Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 817,39 Euro.
Die Klägerin betreibt das W. Krankenhaus G. in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.
Am 9. April 2015, einem Donnerstag, wurde um 4:00 Uhr morgens die am xxxxx 1985 geborene b. Staatsangehörige S. (im Weiteren:
Patientin) durch einen Rettungswagen der Feuerwehr H. in das Krankenhaus der Klägerin eingeliefert. Im Rettungsdienstprotokoll
heißt es, die Patientin sei vor einem Hauseingang eingeschlafen und könne sich nicht daran erinnern, wie sie dort hingekommen
sei. Im Entlassungsbericht vom 9. April 2015 wird als Diagnose Vigilanzminderung bei unklarer Mischintoxikation genannt. Die
Patientin sei stark benommen gewesen, so dass die Übernahme auf die Intensivstation zur Überwachung erfolgt sei. Sie sei dann
in stabilem Allgemeinzustand entlassen worden.
Die Klägerin informierte die Beklagte am 9. April 2015 per Fax über die Behandlung und beantragte mit Schreiben vom 28. Mai
2015 die Kostenübernahme. Dem Antrag war u.a. eine von der Patientin unterschriebene sog. Mittellosigkeitserklärung beigefügt,
der zufolge sie über kein Vermögen verfüge, um die Krankenhauskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und keinerlei Versicherungsschutz
habe und deshalb die Übernahme der Krankenhauskosten beim zuständigen Sozialamt beantrage. In einem beigefügten Fragebogen
des Krankenhauses heißt es zur Frage „Wovon haben Sie gelebt“: „Gelegenheitsjobs“. Als Meldeadresse war die _____ in H.- U.
genannt. Zur Frage nach der Krankenversicherung heißt es: „War vorher privat versichert in B.“.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte die Beklagte mit, dass die Patientin nach dortiger Information in der fraglichen Zeit
über einen Arbeitgeber bei der AOK angemeldet gewesen sei. Es werde gebeten, die Forderung bei der Krankenkasse als vorrangigem
Träger geltend zu machen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass
ein Versicherungsverhältnis mit der AOK nie zustande gekommen und der Anspruch gegenüber der Beklagten berechtigt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe bereits kein Eilfall vorgelegen,
da die Patientin am 9. April 2015 in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen worden und die Beklagte an diesem Tag dienstbereit
gewesen sei.
Die Klägerin hat daraufhin am 3. März 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und diese damit begründet, dass die Beklagte
unter Verstoß gegen ihre Amtsermittlungspflicht nichts getan habe, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Weiter hat die Klägerin
auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 5. Juni 2019 (L 4 SO 11/17) verwiesen und gemeint, nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) – soweit das BSG die Kenntnis des Sozialhilfeträgers als Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten
betone – bleibe offen, wie zu verfahren sei, wenn der Träger zwar Kenntnis habe, jedoch seine Entscheidung aus medizinischen
Gründen nicht abgewartet werden könne. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Patientin um 4:00 Uhr wegen Vergiftungserscheinungen
ins Krankenhaus der Klägerin aufgenommen und auf der Intensivstation behandelt worden sei. Mit der Kenntnis des Sozialhilfeträgers
von einem hilfebedürftigen Patienten gehe auch die Verantwortung für diesen Patienten, insbesondere der Umfang der Gewährung
der ärztlichen Leistungen, auf den Sozialhilfeträger über. Wenn der Träger trotz Kenntnis keine Entscheidung treffe, sondern
das Krankenhaus „allein lasse“, habe er auch für die bis zu seiner Entscheidung medizinisch notwendig zu erbringenden Leistungen
einzustehen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2020, den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin am 18. September 2020 zugestellt, abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lägen nicht vor. Es fehle bereits am Eilfall. Ein solcher erfordere das Zusammentreffen von bedarfsbezogenem und sozialhilferechtlichem
Moment. Es könne offenbleiben, ob das bedarfsbezogene Moment vorliege, da es am 9. April 2015 jedenfalls an dem sozialhilferechtlichen
Moment gefehlt habe. Die Kammer schließe sich bzgl. des Prüfungsmaßstabs eines sozialhilferechtlichen Moments der eindeutigen
Rechtsprechung des BSG an. Hiernach dürfe eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein, da der Anspruch des
Nothelfers in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann bestehe, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom
Leistungsfall habe und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entstehe (Verweis auf
BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bilde insoweit die Zäsur für die sich gegenseitig
ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten. Es fehle schon am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen
in einem Krankenhaus am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers
verbleibe, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw. um die Voraussetzungen
für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Verweis auf BSG, Beschluss vom 1.3.2018 – B 8 SO 63/17 B). Nach der Rechtsprechung des BSG müsse also die Entscheidung über die Gewährung der erforderlichen Hilfe nicht zwingend abgewartet werden, z. B. wenn dies
– wie hier vorgetragen – aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Es genüge auch, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung
von Sozialhilfe geschaffen würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da es nach der Aufnahme der Patientin am frühen Morgen
des 9. April 2015 der Klägerin möglich gewesen sei, die Beklagte noch am selben Tag in Kenntnis zu setzen, wie auch geschehen.
Damit müsse sich die Beklagte die Kenntnis am 9. April 2015 zurechnen lassen, so dass ein möglicher Sozialhilfeanspruch der
Patientin auch sämtliche im Verlauf des Tages vom 9. April 2015 von der Klägerin erbrachten medizinischen Leistungen abdecke.
Bestehe ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sehe der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen
des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn der Nothelfer die entstandenen Kosten lediglich deshalb nicht erhalte, weil der Leistungsberechtigte – wie auch im
hier zu entscheidenden Fall – die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nehme. Ein Anspruch als Nothelfer (neben Ansprüchen
des Leistungsberechtigten) entstehe in diesen Fällen auch nicht allein dadurch, dass der Nothelfer seinerseits ohne Verletzung
von Obliegenheiten gehandelt hat.
Die Klägerin hat am 16. Oktober 2020 Berufung eingelegt.
Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen am ersten Tag der Krankenhausbehandlung sei Gegenstand einer von ihr geführten
Revision gegen das Urteil des LSG Hamburg vom 5. Juni 2019 (a.a.O.). Das LSG habe dort die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache zugelassen, da die Frage eines Nothelferanspruchs für den ersten Tag der Krankenhausbehandlung in der
Rechtsprechung des BSG nicht eindeutig geklärt sei. Vorliegend sei die Patientin um 4:00 Uhr morgens aufgenommen und sogleich wegen Vergiftungserscheinungen
auf der Intensivstation behandelt worden. Der Dienstbeginn der Beklagten sei aber 8:00 Uhr morgens. Die Meldung an den Träger
der Sozialhilfe sei im Laufe des Nachmittags erfolgt. Die Patientin sei bis dahin nicht ansprechbar gewesen. Bereits bis Dienstbeginn
habe die Klägerin wesentliche Leistungen erbracht, erst Recht bis zur Kenntnis im Laufe des Tages. Soweit die Beklagte in
ihrer „Arbeitshilfe“ zu § 25 SGB XII ihre „abstrakte Erreichbarkeit“ ausreichen lasse und diese von Montag bis Donnerstag von 0:01 Uhr bis 17:00 Uhr und am Freitag
von 0:01 Uhr bis 15:00 Uhr annehme, dehne sie die Rechtsprechung des BSG extensiv zu Lasten der Krankenhäuser aus. Das BSG habe bereits entschieden, dass es schon am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus am sozialhilferechtlichen
Moment eines Eilfalls i.S.d. § 25 Satz 1 SGB XII fehle, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibe, um zunächst dessen Entschließung über eine
Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw. um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Verweis
auf BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R). Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – die Aufnahme um 4:00 Uhr erfolge und intensivmedizinische
Maßnahmen eingeleitet werden müssten, die Meldung noch am selben Tag erfolge und der Sozialhilfeträger nicht reagiere, müsse
eine Vergütung des Krankenhauses möglich sein. Dies folge im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (
AsylbLG) vom 22. September 2014 (Drs. 18/2592, S. 26) zu §§ 6a und 6b
AsylbLG. Es könne wohl kaum sein, dass die „Zäsur“ immer um 0:01 Uhr erfolge. Die Beklagte habe von 4:00 Uhr morgens bis zum Beginn
der Dienstbereitschaft keine Kenntnis von der Notlage gehabt. In dieser Zeit sei aber bereits die wesentliche Krankenhausbehandlung
