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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2010 - 8 SO 233/07
Kosten für die häusliche Pflege Übernahme nach § 13 SGB XII durch Sozialhilfeträger Kostentragung für ambulante Versorgung in Form "persönlicher Assistenz" anstatt der Heimunterbringung wegen damit verbundener Unzumutbarkeit für den Hilfebedürftigen
1. Anspruch auf eine ambulante Rund-um-die-Uhr-Pflege und -Betreuung hat ein Hilfebedürftiger, soweit damit eine deutliche qualitative Pflege- und Betreuungsverbesserung gegenüber den stationären Verhältnissen in einem Pflegeheim verbunden ist.
2. Dann ist der Sozialleistungsträger auch verpflichtet, die Kosten für die häusliche Pflege des Versicherten in Gestalt der dafür angebotenen persönlichen Assistenz zu tragen.
3. Des kann prozessual auch im Weg der Feststellungsklage bei hinreichendem Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geltend gemacht werden.
Normenkette:
SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 04.10.2007 S 22 SO 298/05
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass eine stationäre Pflege und Betreuung des Klägers für ihn unzumutbar ist und der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die häusliche Pflege des Klägers in Form der "persönlichen Assistenz" zu übernehmen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen.

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