Tatbestand
Der Kläger machte ursprünglich eine Untätigkeit seitens des Beklagten geltend und begehrt nun, den Beklagten zu verpflichten,
an ihn Rechtsmittelkosten i.H.v. 7,60 € zu zahlen.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Kläger hat am 15.09.2017 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu
verpflichten, über seinen Antrag vom 31.01.2017 auf Übernahme von Reisekosten i.H.v. insgesamt 14,80 € einen Bescheid zu erteilen.
Außerdem hat er beantragt, dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sowie über die Höhe der Kosten zu entscheiden
und hat Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die begehrte Entscheidung traf der Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2018,
indem er die Leistungen für Fahrkosten aus dem Vermittlungsbudget versagte, weil der Kläger den Antragsvordruck trotz Aufforderungen,
nochmaliger Zusendung des Vordrucks und entsprechender Erinnerungen nicht ausgefüllt und zurückgegeben habe. Hiergegen hat
der Kläger am 01.02.2018 Widerspruch erhoben. Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides seitens des Beklagten steht derzeit
noch aus.
Der Kläger hat die Hauptsache nicht für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2018 abgewiesen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen
Kosten des Klägers hat es dem Beklagten zu 1/2 auferlegt. Die Untätigkeitsklage sei unbegründet, da keine Untätigkeit des
Beklagten (mehr) vorliege. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.09.2017 hätten die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage
vorgelegen, denn über den Antrag des Klägers vom 31.01.2017 sei binnen sechs Monaten noch nicht entschieden worden. Die Entscheidung
sei dann mit Bescheid vom 18.01.2018 ergangen. Mit dieser Entscheidung sei die allein auf Tätigkeit der Behörde gerichtete
Klage unbegründet geworden, da nunmehr ein Bescheid über den Antrag auf Reisekosten vorgelegen hätte. Da der Kläger daraufhin
nicht für erledigt erklärt habe, habe das Gericht nun entscheiden müssen. Die Kostenentscheidung berücksichtige, dass die
Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, der Kläger die Klage dann aber nicht für erledigt erklärt habe.
Gegen den ihm am 16.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.10.2018 Berufung eingelegt. Seine außergerichtlichen
Kosten seien zu 100 % und nicht nur zu 50% von dem Beklagten zu erstatten. Er mache weitere 7,60 € als außergerichtliche Kosten
geltend. Das Verfahren habe er nicht sofort für erledigt erklärt, weil er beschwert sei, denn das Sozialgericht habe es zum
wiederholten Male unterlassen, über seine beantragten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten zu verhandeln und diese zu
konkretisieren. Solange der Betrag vom Gericht nicht festgesetzt werde, werde er beschwert und das ihm zustehende Geld werde
ihm vorenthalten.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 28.12.2019 zugegangen.
Mit Schreiben vom 17.01.2020 hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat mit Blick auf §
144 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung habe. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.01.2020 u.a. mitgeteilt,
dass es ihm um Erstattung seiner Rechtsmittelkosten gehe. Diese seien ein a-typischer Bedarf. Er beantrage Kostenfestsetzung
durch das Gericht und mache auch Schadensersatzansprüche geltend.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten
Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen,
obwohl der Kläger nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. Denn alle Beteiligten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß
geladen und dabei nach Maßgabe von §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
110 Abs.
1 S. 2
SGG darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, §
158 S. 1
SGG.
Die Berufung ist nach §
144 Abs.
4 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt,
wobei mit "Verfahren" der laufende Rechtsstreit, d.h. das Gerichtsverfahren, gemeint ist (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1998, B 12 KR 18/97 R juris Rn. 14 m.w.N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage 2017, §
144 Rn. 48). Zu den Kosten des Verfahrens, über deren Erstattung das Gericht nach §
193 Abs.
1 SGG zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits (vgl. BSG Urteil vom 24.08.1976, 12/1 RA 105/75 juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 20.10.2010, B 13 R 15/10 R juris Rn. 21 m.w.N.). Das im Berufungsverfahren verfolgte Begehren des Klägers betrifft vorliegend die Kosten des Verfahrens
in diesem Sinne, nämlich die Erstattung seiner von ihm errechneten (außergerichtlichen) Rechtsmittelkosten i.H.v. 7,60 €.
Der Betrag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geführten Rechtsstreit. Die Vorschrift des §
144 Abs.
4 SGG dient jedoch auch der Prozessökonomie und soll "stets" das Rechtsmittel ausschließen, wenn es sich "nur" um die Kosten des
Verfahrens - wie hier die außergerichtlichen Kosten - handelt. Die Regelung soll außerdem verhindern, dass das Rechtsmittelgericht,
die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung zumindest inzident mit nachprüfen muss, weil davon letztlich auch die Kostenentscheidung
abhängt (BSG Beschluss vom 13.07.2004, B 2 U 84/04 B juris Rn. 13; LSG NRW Urteil vom 26.04.2012, L 9 SO 505/11 Rn. 26 m.w.N.).
Nur der Form halber weist der Senat darauf hin, dass er über Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten vorliegend
nicht zu befinden hat, da mit der Verfolgung der Rechtsmittelkosten in der Gestalt eines Schadensersatzanspruchs die gesetzliche
Regelung des §
144 Abs.
4 SGG umgangen würde. Denn Kern des Anliegens bleibt die begehrte Festsetzung von Rechtsmittelkosten i.H.v. 7,60 € gegen den Beklagten,
d.h. die Erstattung der Kosten, die dem Kläger nach seinen Angaben als außergerichtliche Kosten im Sinne von §
193 Abs.
2 SGG entstanden sind. Entscheidend für die Anwendung des §
144 Abs.
4 SGG ist insofern aber allein, ob ausschließlich die Kosten des Verfahrens Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (vgl. LSG NRW
Urteil vom 26.04.2012, L 9 SO 505/11 Rn. 26 juris m.w.N.).
Soweit der Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2020 sich konkret auf das hiesige Verfahren bezieht, wird auf die obigen Ausführungen
Bezug genommen. Der Schriftsatz enthält keine Argumentation, die zu einer anderen Bewertung hinsichtlich der Zulässigkeit
der Berufung führen könnte. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Ausführungen wird auf den Hinweis im Urteil des Senats
vom gleichen Tage im Verfahren L 12 AS 1752/18 Bezug genommen. Für eine weitergehende Auseinandersetzung besteht aus den dort genannten Gründen keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, besteht nicht.