Tatbestand:
Der im xxxxx 1941 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1974 bis 31. August 1984 bei der Firma B1 in H. beschäftigt und dort
im so genannten "Rein-Gamma-Betrieb" tätig. Anschließend war er ab 1984 bei der Firma H1 AG tätig.
Nachdem bei dem Kläger erstmals bereits 1977 pathologisch erhöhte Blutfettwerte und im Januar 1982 auffällig erhöhte Leberwerte
festgestellt worden, und nachdem bei ihm im Frühjahr 1990 vorübergehend Sehstörungen aufgetreten waren, erstattete der praktische
Arzt Dr. V. im Juni 1990 eine Anzeige wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Berufskrankheit. Im Rahmen dieses Verfahrens
machte der Kläger neben Sehstörungen als weitere Beschwerden Müdigkeit, Befindlichkeitsstörungen, Fettstoffwechselstörungen
sowie erhöhte Leberwerte geltend. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit
nach Nummern 1302 oder 1310 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Im Widerspruchsverfahren gelangte der Neurologe/Psychiater
Dr. R. in seinem Gutachten vom 10. Juli 1993 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine Polyneuropathie nicht festzustellen sei
und sich Zeichen einer hirnorganischen Beeinträchtigung - auch bei den testpsychologischen Untersuchungen - nicht fänden.
Seinem Vorschlag, dennoch seit zwei Jahren vorliegende, gering ausgeprägte Befindlichkeitsstörungen als Folge der Dioxineinwirkung
mit eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 vom Hundert anzuerkennen, widersprach der Arbeitsmediziner
Dr. P1 unter Hinweis darauf, dass Befindlichkeitsstörungen erstmals frühestens sechs Jahre nach Ende der Schadstoffexposition
aufgetreten seien. Daraufhin erging der Widerspruchsbescheid vom 14. September 1994, der bestandskräftig wurde.
Im Überprüfungsverfahren ermittelte die Beklagte durch Nachfrage beim Werksarzt der Firma H1 AG, dass nach den dort vorhandenen
Unterlagen der Kläger weder bei der Einstellungsuntersuchung im Jahre 1984 noch in den folgenden Beschäftigungsjahren bei
den regelmäßigen Untersuchungen Kopfschmerzen angegeben hatte (Schreiben vom 13. Oktober 1995). Eine Rücksprache mit dem Kläger
am 13. Oktober 1995 ergab, dass er weder bei seinem Hausarzt noch bei dem Werksarzt um eine dementsprechende Therapie nachgesucht
hatte. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1996 und Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1997 die Rücknahme
des Bescheides vom 22. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1994 ab.
Im anschließenden Klageverfahren kam der Arbeitsmediziner und Diplom-Psychologe Dr. P. ausweislich des Gutachtens vom 21.
September 1998 u.a. zu dem Ergebnis, dass die geklagten Befindlichkeitsstörungen sich nur dann als Symptome einer leichtgradigen
toxischen Enzephalopathie einordnen ließen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerden in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit der Exposition bei der Firma B1 aufgetreten seien. Bei einem Erkrankungsbeginn erst im Jahre 1990 oder später
seien die Befindlichkeitsstörungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich mit der Schadstoffexposition in Verbindung
zu bringen.
Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 3. Juni 2004 (Az.: 25 U 40/97) ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die vom Kläger gemachten Angaben über häufige Kopfschmerzen während der Tätigkeit
bei B1 und die einmalige Eintragung dieser Gesundheitsstörung 1983 in den Unterlagen des behandelnden Arztes würden nicht
ausreichen, eine toxische Enzephalopathie zu belegen. Erst mit Einleitung des Berufskrankheitenverfahrens 1990 seien Befindlichkeitsstörungen
erwähnt worden, die zu einer toxischen Enzephalopathie passen könnten.
