Tatbestand
Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1960 geborene Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 13.04.2010 beantragte er die Übernahme von Bewerbungskosten für insgesamt 52 Bewerbungen für die Zeit ab Mai 2009. Durch
Bescheid vom 20.04.2010 erstattete die Beklagte zu 4) dem Kläger Bewerbungskosten für 52 Bewerbungen in Höhe von insgesamt
156,00 EUR nach §
45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in der Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Übernahme eines Betrages
von 260,00 EUR. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 wies die Beklagte zu 4) den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 31.03.2011 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 für insgesamt
52 Bewerbungen bei Kommunen für eine "Teamverstärkung der Stadtverwaltung". Diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 4) durch
Bescheid vom 18.10.2011 ab.
Am 28.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, für jede Bewerbung Kosten in Höhe von 5,00 EUR zu übernehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten für den Zeitraum Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von 104,00
EUR zu erstatten,
2. die Beklagten zu 2) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Kosten seiner Rechtsverfolgung in Höhe von 494,45 EUR
zu erstatten,
3. gegenüber allen Beklagten festzustellen, dass sie sich gegenüber ihm, dem Kläger, unrechtmäßig verhalten haben.
Durch Urteil vom 05.10.2011 hat das Sozialgericht Duisburg die Klagen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2011, eingegangen beim Landessozialgericht
am 21.10.2011, Berufung eingelegt. In dem Schreiben hat er erklärt, dass er vom Landessozialgericht Essen erwarte, die Beklagte
zu 4) zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrages von April 2010 einen Betrag von 104,00 EUR nachzuzahlen, ihm aufgrund
des Antrages von April 2011 einen Betrag von 260,00 EUR zu zahlen und seine außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR zu übernehmen.
Er erwarte von dem Landessozialgericht Essen, die Streitsache gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) wegen versuchter fahrlässiger
Tötung an die Staatsanwaltschaft F zu verweisen.
Mit Schreiben vom 29.11.2011 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, er habe entsprechend den in der Berufungsschrift gestellten
Berufungsanträgen, wonach sich die Berufung nur gegen die Beklagte zu 4) richtet, das Passivrubrum des Verfahrens berichtigt.
Berufungsbeklagte sei ausschließlich die Beklagte zu 4). Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2011 mitgeteilt,
dass die Reihenfolge der Beschuldigten - Sozialagentur N und die Verantwortlichen des Amtes - zu korrigieren sei. Die Beklagte
zu 4) solle 364,00 EUR Bewerbungskosten zuzüglich außergerichtliche Kosten, die sich zum 02.11.2011 auf 563,33 EUR beliefen,
sofort auf sein Konto überweisen. Der Beklagte zu 2) habe ihn in rassistischer, diskriminierender Art herabgewürdigt. Er bitte
die Korrektur des Rubrums zu bestätigen.
Die Beklagte zu 4) beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Durch Beschluss vom 27.12.2011 ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten
der Beklagten zu 4) Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§
110 Abs.
1 Satz 2,
126, 153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des
Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, ist auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung
angeordnet worden.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (I).
Die vom Kläger gegen die Beklagte zu 4) im Berufungsverfahren erhobenen erstinstanzlichen Klagen sind als unzulässig abzuweisen
(II).
I. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsklagen, gerichtet gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3), ist
wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Nach §
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Zustellung des Urteils am 19.10.2011 durch Postzustellungsurkunde hat die Berufungsfrist
am 20.10.2011 zu laufen begonnen und am 21.11.2011, einem Montag, geendet. Innerhalb der Berufungsfrist ist eine Berufung
des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg betreffend die Klagen gegen die Beklagten zu
1) und zu 3) beim Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen oder Sozialgericht Duisburg nicht eingegangen. Mit der Berufungsschrift
vom 20.10.2011 hat der Kläger keine Berufung gegen die Abweisung der Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) durch das
Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 5.10.2011 eingelegt. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger sein
Begehren gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 3) - Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 494,50 EUR und Feststellung
eines unrechtmäßigen Handelns - weiterverfolgt. Der in diesem Schreiben schriftsätzlich gestellte Berufungsantrag richtet
sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 4). Mit der im Schreiben vom 20.10.2011 enthaltenen Aufforderung an das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, die Streitsache gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) wegen versuchter fahrlässiger Tötung an die Staatsanwaltschaft
F weiterzuleiten, begehrt der Kläger keine Überprüfung der klageabweisenden Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg hinsichtlich
der Beklagten zu 1) bis zu 3) durch die Rechtsmittelinstanz. Der Kläger fordert darin das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen
lediglich auf, die Akte zwecks Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) an die Staatsanwaltschaft
weiterzuleiten. Damit begehrt der Kläger keine gerichtliche Überprüfung der für ihn negativen Entscheidung des Sozialgerichts
Duisburg hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 3). Auch in dem weiteren während der Berufungsfrist beim Landessozialgericht
eingegangenen Schreiben vom 02.11.2011 hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Klagen gegen die Beklagten
zu 1) bis zu 3) in der Berufungsinstanz weiter verfolgen will.
Soweit dem Schreiben des Klägers vom 06.12.2011, beim Landessozialgericht am 08.12.2011 eingegangen, entnommen werden kann,
dass der Kläger nunmehr auch eine gerichtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, soweit das Sozialgericht
die Feststellungsanträge gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) abgewiesen hat, ist diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist
eingegangen und damit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§
153 Abs.
1,
67 SGG wegen Versäumung der Berufungsfrist kann nicht gewährt werden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich und werden
auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klagen gegen die Beklagte zu 4) durch das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
ist unstatthaft.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ist eine Berufung bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig,
wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Die Beschwer bestimmt sich danach, was das Sozialgericht einem Rechtmittelführer
versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
144 Rn 14 mit Rechtsprechungshinweisen). Ausweislich seines in der Berufungsschrift vom 20.10.2011 gestellten Berufungsantrags
verfolgt der Kläger den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 4) in der Berufungsinstanz
nicht weiter, so dass er sein Berufungsbegehren auf die Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme von weiteren Bewerbungskosten
von 104,00 EUR beschränkt hat. Damit überschreitet die Beschwer des Klägers - 104,00 EUR - nicht den Betrag von 750,00 EUR
(§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Bestimmung des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG ein, da dieser mit seinem Begehren auf Erstattung von höheren Bewerbungskosten für die Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010
keine Leistung für mehr als ein Jahr geltend macht.
Zwar hat der Kläger in der Berufungsschrift vom 20.10.2011 sein Begehren dahingehend erweitert hat, dass er neben der Verurteilung
der Beklagten zu 4) zur Übernahme weiterer Bewerbungskosten von 104,00 EUR aufgrund seines Antrags von April 2010 die Verurteilung
der Beklagten zu 4) zur Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 in Höhe von 260,00 EUR aufgrund
seines Antrags von April 2011 und von außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR begehrt. Bei diesen beiden Begehren handelt
es sich aber um in der Berufungsinstanz erhobene erstinstanzliche Klagen, deren Wert bei der Bestimmung der Beschwer i.S.v.
§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG nicht zu berücksichtigen ist. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2011 gestellten Klageanträge ist Streitgegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens das Begehren des Klägers gewesen, die Beklagte zu 4) zur Erstattung weiterer Bewerbungskosten
von 104,00 EUR für den Zeitraum von Mai 2009 bis April 2010 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zu 4) sich
gegenüber dem Kläger unrechtmäßig verhalten hat. Erstmals in der Berufungsinstanz begehrt der Kläger die Übernahme der Bewerbungskosten
von 260,00 EUR für die Zeit von April 2010 bis März 2011 und der außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR durch die Beklagte
zu 4). Bei diesen Begehren handelt sich damit um eine Klageänderung i.S.v. §§
153 Abs.1, 99 Abs.
1 SGG.
II.
Die in der Berufungsinstanz im Wege der Klageänderung nach §
153 Abs.1, 99 Abs.
1 SGG erhobenen erstinstanzlichen Klage gegen die Beklagte zu 4) sind unzulässig.
Denn die Zulässigkeit der Berufung ist Voraussetzung für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz (vgl. BSG Urteil vom 08.11.2001
- B 11 AL 19/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, a.a.O., §
99 Rn 12 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Mithin sind die beiden vom Kläger in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte
zu 4) erhobenen Klagen, gerichtet auf die Übernahme von Bewerbungskosten von insgesamt 260,00 EUR für die Zeit von April 2010
bis März 2011 und der außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR, unzulässig, da die Berufung unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, besteht nicht.