Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern (vgl. Senatsbeschl.v. 4.11.2020 - L 8 BA 101/20 B - juris Rn. 1).
Mit seiner Beschwerde vom 30.10.2021, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen am 10.11.2021, wendet sich der Kläger gegen ein Schreiben des SG vom 7.10.2021. Mit diesem wurde er nach Erledigung des Verfahrens durch Vergleich zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung
angehört.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§
172 Abs.
2 SGG). Bei der angefochtenen Anhörung durch das SG handelt es sich um eine solche prozessleitende Verfügung. Der Streitwertbeschluss selbst ist (erst) am 10.11.2021 erlassen
worden.
Die Beschwerde vom 30.10.2021 ist auch keine zulässige Beschwerde gegen den späteren Streitwertbeschluss. Eine Beschwerde
gegen einen Beschluss kann erst ab dessen Bekanntgabe eingelegt werden. Der Streitwertbeschluss ist dem Kläger frühestens
nach dessen Absendung am 12.11.2021 zugestellt und damit erst dann bekanntgegeben worden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
172 Rn. 2, §
173 Rn. 5b).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, da die darin bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. BSG Beschl. v. 30.3.2021 - B 2 U 235/20 B - juris Rn. 2 m.w.N.; BGH Beschl. v. 3.3.2014 - IV ZB 4/14, juris, m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).