Im Berufungsverfahren (Az.: L 3 U 51/04) kam der Internist Prof. Dr. O., gegenüber dem der Kläger als Beschwerden eine verminderte Belastbarkeit, einen schnellen
Schweißausbruch bei leichten Anstrengungen, häufige Müdigkeit und Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen alle drei bis vier Wochen,
gelegentliche Rücken- und Gliederschmerzen, kalte Füße und Taubheitsgefühl im rechten Bein geklagt hatte, in seinem Gutachten
vom 13. April 2005 u. a. zur Diagnose einer psychovegetative Dystonie mit gehäuften Kopfschmerzen und legte dar, dass die
bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die Exposition gegenüber Schadstoffen
am Arbeitsplatz wesentlich verursacht oder verschlimmert worden seien.
Der Nervenarzt Dr. T. erstellte das Gutachten vom 22. September 2007, in dem er auch das neuropsychologische Zusatzgutachten
vom 15. September 2007 durch Dr. B. auswertete, und nahm in mehreren Verhandlungsterminen ergänzend Stellung. Er führte als
Diagnosen ein im klinischen Alltag nicht relevantes sensibles Polyneuropathie-Syndrom an der Grenze der Nachweisbarkeit sowie
ein psychisches Krankheitsbild einer eher blande ausgeprägten Dysthymie auf dem Boden einer erhöhten neurotisch-psychosomatischen
Reaktionsbereitschaft an. Eine Enzephalopathie liege beim Kläger nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Angaben
des Klägers zu der Kopfschmerzproblematik während der Tätigkeit bei B1 zutreffend seien, lasse sich unter Berücksichtigung
der angegebenen Frequenz und den verschiedenen Grundcharakteristika der Beschwerdebilder keine in der Vergangenheit bestehende
hirnorganische Reaktion auf chemisch-toxische Einflüsse ableiten.
Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 31. März 2009 zurück. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten
Befindlichkeitsstörungen begründete es seine Entscheidung folgendermaßen: Befindlichkeitsstörungen seien nur dann ursächlich
auf die Einwirkungen der grundsätzlich neurotoxisch wirkenden Schadstoffe zurückzuführen, wenn sie sich als Symptome einer
hirnorganischen Erkrankung im Sinne einer Enzephalopathie (nicht entzündliche Erkrankung des Gehirns) darstellten. Nur insoweit
gebe es eine generelle Eignung von sowohl Dioxin als auch HCH, Befindlichkeitsstörungen hervorzurufen. Eine derartige Hirnerkrankung
sei beim Kläger jedoch nicht zu diagnostizieren. Ihr Vorliegen könne aufgrund der Untersuchungen von Dr. T. und Dr. B. ausgeschlossen
werden. Auch in der Vergangenheit habe eine derartige Erkrankung nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorgelegen. Zu Recht
habe bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass zeitnahe Beschwerden nicht dokumentiert seien. Der Kläger habe erstmals
1993 entsprechende Befindlichkeitsstörungen geltend gemacht. Die von ihm behaupteten Kopfschmerzen bereits während der Tätigkeit
bei B1 ließen sich nicht objektivieren. Der von Dr. P. in seiner Beurteilung geforderte Nachweis eines zeitlichen Zusammenhanges
ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers aus den Unterlagen seines behandelnden Arztes gerade nicht. Unabhängig davon
habe Dr. T. unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers herausarbeiten können, dass die Frequenz und der Charakter
der Kopfschmerzen gewechselt hätten. Danach habe es sich um zwei verschiedene Beschwerdebilder gehandelt: Zum einen um eine
häufige Kopfschmerzneigung vom Spannungstyp, zum anderen um ein episodisches Unwohlsein alle paar Wochen, überwiegend geprägt
durch einen migränoiden Gefäßkopfschmerz. Insbesondere das zweite Beschwerdemuster sei keinesfalls typisch für eine akute
oder subakute/chronische hirnorganische Reaktion auf chemisch-toxische Einflüsse, sondern vielmehr bezeichnend für eine psychisch
determinierte vegetative Anspannungs-/Entspannungsreaktion, also psychische Symptombildungen, wie sie sich bereits testpsychologisch
in dem Gutachten von Dr. R. gezeigt hätten. Unter Berücksichtigung dieser ausführlichen Diagnostik halte das Gericht die Schlussfolgerung
des Sachverständigen Dr. T., dass es sich bei dem von Dr. R. und Dr. P. festgestellten Beschwerdebild um eine psychogene Reaktion
und nicht um Symptome einer hirnorganischen Störung handele, für plausibel und schließe sich ihr an.
