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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.10.2021 - 7 SF 5/19
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Einordnung eines Sachverständigengutachtens in Honorargruppen Vergütungsfähige Bestandteile eines Gutachtens
1. Zur Einordnung eines Sachverständigengutachtens in die Honorargruppen M1 bis M 3 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG a.F.
2. Zum Kernstück des Gutachtens im Rahmen der Abfassung der Beurteilung des Sachverständigen gehören die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung, nicht jedoch Ausführungen, die zum großen Teil die Wiedergabe der Befunde und bausteinartige, durch die Anamnese bzw. den Gutachtenauftrag nicht veranlasste Darstellungen zu eventuellen kausalen Zusammenhängen und von Krankheitsbildern enthalten, auch wenn diese Ausführungen sich im Gutachten unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" befinden.
3. Zusammenfassungen von Akteninhalten, die Wiedergabe von bereits vorliegenden Befunden und Dokumentationen, die Wiedergabe der Beweisfragen sowie weder nach der Anamnese noch nach den Beweisfragen des Gerichts veranlasste Ausführungen zu eventuellen kausalen Zusammenhängen und ebenso nicht veranlasste Darstellungen von Krankheitsbildern sind auch im Rahmen der Vergütung des Arbeitsschrittes "Diktat und Korrektur" nicht vergütungsfähig.
Normenkette: ,
JVEG § 24
Vorinstanzen: SG Hildesheim 15.10.2019 S 25 KO 9/19
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. Oktober 2019 abgeändert und die Vergütung des Antragsgegners für sein im Verfahren S 2 KR 536/12 erstattetes Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2019 auf 666,96 Euro festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: