Vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung
Nichtiger Mietvertrag
Überbelegungsverbot für Wohnraum
Begriff der Überbelegung
Gründe
I.
Die Antragssteller begehren im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur
Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Unterkunft P. 9 a Q. in R. O.. Ferner begehren sie, den Antragsgegner
zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die Anmietung des im selben Gebäude gelegenen S. zu verpflichten.
Die Antragssteller sind rumänische Staatsgehörige. In der Zeit von Januar bis Juni 2021 bezogen sie aufstockend Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende vom Jobcenter T. (vgl Änderungsbescheid vom 17. Juni 2021, Bl 86 BA). Der Antragssteller zu 1. übte eine
geringfügige Tätigkeit bei der Fa U. Dienstleistungen in V. aus. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung zum 9. September
2021 beendet (vgl Bl. 155 BA).
Am 14. Juni 2021 beantragten die Antragssteller bei der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Stadt O. die Gewährung von
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende und am 17. Juni 2021 die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten
für einen Umzug nach O. zum 1. Juli 2021 sowie die Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten
für die Unterkunft P. 9a W. in O.. Die Stadt O. lehnte die Gewährung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie die
Erteilung der begehrten Zusicherung für die Anmietung des X. durch zwei Bescheide vom 25. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass die Kosten für die ins Auge gefasste Unterkunft unangemessen seien. Dies ergebe sich im vorliegenden
Falle auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über den Schutz von Wohnraum und von Unterkünften für Beschäftigte - Niedersächsisches
Wohnraumschutzgesetz – (NWoSchG). Nach dessen § 6 Abs 1 sei es verboten, Wohnraum rechtsgeschäftlich zu überlassen und zu
nutzen, soweit er dadurch überbelegt wäre. Überbelegt sei Wohnraum nach Maßgabe des § 2 Nr 5a NWoSchG, wenn nicht für jede
Bewohnerin und jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden sei. Da die Gesamtwohnfläche des X. jedoch nur
52,97 Quadratmeter betrage, trete bei einem Bezug durch die 7 Personen zählende Bedarfsgemeinschaft der Antragssteller eine
Überbelegung ein. Da § 6 Abs 1 NWoSchG ein Verbotsgesetz im Sinne des §
134 BGB darstelle, ergebe sich bei Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages dessen zivilrechtliche Nichtigkeit. Daraus folge
nach der Rechtsprechung des BSG eine Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II. Da der Antragsgegner dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterliege, könne auch aus diesem Grund keine Zusicherung
für die Anmietung einer rechtswidrig überbelegten Unterkunft erteilt werden.
Die Antragssteller schlossen am 30. Juni 2021 einen Mietvertrag hinsichtlich der Anmietung des X. ab dem 1. Juli 2021 ab (Grundmiete:
600 Euro; Betriebskostenvorauszahlung: 205,86 Euro; Heizkostenvorauszahlung: 94,14 Euro; Gesamtmiete: 900,00 Euro).
Mit Bescheid vom 5. August 2021 lehnte die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt O. für die Zeit von Juli bis Dezember
2021 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende wegen bedarfsübersteigenden Einkommens ab. Unterkunftskosten
seien aufgrund der aus der Überbelegung der Unterkunft resultierenden Rechtsfolgen nicht zu gewähren. Nach Feststellung eines
Berechnungsfehlers gewährte die Stadt O. mit Änderungsbescheid vom 12. November 2021 für die Monate Juli bis Dezember 2021
vorläufig Regelleistungen für die Antragsteller. Die Gewährung von Unterkunftskosten lehnte sie unter Bezugnahme auf die Bescheide
vom 25. Juni 2021 weiterhin ab. Die Antragsteller haben am 16. November 2021 Widerspruch eingelegt. Der Bescheid vom 5. August
2021 sei ihnen vorher nicht zugegangen.
Am 12. August 2021 hatten die Antragsteller eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die Anmietung des weiteren
S. beantragt (Gesamtwohnfläche: 35,31 qm; Kaltmiete: 410 Euro; Heizkosten: 44,14 Euro; Gesamtmiete: 650 Euro monatlich). Dieser
Antrag wurde durch Bescheid vom 26. August 2021 abgelehnt. Kosten für zwei selbstständig nutzbare Unterkünfte seien nicht
zu übernehmen. Es stehe eine ausreichende Anzahl von Unterkünften für eine Bedarfsgemeinschaft von 7 Personen und zu angemessenen
Kosten zur Verfügung. Auch seien die Kosten der Unterkunft unangemessen. Die Antragsteller legten dagegen mit Schriftsatz
ihres Bevollmächtigten vom 28. September 2021 Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – eine Entscheidung noch nicht
ergangen ist.
Die Antragsteller haben am 7. Oktober 2021 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim um die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, den Antragsgegner zu verpflichten,
ihnen ab Antragsstellung Unterkunftsleistungen zu gewähren und eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten
für das Y. zu erteilen. Durch die Anmietung des weiteren Appartements werde die Überbelegung der zuerst angemieteten Wohnung
beseitigt. Diese habe man zur Umgehung des Niedersächsischen Wohnraumschutzgesetzes unter Angabe einer falschen Personenzahl
auf dem Mietvertrag angemietet. Es bestehe kein rechtliches Hindernis für die Übernahme von Kosten von zwei selbstständigen
Unterkünften. Selbst wenn geringfügig höhere Kosten durch die Doppelausstattung entstünden, seien diese hinzunehmen. Eine
anderweitige Beseitigung des derzeitigen Missstandes komme realistisch nicht in Betracht. Da die eine Unterkunft nur als Schlaf-
und die andere nur als Wohnbereich genutzt werden solle, ergänzten sich beide zu einer Wohnung, die insgesamt allen Wohnbedürfnissen
gerecht werde.
Der Antragsgegner ist dem Beschwerdebegehren unter Hinweis auf die Kosten für die Anmietung beider Appartements entgegengetreten.
Dies würde zu einem Mietzins in Höhe von 1.369,45 Euro monatlich führen. Nach seinem eigenen schlüssigen Konzept beliefen
sich die für die Bedarfsgemeinschaft der Antragssteller zu übernehmenden monatlichen Unterkunftskosten auf 1.049,00 Euro.
Auch unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle und eines Sicherheitszuschlages in Höhe 10 vH ergäben sich lediglich 1.254,00
Euro als angemessene und übernahmefähige Kosten der Unterkunft. Die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erlassene Sonderregelung
des § 67 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finde auf die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II keine Anwendung. Auch führe die Erteilung der begehrten Zusicherung im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes
zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. Dezember 2021 abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung seien nicht gegeben. Die Unterkunftskosten für beide Appartements
überstiegen die Angemessenheitswerte nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 vH. Dass es den Antragsstellern unmöglich sei, auf dem Z. Wohnungsmarkt
eine anderweitige angemessene Unterkunft zu finden, sei nicht glaubhaft. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welche
Bemühungen sie unternommen hätten, um eine größere Wohnung im Stadtgebiet von O. zu finden. Die Corona bedingte Sondervorschrift
des § 67 Abs SGB II finde nach ihrem Wortlaut nur Anwendung auf den § 22 Abs 1 SGB II im Hinblick auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eine Anwendung im Hinblick auf Zusicherungsentscheidungen nach
Maßgabe des § 22 Abs 4 SGB II lasse sich der Regelung nicht entnehmen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für das bereits
bewohnte Q.. Aufgrund der nach dem Niedersächsischen Wohnraumschutzgesetz unzulässigen Überbelegung ergebe sich eine Unangemessenheit
der für diese Wohnung entstehenden Kosten.
Gegen den ihrem Bevollmächtigen am 13. Dezember 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. Januar 2022 eingelegte
Beschwerde der Antragsteller.
Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass nach der Sondervorschrift des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II die von ihnen für das bereits angemietete Q. aufzuwendenden Unterkunftskosten für die Dauer von 6 Monaten als angemessen
gälten. Die Sondervorschrift des § 67 Abs 3 SGB II sei auch im Hinblick auf die begehrte Zusicherung zur Anmietung des weiteren Appartements einschlägig. Dies ergebe sich aus
der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2021 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Unterkunftskosten für die Wohnung P. 9a, Q. in O. zu gewähren sowie eine Zusicherung
hinsichtlich der Gewährung der Unterkunftskosten für die Anmietung des S. zu erteilen.
Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Die Stadt O. hat den Antragstellern mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für die
Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 9. März 2022 gewährt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben ihres Bevollmächtigten
vom 25. Januar 2022 Widerspruch erhoben, über den – soweit ersichtlich - eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, sowie die von dem Antragsgegner als
Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Nach §
86b Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl
der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 4
SGG iVm §
920 Abs
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Dies zugrunde gelegt, fehlt es sowohl hinsichtlich des Begehrens, den Antragsgegner zur Gewährung von Unterkunftskosten für
das bereits bewohnte W. zu verpflichten, wie auch hinsichtlich des Begehrens, den Antragsteller zur Erteilung einer Zusicherung
für die Gewährung von Unterkunftskosten für die Anmietung des AA. zu erteilen, an der Glaubhaftmachung des erforderlichen
Anordnungsanspruchs.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Unterkunftskosten für das von den Antragstellern bereits bewohnte W. nach Maßgabe
des § 22 Abs 1 SGB II zu bewilligen, besteht bereits deshalb nicht, weil der von den Antragstellern für diese Unterkunft abgeschlossene Mietvertrag
vom 30. Juni 2021 nichtig ist und dies den Antragstellern bekannt war bzw zumindest bekannt sein musste (vgl dazu BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – Rn 16). Die Nichtigkeit des Mietvertrags beruht vorliegend auf §
134 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB). Denn dieser verstößt gegen § 6 Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz (NWoSchG) vom 16. März 2021 (Nds GVBl 2021, 128). Nach § 6 Abs 1 NWoSchG ist es verboten,
ua Wohnraum rechtsgeschäftlich zu überlassen und zu nutzen, soweit er dadurch überbelegt wäre. Eine solche Überbelegung ist
hier nach Maßgabe des § 2 Nr 5a) NWoSchG gegeben, da nicht für jeden Bewohner des AB. eine Wohnfläche von jeweils mindestens
10 qm vorhanden ist. So weist das W. eine Gesamtwohnfläche von lediglich 52,97 qm aus. Die dort wohnende Bedarfsgemeinschaft
der Antragsteller besteht jedoch aus sieben Personen. Da § 6 Abs 1 NWoSchG nach seinem Wortlaut ausdrücklich die rechtsgeschäftliche
Überlassung von Wohnraum verbietet, soweit er dadurch überbelegt wäre, stellt er ein Verbotsgesetz iSd §
134 BGB dar (vgl Arnold in: Erman,
BGB, 16. Auflage 2020, §
134 Rn 13; vgl auch Wendtland in: BeckOK,
BGB, 61. Erglfg, Stand: 1.2.2022, §
134 Rn 9 ff). Der Verstoß gegen § 6 Abs 1 NWoSchG führt damit zur Nichtigkeit des Mietvertrages. Dass den Antragstellern dies
bekannt war, folgt aus ihrem Vorbringen in erstinstanzlichen Verfahren. Sie haben dort selbst vorgetragen, dass zur Umgehung
des NWoSchdG – und damit bewusst - eine falsche Personenzahl auf dem Mietvertrag angegeben worden sei (Antragsschrift vom
