Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt für den Geltungszeitraum 29.07.2016
bis 28.01.2017 rechtswidrig gewesen ist.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Bescheid vom 29.07.2016 erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Hierin wurde u.a. geregelt,
dass der Kläger im genannten Zeitraum pro Monat im Durchschnitt zwei bis drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und gegenüber dem Beklagten nachweist. Als Gegenleistung war formuliert, dass der Beklagte
dem Kläger Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen, unterbreitet und 5 € für jede nachweislich
getätigte Bewerbung per Post erstattet sowie Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch unter bestimmten Bedingungen. Hiergegen
erhob der Kläger Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 als unbegründet zurückwies. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, dass die gegenseitigen Verpflichtungen geeignet seien, die Bewerbungsbemühungen zu unterstützen.
Sie stünden im erforderlichen sachlichen Zusammenhang.
Der Kläger hat am 16.09.2016 Klage erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die Eingliederungsvereinbarung
sei nicht per Verwaltungsakt erforderlich gewesen, weil sie nicht verhandelt worden sei und er dem Beklagten eine eigene Eingliederungsvereinbarung
am 29.07.2016 vorgelegt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2018 abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Bezüglich
der weiteren Begründung hat das Sozialgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen den ihm am 16.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.10.2018 Berufung eingelegt. Die Eingliederungsvereinbarung
per Verwaltungsakt sei ein perfides Instrument, um zu nötigen und ggf. Sanktionen verhängen zu können. Die Androhung von Sanktionen
(und die Sanktionen) nötigten, verletzten verfassungsmäßige Rechte und höherrangiges Recht und ermöglichten kein Leben in
Menschenwürde und machten krank. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 28.12.2019 zugegangen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28.01.2020 u.a. in Hinblick auf dieses Verfahren mitgeteilt, dass es ihm um Erstattung
seiner Rechtsmittelkosten gehe. Diese seien ein a-typischer Bedarf. Er beantrage Kostenfestsetzung durch das Gericht und mache
auch Schadensersatzansprüche geltend. Im Übrigen hat der Kläger seine üblichen, gerichtsbekannten zahlreichen Anträge gestellt;
darauf wird Bezug genommen.
Zur Verhandlung am 29.01.2020 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beklagte hat auf Anfrage des Senates mitgeteilt, dass nach dem 28.01.2017 ein Eingliederungsverwaltungsakt am 14.01.2019
erlassen worden sei. Danach seien keine weiteren Eingliederungsvereinbarungen erlassen worden.
Der Kläger hat unter dem 28.01.2020 den Schriftsatz vom gleichen Tage zu diesem ebenso wie zu den Verfahren L 12 AS 1753/18 und L 12 AS 1691/18 eingereicht. Auf den Inhalt wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen,
obwohl der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß
geladen und dabei nach Maßgabe von §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zwar nicht interessengerecht als Fortsetzungsfeststellungsklage ausgelegt, jedoch im Ergebnis
zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die Eingliederungsvereinbarung rechtmäßig durch einen Verwaltungsakt erlassen; der Inhalt
des Verwaltungsakts begegnet auch nach Überzeugung des Senates keinen Bedenken.
Richtige Klageart ist aufgrund des Zeitablaufs nach §
131 Abs.
1 S. 3
SGG die Fortsetzungsfeststellungsklage. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse
an dieser Feststellung hat. Der angefochtene Bescheid hat sich mit Ablauf seiner Geltungsdauer (28.01.2017) erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Der Umstand, dass sich der Bescheid bereits im laufenden erstinstanzlichen Verfahren in diesem Sinne erledigt hat, steht
dabei einer entsprechenden Feststellung nicht entgegen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
131 Rn. 7d). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr
ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat nach Erlass des Bescheides vom 29.07.2016 einen weiteren Bescheid nach § 15 Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erlassen, den Bescheid vom 14.01.2019, welcher eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 14.01.2019 gültig bis auf
weiteres beinhaltet.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte war befugt, einen Eingliederungsbescheid zu erlassen. Nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung; a. F.) sollen die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch
Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Kläger war nicht zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung dieses Inhalts bereit.
Die dem Kläger durch den Eingliederungsverwaltungsakt auferlegte Verpflichtung, innerhalb eines Monats im Durchschnitt zwei
bis drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und dies gegenüber
dem Beklagten nachzuweisen, ist weder nach ihrer Art noch nach der aufgegebenen Frequenz der Bewerbungen zu beanstanden (so
der erkennende Senat bereits zu vier Bewerbungsbemühungen bezüglich des Klägers im Urteil vom 09.10.2019, L 12 AS 1860/17; zur Frequenz vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 12.06.2013, L 7 AS 40/13 B; BSG Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 18/05 R, wonach die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, sich zweimal die Woche schriftlich
zu bewerben, unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar ist; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.12.2015, L 12 AS 1884/15 B). Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis
stellt den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar (vgl. LSG NRW
Urteil vom 17.02.2014, L 19 AS 749/13). Auch im Übrigen begegnet der Eingliederungsverwaltungsakt keinen Bedenken. Die Leistungen des Beklagten sind klar umrissen
und beinhalten zudem eine konkrete Kostenzusage für nachgewiesene Bewerbungen.
Eine Verletzung von Grundrechten durch den Erlass des hier streitigen Eingliederungsverwaltungsakts liegt nach Auffassung
des Senats nicht vor. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes verstößt insbesondere nicht gegen die in Art.
2 Grundgesetz (
GG) garantierte Vertragsfreiheit und schränkt auch die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art.
12 GG) nicht rechtwidrig ein (hierzu bereits LSG NRW Beschluss vom 20.03.2014, L 19 AS 373/14 B ER und Senatsbeschluss vom 21.12.2015, L 12 AS 1884/15 B ER).
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.01.2020 sind für das vorliegende Verfahren ohne jeden konkreten Bezug,
weswegen der Senat diese bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Soweit der Schriftsatz überhaupt einen konkreten
Sachvortrag enthält, betriff dieser nicht das hiesige Verfahren, sondern allenfalls das Verfahren L 12 AS 1753/18. Im Übrigen wiederholt der Schriftsatz lediglich die aus den vielen anderen Verfahren des Klägers bereits bekannten stereotypen
und unsubstantiierten Anträge bzw. Vorträge, für die der Senat keinen Anlass für eine weitere Auseinandersetzung sieht. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, als sich das LSG NRW bereits in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen (vgl. beispielhaft
Urteil vom 25.11.2014, L 2 AS 564/14) hiermit auseinandergesetzt hat. Der Senat lässt dahinstehen, ob insoweit nicht auch bereits eine entgegenstehende Rechtskraft
mit der Folge von unzulässigen Klage- bzw. Berufungsbegehren besteht. Denn jedenfalls vermag der Senat kein Rechtsschutzbedürfnis
für eine sich stetig wiederholende Auseinandersetzung zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.