Während des Laufes des geschilderten Verfahrens erfolgte im Juli 2006 eine weitere Anzeige einer Berufskrankheit durch den
behandelnden Arzt Dr. V ... Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Leukopenie sowie von
Befindlichkeitsstörungen als Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der
BKV ab. Bei dieser Entscheidung blieb sie auch im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007). Der im Klageverfahren
als Sachverständige tätig gewordene Internist Dr. S. (Gutachten vom 16. Dezember 2010 mit ergänzender Stellungnahme vom 20
Mai 2011) ging nicht speziell auf die geltend gemachten Befindlichkeitsstörungen ein, führte im Übrigen aus, eine auf eine
Schadstoffeinwirkung durch Benzol hervorgerufene oder verschlimmerte Erkrankung liege nicht vor. Mit Urteil vom 29. September
2011 wies das Sozialgericht die Klage ab (S 36 U 158/07).
Mit Schreiben vom 6. August 2010 trug der Kläger vor, weil bei ihm die typischen Beschwerden im Sinne eines Vollbildes einer
toxischen Enzephalopathie vorlägen und nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1992 eingetreten seien, habe er Anspruch auf Anerkennung
einer Berufskrankheit nach Ziffer 1317 der
BKV. Nachdem die staatliche Gewerbeärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2010
vorschlug, eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 ab. Im
Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Stellungnahme von Prof. Dr. F. vom 22. März 2011 vor, in der dieser das Gutachten
von Dr. R. aus dem Jahre 1993 kritisierte. Dr. P. führte in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2011 aus, dass
er sich der ausführlichen und plausiblen Argumentation von Dr. Teusch anschließen müsse. Diesem sei hinsichtlich der Beurteilung
des Fehlens einer toxischen Enzephalopathie zuzustimmen. Seine eigene Bewertung vom 14. April 2011 werde revidiert. Es liege
kein begründeter Verdacht für eine Berufskrankheit nach Ziffer 1317 der
BKV vor, weil es am Nachweis der dort geforderten Erkrankung fehle. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 20. September 2011 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger vor allem das Gutachten von Dr. T. angegriffen. Für die Beklagte hat Dr. P. dargelegt, die
Kritik von Prof. Dr. F. am Gutachten von Dr. T. überzeuge nicht.
Mit Urteil vom 15. August 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe in den angegriffenen Bescheiden
die Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der
BKV zu Recht abgelehnt. Weder eine Polyneuropathie oder eine Enzephalopathie sei bei dem Kläger nachweisbar. Dies ergebe sich
überzeugend aus den medizinischen Feststellungen von Dr. R. im Gutachten vom 10. Juli 1993, von Dr. P. im Gutachten vom 21.
September 1998, ergänzt durch seine beratungsärztliche Stellungnahme vom 11. Mai 2011, und von Dr. T. im Gutachten vom 22.
September 2007. Der Kritik von Prof. Dr. F. könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen habe dieser den Kläger nicht untersucht
und sei nicht in der Lage, Gesichtspunkte für das Vorliegen einer Polyneuropathie oder Enzephalopathie darzulegen. Weil die
für das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheit erforderliche Erkrankung fehle, komme es nicht darauf an, ob die arbeitstechnischen
Voraussetzungen geeignet gewesen wären, derartige Erkrankungen zu verursachen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. August 2013 und den Bescheid der
Beklagten vom 8. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2011 aufzuheben und festzustellen,
dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Ziffer 1317 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung vorliegt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend ihre Bescheide als rechtmäßig angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten
sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.