7. Oktober 2021, Bl 2 GA).
Da schon aus den dargelegten Gründen eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Unterkunftskosten für das Apartment
249 nicht besteht, bedarf es keiner Erörterung, ob ein entsprechender Anspruch der Antragsteller wegen der Unangemessenheit
der Unterkunftskosten scheitert. Damit bedarf es auch keiner Erwägungen, ob die Corona bedingte Sondervorschrift des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II zu einer Angemessenheit der Unterkunftskosten führen würde.
Auch das weitere Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer
Zusicherung hinsichtlich der Gewährung der Unterkunftskosten für die Anmietung des AA. zu verpflichten, hat keinen Erfolg.
Eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners scheitert bereits daran, dass eine solche im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht erteilt werden kann (vgl Beschluss des Senats vom 2. Februar 2017 - L 11 AS 983/16 B ER). §
86b Abs
2 Satz 2
SGG zielt darauf ab, eine vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses zu treffen und soll gerade keine endgültige
Verpflichtung des Leistungsträgers bewirken. Die Vorschrift ermächtigt die Gerichte nicht, ihren einstweiligen Regelungsanordnungen
endgültige Wirkung beizumessen. Die Zusicherung ist ein der späteren Bewilligung von Unterkunftskosten vorgeschalteter Verwaltungsakt.
Sie ist bereits ihrem Wesen nach ein einer vorläufigen Regelung im Sinne des §
86b Abs
2 Satz 2
SGG nicht zugänglicher Verwaltungsakt (vgl hierzu Luik in: Eicher/Luik SGB II, 5. Aufl. 2021, § 22 Rn 234, 241). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine auf der Grundlage einer einstweiligen Anordnung lediglich
„vorläufig“ erteilte Zusicherung dieselbe rechtliche Wirkung wie eine „endgültige“ entfalten würde. Entscheidend ist dabei,
dass die rechtlichen Auswirkungen einer „vorläufigen“ Zusicherung spätestens mit Anmietung der Wohnung nicht mehr für die
Vergangenheit korrigierbar wären (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86b Rn 31 mwN.; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013 - L 5 AS 427/13 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 7 AS 932/15 B ER). Der Antragsgegner wäre mit dem Erlass einer solchen Zusicherung grundsätzlich gebunden, die Aufwendungen für die neue
Unterkunft aufzubringen.
Der Antragsgegner ist im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht zu verpflichten, vorläufig Unterkunftskosten
für das AC. zu übernehmen (vgl hierzu nochmals Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Februar 2017 – L 11 AS 983/16 B ER -). Zum einen haben dies die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht beantragt. Darüber hinaus haben sie noch mit
Schriftsatz vom 10. März 2022 vorgetragen, dass der Vermieter das AC. seit August 2021 freihalte und zu befürchten sei, dass
er die Wohnung kurzfristig anderweitig vergebe. Daraus folgt, dass sie die Wohnung weder bereits angemietet noch bezogen haben.
Sie sind damit insoweit keiner Mietzinsforderung ausgesetzt, so dass aus diesem Grund die Voraussetzungen für einen Anspruch
nach § 22 Abs 1 SGB II nicht erfüllt sind. Auch in diesem Zusammenhang ist damit nicht zu entscheiden, ob aufgrund der Corona bedingten Sondervorschrift
des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II die Unterkunftskosten für das AC. - oder auch für die Anmietung beider Appartements - angemessen sind.
Nach alledem bleibt das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der
Antragsteller – wie dargelegt – keine hinreichenden Erfolgsaussichten iSd §
73a SGG iVm §
114 ZPO bietet.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des §
177 SGG unanfechtbar.