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LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2012 - 5 R 395/10
Einkommensanrechnung beim Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Zulässigkeit des Erlasses eines Rentenbescheides mit Dauerwirkung
1. Erzielt die Hinterbliebene eigene Einkünfte, deren Rentenschädlichkeit sich allerdings erst nach Ablauf eines anrechnungsfreien Zeitraums (hier: "Sterbejahr"; nach aktueller Rechtslage "Sterbequartal") auswirkt, und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bis zum Ablauf dieses anrechnungsfreien Zeitraums eine Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten sein wird, so darf der Versicherungsträger keinen Witwenrentenbescheid mit Dauerwirkung mehr erlassen, durch den auch nach Ablauf des anrechnungsfreien Zeitraums ein vorbehaltloser Rentenzahlungsanspruch begründet wird. Andernfalls ist der Rentenbescheid anfänglich rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X.
2. Der bloße Ablauf eines anrechnungsfreien Zeitraums (hier: "Sterbejahr"; nach aktueller Rechtslage: "Sterbequartal") stellt keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 510
Normenkette:
SGB X § 45
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 48
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB VI § 314 Abs. 3
,
SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 97 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 97 Abs. 2
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Fulda 10.08.2010 S 1 R 178/06
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. August 2010 wird zurückgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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