewiesen. Der Kläger sei nicht versicherungspflichtig in
der Krankenversicherung der Rentner und müsse auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dieser Personengruppe gleichgestellt
werden. Die Versicherungspflicht in der KVdR setze voraus, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle und diese Rente beantragt sei sowie, dass seit der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums eine Mitgliedschaft
oder eine Familienversicherung bestanden habe (§
5 Abs.
1 Nr.
11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V)). Der Kläger beziehe keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsbezüge der Ä. würden nach §
229 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB V als der Rente vergleichbare Einnahmen angesehen; als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung seien dagegen in §
228 SGB V definiert die Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Somit könne
der Kläger nicht Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner sein. Als freiwilliges Mitglied unterliege er anderen
Beitragskriterien. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der unterschiedlichen Behandlung von freiwilligen und pflichtversicherten
Mitgliedern seien nicht ersichtlich. Zwar gebiete Art.
3 Abs.
1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Zwischen
pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern gebe es so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt
erscheine. Die Beklagte habe auch die Höhe der Beiträge richtig festgestellt. Die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder
erfolge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§
240 Abs.
1 S. 2
SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe hierzu Beitragsverfahrensgrundsätze aufgestellt. Nach §
3 Abs. 1b der Beitragsverfahrensgrundsätze seien auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte beitragspflichtige
Einnahmen. Während für diese Einnahmen der Beitragssatz von 14,9 % gelte, sei für die Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz
von 15,5 % maßgebend. Dies ergebe sich aus der Verweisung in §
240 Abs.
2 S. 5
SGB V auf §
248 Abs.
1 SGB V. Der allgemeine Beitragssatz gelte, obwohl der Kläger nach §
44 Abs.
2 S. 2 Nr.
4 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28.2.2008 (1 BvR 2137/06) ausgeführt, es sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art.
3 Abs.
1 GG nicht zu beanstanden, dass die Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden. Der Grundsatz der Äquivalenz
von Beitrag und Leistung werde nicht verletzt, da den Rentnern keine systemwidrige Sonderlast auferlegt werde. Die Leistungsaufwendungen
der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen überstiegen die eigenen Beiträge
der Rentner bei weitem; das Krankengeldrisiko habe auf den Beitragssatz nur einen relativ geringen Einfluss. Der ermäßigte
Beitragssatz liege bei den meisten Kassen maximal ein Prozentpunkt unter dem allgemeinen Beitragssatz. Das Bundesverfassungsgericht
habe weiter ausgeführt, dass durch den medizinischen Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen es zu einem Ausgabenanstieg
gekommen sei, hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibe. Die Finanzierungslücke könne nicht durch weitere Beitragssatzsteigerungen
gelöst werden, denn dies erhöhe die Arbeitskosten und trage zu einer steigenden Arbeitslosigkeit bei. Im Rahmen eines Bündels
von Maßnahmen würden alle am System der gesetzlichen Krankenversicherung Beteiligten in die Pflicht genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Februar 2015 zugestellte Urteil am 27. März 2015 Berufung eingelegt. Mit dieser vertritt
er die im Klageverfahren geäußerte Rechtsansicht weiter und betont, dass es ihm nicht um die Rüge der unterschiedlichen Behandlung
von freiwillig und pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gehe. Er sehe vielmehr die maßgebliche
Ungleichbehandlung darin, dass nur Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht auch Beziehern
von Versorgungsbezügen aus einer berufsständischen Versorgung der Weg in die KVdR eröffnet sei. Diese Differenzierung sei
im Hinblick auf eine ab 1983 geänderte Finanzierung der KVdR und den stark unterschiedlichen Beitragsbelastungen in den beiden
Situationen nicht zu rechtfertigen und verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art.
3 Grundgesetzes (
GG).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.7.2012 und 14.9.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 18.12.2012 dahingehend abzuändern, ihn als Pflichtmitglied in der KVdR aufzunehmen bzw. zu den Bedingungen der Pflichtversicherung
zu versichern und zu verbeitragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie
den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (VA) der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch
darauf, bei der Beklagten als pflichtversichertes Mitglied bzw. zu den Konditionen eines pflichtversicherten Mitglieds versichert
zu werden. Dies hat das Sozialgericht zutreffend entschieden und begründet. Hierauf nimmt das Gericht nach §
153 Abs.
2 SGG Bezug.
Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass trotz des Umstandes, dass er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bezieht und hierauf auch keinen Anspruch hat, was nach §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dennoch nach
dieser Regelung zu versichern sei bzw. zumindest beitragsrechtlich so zu stellen sei.
Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
Ein Anspruch hierauf lässt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht aus Verfassungsrecht, insbesondere nicht auch
dem Gleichheitssatz des Art.
3 GG ableiten. Hierzu hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in einem vergleichbaren Fall, in dem die klagende Ärztin
ebenfalls Versorgungsbezüge von einer Versorgungsanstalt erhielt, abweichend vom Kläger jedoch zuvor sogar in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht nur freiwillig, sondern pflichtversichert war und ebenfalls eine Aufnahme in die KVdR begehrte,
in seiner Entscheidung vom 30.03.2004 (L 1 KR 43/03) ausgeführt:
"Das Gesetz enthält auch insofern keine Lücke, als dass Bezieher derartiger Versorgungsbezüge zwingend in die KVdR aufgenommen
werden müssten (ebenso LSG Niedersachsen, Urteil vom 29. April 1987, L 4 KR 27/86, Breithaupt 1988 Seite 272; Peters in Kasseler Kommentar,
SGB V §
5 Rdn. 124). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Mitgliedschaft in der KVdR ließe sich nur dann herleiten, wenn die Klägerin
durch den Ausschluss von der KVdR in ihren Grundrechten verletzt wäre. Eine derartige Verletzung läge nur dann vor, wenn der
Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch die Bezieher von Renten- und Versorgungsleistungen der berufsständischen Versorgungswerke
und der VBL in den Mitgliederkreis der KVdR aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat
bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf den Bezug einer gesetzlichen
Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach §
106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet. Eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber dem
Versorgungswerk oder der VBL nicht begründen. Nach §
247 SGB V entspricht der Beitrag in der KVdR dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Er ist hälftig von dem Rentner und gemäß
§
106 SGB VI zur anderen Hälfte durch den Zuschuss abzudecken. In dieses gesamte System würden rentenähnliche Bezüge nicht hineinpassen.
Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrig annimmt, sie habe durch ihre im Berufsleben entrichteten Beiträge zur Beklagten
die KVdR mitfinanziert. Durch den allgemeinen Beitragssatz nach §
247 SGB V finanziert sich die KVdR in gleicher Weise wie die Krankenversicherung der Beschäftigten. Auch das Argument, dass die Klägerin
früher Beiträge entrichtet habe, denen nunmehr kein Äquivalent entgegenstehe, greift daher ebenfalls nicht ein. Eine Pflichtmitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft im Rahmen von §
9 SGB V die Grundlage für einen freiwilligen Beitritt. Aus diesem Gesamtsystem wird deutlich, dass die KVdR bewusst in das System
der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden ist. Zwar hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, auch die Bezieher
von Versorgungsleistungen in die KVdR zu integrieren. Jedoch obliegt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines sozialen
Schutzbereiches eine an politischen Maßstäben orientierte Einschätzungsprärogative, die sich lediglich an den verfassungsrechtlichen
Vorgaben orientieren muss und Verfassungsrecht nicht verletzen darf. Dies war hier nicht der Fall, da - wie dargestellt -
hinreichende Abgrenzungskriterien für einen Ausschluss der Bezieher von Versorgungsleistungen aus der KVdR vorhanden sind.
Es entspricht dem politischen Freiraum des Gesetzgebers, dass die Mitglieder von gesetzliche Renten ersetzenden Versorgungswerken,
auch wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit Eintritt des
Ruhestandes nicht mehr in der KVdR sein können. Denn im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Versorgungswerken scheiden sie
mit dem Ruhestand aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus. Zwar war die Klägerin Pflichtmitglied in dem berufsständischen
Versorgungswerk und hatte insofern keine Wahlmöglichkeit. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufsstand als Gesamtheit
die Bildung des V. als Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung gewählt hat. Dieser mehrheitlichen Willensbildung,
die einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegensteht, muss sich die Klägerin als Mitglied der Ä.
unterwerfen."
Das Landessozialgericht für das Saarland hat daran anschließend in seinem Urteil vom 28.04.2005 (L 2 KR 15/03) ausgeführt: "Das Gesetz enthält auch insofern keine Lücke, als dass Bezieher derartiger Versorgungsbezüge zwingend in die
KVdR aufgenommen werden müssten (LSG Schleswig-Holstein aaO. mwN.). Ein Anspruch der Klägerin auf eine Mitgliedschaft in der
KVdR ließe sich nur dann herleiten, wenn die Klägerin durch den Ausschluss von der KVdR in ihren Grundrechten verletzt wäre.
