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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2016 - 8 R 42/11
Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Unternehmerisches Risiko
1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
4. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen, der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.
5. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 03.11.2010 S 15 (2) R 57/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 3.11.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2006 wird aufgehoben, soweit mit diesem bei der Berechnung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie den Umlagebeiträgen für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.7.2002 von einem auf das Bruttoarbeitsentgelt hochgerechneten Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 2) ausgegangen wird und auf dieser Grundlage Säumniszuschläge nacherhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.379,51 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.379,51 EUR fest- gesetzt.

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