LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2011 - 8 SO 85/08
Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus im Rahmen der Sozialhilfe
Der Begriff der "Einrichtung" im Sinne von § 93 Abs. 1, 2 BSHG geht über den Einrichtungsbegriff der §§ 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG sowie § 97 Abs. 4 SGB XII hinaus und erfasst auch Institutionen im ambulanten Bereich wie beispielsweise Frauenhäuser. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1
,
BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 5
,
BSHG § 107 Abs. 1
,
BSHG § 111 Abs. 1
,
BSHG § 72 Abs. 1 S. 1
,
BSHG § 72 Abs. 2
,
BSHG § 93 Abs. 1
,
BSHG § 93 Abs. 2
,
SGB XII § 97 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Hannover 14.03.2008 S 53 SO 416/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 4/5 und die Klägerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 19.774,73 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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