erbracht worden. Dieser besondere Fall sei höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2020 – Az.: S 28 SO 125/17 – aufzuheben und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 zu verpflichten,
der Klägerin die Aufwendungen für die Notfallbehandlung der Frau S. vom 9. April 2015 in Höhe von 817,39 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Gesetzesbegründung zum
AsylbLG komme keine Bedeutung für den vorliegend einschlägigen § 25 SGB XII zu. Das Sozialgericht habe im Übrigen die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung des Anspruchs des Nothelfers zu jenem des Hilfebedürftigen zutreffend angewendet.
Der Senat hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 8. September 2021 gem. §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Am 8. November 2021 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf das Verhandlungsprotokoll und die übrige Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang und die Krankenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach
§
153 Abs.
5 SGG übertragen hatte.
II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. Februar 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung
der Patientin folgt weder aus § 25 SGB XII bzw. §
6a AsylbLG (1.) noch aus einem öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis (2.) oder einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne
Auftrag (3.).
1. Die Voraussetzungen von § 25 SGB XII sind nicht erfüllt.
Nach § 25 SGB XII hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen
Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht
aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener
Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt wird.
Es lag hier kein Eilfall vor. Ein solcher erfordert, dass der Patient umgehend mit den Mitteln eines Krankenhauses behandelt
werden musste – sog. bedarfsbezogenes Moment – und der Sozialhilfeträger bei Aufnahme des Patienten nicht dienstbereit war
– sog. sozialhilferechtliches Moment (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R).
Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen des sozialhilferechtlichen Moments. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass ein
Anspruch des Nothelfers nur solange bestehen kann, wie der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat. § 25 Satz 1 SGB XII setzt die Unkenntnis des Sozialhilfeträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen
besteht ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt nach § 18 SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließt. Die Kenntnis bildet somit die Zäsur
für die unterschiedlichen Ansprüche. Der Anspruch des Nothelfers besteht nur dann, wenn eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers
objektiv nicht zu erlangen ist. Diese Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles liegt unproblematisch vor, wenn
der Sozialhilfeträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar ist, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend-
und Nachtstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten (Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 31.3.2021, § 25 Rn. 30). Kann der Nothelfer seiner Obliegenheit, den dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommen, so kann
er keine Aufwendungen nach § 25 SGB XII verlangen. Besteht aber ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sieht der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung
von Aufwendungen des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich
nicht in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R).
Vorliegend ist der Tag der Aufnahme des Patienten nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe
tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale
haben kann (Urteil des Senats vom 6.5.2021 – L 4 SO 46/20 –, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017
– L 9 SO 137/15; das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1.3.2018 – a.a.O. – mangels Klärungsbedürftigkeit
zurückgewiesen). Die Beklagte ist hier aber noch am Donnerstag dienstbereit geworden. Der Umstand, dass die Behandlung am
frühen Morgen, um 4:00 Uhr, begann, führt also zu keiner anderen Beurteilung des sozialhilferechtlichen Moments. Denn entscheidend
ist insoweit, dass die Nothilfe an dem Tag endet, an dem der Hilfebedürftige selbst einen Anspruch auf Krankenhilfeleistungen
gegen den Sozialhilfeträger hat. Vorliegend hätte die Patientin – ihre Hilfebedürftigkeit unterstellt – bereits ab dem 9.
April 2015 um 0:00 Uhr einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt. Aufwendungen für den Tag einer Krankenhausbehandlung, an
dem der Sozialhilfeträger i.S.v. § 18 SGB XII von dem Bedarfsfall Kenntnis erlangt bzw. erlangen könnte, sind daher nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass das von der Beklagten zitierte Urteil des LSG Hamburg vom 5. Juni 2019 (a.a.O.) rechtskräftig
geworden ist, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Revision zurückgenommen haben (s. den Terminbericht des BSG Nr. 5/21 vom 28.1.2021).
Aus vorgenannten Gründen käme auch ein Anspruch nach §
6a AsylbLG nicht in Betracht, sodass dahinstehen kann, ob die Patientin überhaupt zum leistungsberechtigten Personenkreis des §
1 Abs.
1 AsylbLG gehörte.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis
nach §
670 BGB analog.
Nach §
670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages
macht und nach den Umständen für erforderlich halten darf.
Der Rettungsdienst der Feuerwehr der Beklagten hat durch das Verbringen der Patientin in das Krankenhaus der Klägerin keine
Lage geschaffen, die dem Auftrag i.S.v. §
626 BGB vergleichbar wäre, so dass die Klägerin nicht in entsprechender Anwendung von §
670 BGB die Erstattung ihrer durch die Behandlung der Patientin entstandenen Aufwendungen verlangen kann.
Voraussetzung dafür wäre zum einen, dass es sich um eine fremdnützige Tätigkeit handelt, also um eine solche, die eigentlich
der Sorge eines anderen obliegt und dessen Interesse fördert (Berger, in: Erman,
BGB, 15. Aufl. 2017, §
670 Rn. 13). Zum anderen ist der Auftrag ein Gefälligkeitsverhältnis; der Beauftragte kann für seine Tätigkeit also keine Gegenleistung
verlangen, wobei der Ersatz von Aufwendungen (§
670 BGB) keine Gegenleistung für die Tätigkeit darstellt, sondern lediglich Vermögensopfer des Beauftragten verhindern bzw. ausgleichen
soll (Berger, a.a.O., Rn. 14). Wird hingegen die betreffende Tätigkeit nach den Umständen typischerweise nur gegen Entgelt
ausgeführt, so ist sie als entgeltlich zu betrachten (Berger, a.a.O., Rn. 1).
Die Einlieferung der Patientin konnte vom objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend verstanden werden, dass die Feuerwehr
damit dem Krankenhaus der Klägerin ein im Interesse der Beklagten liegendes Geschäft übertragen wollte. Vielmehr hat die Feuerwehr
durch die Beförderung der Patientin in das Krankenhaus der Klägerin die ihr nach § 6 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes
(HmbRDG – vom 9.6.1992, zuletzt geändert durch G. v. 12.6.2020, HmbGVBl. S. 331) obliegende Aufgabe als öffentlicher Rettungsdienst
wahrgenommen, zu der es auch gehört, Notfallpatienten der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in
ein dafür geeignetes Krankenhaus zu befördern ( § 3 Abs. 1 Satz HmbRDG ).
Angesichts der zur Anwendung gelangten Vergütungsregelungen für die Krankenhausbehandlung ist es darüber hinaus fernliegend,
dass sich das Krankenhaus durch Aufnahme der Patientin dazu verpflichten wollte, ein ihr von der Beklagten übertragenes Geschäft
unentgeltlich für diese zu besorgen (Urteil des Senats vom 6.5.2021, a.a.O.).
3. Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag
aus.
§ 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers Hilfeleistungen
ohne dessen Auftrag erbringt (BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O.; Urteil des Senats, a.a.O.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
IV. Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.