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LSG Hessen, Urteil vom 28.01.2022 - 9 U 173/18
Sozialversicherung
Die im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau war fehlerhaft, weil sie lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt wurde und daher insbesondere Personen, die eine Altersrente der Alterssicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der Beklagten unfallversichert sind, von der Wahl ausgeschlossen wurden.
Normenkette:
Art. 3 Abs. 1 GG
,
§ 131 Abs. 4 SGG
, , , ,
Vorinstanzen: SG Kassel 09.08.2018 S 11 R 246/17
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. August 2018 aufgehoben. Die im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ist ungültig. Die Wahl muss wiederholt werden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.

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