Eine derartige Verletzung läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch die Bezieher von Renten- und Versorgungsleistungen
der berufsständischen Versorgungswerke in den Mitgliederkreis der KVdR aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch
nicht. Der Gesetzgeber hat bewusst die KVdR in die gesetzliche Sozialversicherung eingebunden und stellt daher allein auf
den Bezug einer gesetzlichen Rente als Mitgliedsvoraussetzung ab. Dem entspricht es, dass der Rentenversicherungsträger nach
§
106 SGB VI einen Zuschuss zur KVdR in Höhe des halben Beitragssatzes leistet. Eine derartige Verpflichtung ließe sich gegenüber dem
Versorgungswerk nicht begründen (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Nach §
247 SGB V entspricht der Beitrag in der KVdR dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse. Er ist hälftig von dem Rentner und gemäß
§
106 SGB VI zur anderen Hälfte durch den Zuschuss abzudecken. In dieses gesamte System würden rentenähnliche Bezüge nicht hineinpassen.
Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin irrig annimmt, sie habe durch ihre im Berufsleben entrichteten Beiträge zur Beklagten
die KVdR mitfinanziert. Durch den allgemeinen Beitragssatz nach §
247 SGB V finanziert sich die KVdR in gleicher Weise wie die Krankenversicherung der Beschäftigten (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Auch
das Argument, dass die Klägerin früher Beiträge entrichtet habe, denen nunmehr kein Äquivalent entgegenstehe, greift daher
ebenfalls nicht ein. Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schafft im Rahmen von §
9 SGB V die Grundlage für einen freiwilligen Beitritt. Aus diesem Gesamtsystem wird deutlich, dass die KVdR bewusst in das System
der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden ist (LSG Schleswig-Holstein aaO.). Zwar hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit
gehabt, auch die Bezieher von Versorgungsleistungen in die KVdR zu integrieren. Jedoch obliegt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung
eines sozialen Schutzbereiches eine an politischen Maßstäben orientierte Einschätzungsprärogative, die sich lediglich an den
verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren muss und Verfassungsrecht nicht verletzen darf (LSG Schleswig-Holstein aaO.).
Dies war hier nicht der Fall, da - wie dargestellt - hinreichende Abgrenzungskriterien für einen Ausschluss der Bezieher von
Versorgungsleistungen aus der KVdR vorhanden sind. Es entspricht dem politischen Freiraum des Gesetzgebers, dass die Mitglieder
von gesetzliche Renten ersetzenden Versorgungswerken, auch wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder in der
gesetzlichen Krankenversicherung waren, mit Eintritt des Ruhestandes nicht mehr in der KVdR sein können (LSG Schleswig-Holstein
aaO.). Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Versorgungswerken scheiden sie mit dem Ruhestand aus der gesetzlichen Sozialversicherung
aus."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Beachtlich ist dabei auch, dass das BVerfG in seinem vom Kläger in Bezug
genommenen Beschluss vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 ua) den Umstand, dass die Versicherungspflicht des §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V von dem Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist, in keiner Weise als verfassungsrechtlich
bedenklich angesehen, sondern lediglich die Ausgestaltung des Erfordernisses der Vorversicherungszeit beanstandet hat. Dies
war auch nicht zu erwarten, denn zwischen beiden von dem Kläger benannten Personengruppen besteht ein gewichtiger Unterschied,
der die gesetzliche Regelung ohne Weiteres rechtfertigt: die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
habe durch ihre Zugehörigkeit zu der gesetzlichen Rentenversicherung eine deutlich nähere Beziehung zur gesetzlichen Sozialversicherung,
als die Bezieher von Versorgungsbezügen beispielsweise von einem Versorgungswerk. Wenn der Kläger mit seiner Klagschrift vorträgt,
dass er sich damals freiwillig dem System des V./Ä. angeschlossen hat, dann hat er sich damit bewusst von dem gesetzlichen
Rentenversicherungssystem abgewandt. Die daraus resultierenden Unterschiede nunmehr als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen,
ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die Regelung des §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG verstößt, daraus nicht der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch resultieren würde. Denn bei einem unterstellten Gleichheitsverstoß
bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine solche Ungleichbehandlung ausgleichen will. Dabei wäre die von dem Kläger
angestrebte Lösung eine von vielen verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten. Ein Anspruch, eine unterstellte Ungleichbehandlung
auf die vom Kläger gewünschte Weise auszugleichen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums
des Gesetzgebers (vgl. auch dazu die Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 ua, Rn. 84f) nicht ersichtlich.
Schließlich hat das Sozialgericht auch zutreffend entschieden, dass die Beitragshöhe zutreffend festgesetzt worden ist. Auch
hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.