Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin der Seniorenresidenz W, X-Straße 00, W. Die Einrichtung wurde am 01.07.1984 in Betrieb genommen.
Eine Inbetriebnahme zusätzlicher Plätze erfolgte zum 31.12.1990. Die Klägerin wurde ursprünglich unter dem Namen DRK-Seniorenzentrum
W gGmbH geführt. Alleiniger Gesellschafter war der DRK Ortsverein W e.V. Deren alleiniger Gesellschaftsanteil wurde im Jahr
2019 durch die D Holding GmbH übernommen und die Klägerin zu ihrem derzeitigen Namen umfirmiert (siehe Amtsgericht Wuppertal
- HRB 0).
Am 05.10.2015 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des am 16.10.2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetz NRW
(APG) und der am 02.11.2014 in Kraft getreten Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach §
92 SGB XI (APG DVO) die Feststellung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen und deren Festsetzung. Im Rahmen des Feststellungantrags
gab die Klägerin u.a. an, dass sie zu den Baukosten der Einrichtung vom Kreis Mettmann einen Zuschuss in Höhe von 1.065.000,00
DM und von der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege (nachfolgend: Stiftung) einen Zuschuss in Höhe
von 300.000 DM (Bewilligungsbescheid vom 10.07.1981) erhalten habe.
Am 29.10.2015 beantragte die Klägerin zudem die Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen für die Zeit
vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017.
Mit Bescheid vom 04.04.2016 stellte der Beklagte die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung fest. Die durch
die Zuwendung der Stiftung gedeckten Aufwendungen für die Baukosten in Höhe von umgerechnet 153.387,56 € brachte der Beklagte
bei der Bestimmung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen ebenso zum Abzug wie den entsprechenden Zuschuss des Kreises
in Höhe von umgerechnet 544.525,85 €. Den Restwert der langfristigen Anlagegüter zum Feststellungszeitpunkt bestimmte der
Beklagte einheitlich - ausgehend vom 50-jährigen Fristlauf für die zum 31.12.1990 getätigte Folgeinvestition - auf 1.169.305,80
€.
Mit Bescheid vom 05.04.2016 setzte der Beklagte sodann die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2016
bis zum 31.12.2017 nach § 12 APG DVO fest und stimmte insoweit der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen zu.
Auf der Grundlage der Feststellungen in dem Bescheid vom 04.04.2016 und einer durchschnittlichen Belegungsquote der Jahre
2012 bis 2014 von 97,45 % setzte der Beklagte die Investitionskosten pro Einzelzimmer für das Jahr 2016 auf täglich 11,52
€ und für das Jahr 2017 auf täglich 11,47 € sowie pro Platz im Doppelzimmer auf 9,02 € (2016) bzw. 8,97 € (2017) fest. Die
jährlich anzuerkennenden Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen setzte der Beklagte hierbei mit 46.772,23 € (2 %
aus 1.169.305,80 €) an.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch.
Hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 04.04.2016 führte die Klägerin zur Begründung im Wesentlichen aus, bei den Zuschüssen
der Stiftung handele es sich nicht um öffentliche Zuschüsse im Sinne des §
9 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI). Die anerkennungsfähigen Investitionskosten für langfristige Anlagegüter seien daher um 153.387,56 € zu erhöhen, so dass
sich auch die Summe des Restwertes zum 31.12.2015 entsprechend erhöhe. Bei einer jährlich 2%igen linearen Refinanzierung im
Zeitraum vom 01.07.1984 bis zum 31.12.2015, mithin über 31,5 Jahre, sei ein bereits refinanzierter Betrag von 96.634,13 €
abzuziehen, so dass zum 31.12.2015 noch ein weiterer Restwert von 56.753,44 € verbleibe. Dieser sei dem anerkannten Wert von
1.169.305,80 € hinzuzusetzen, so dass sich insgesamt ein Restwert von 1.226.056,24 € ergebe.
Hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 05.04.2016 machte die Klägerin geltend, dass zur Berechnung der Aufwendungen für
das langfristige Anlagevermögen jährlich 56.141,08 € anzusetzen seien. Der Betrag errechne aus dem Ansatz von 2 % der lediglich
um den Zuschuss des Kreises Mettmann i.H.v. 544.525,85 € zu mindernde Erstinvestition von 3.122.361,77 € (2.577.835,92 x 0,02
= 51.556,72) und von 2 % der Folgeinvestition i.H.v. 229.218,02 (x 0,02 = 4.584,36). Die von dem Beklagten gewählte, hiervon
abweichende Berechnungsmethode sei rechtswidrig. Sie führe dazu, dass der in § 2 Abs. 5 APG DVO vorgesehene Refinanzierungszeitraum
von 50 Jahren für langfristige Anlagegüter für die 1984 getätigten Investitionen faktisch auf 56,5 Jahre verlängert werde.
Dies lasse sich mit der damals vorgenommenen Finanzierung des Anlagevermögens nicht übereinbringen. Im Übrigen sei bei der
Durchschnittsberechnung der Belegungsdichte im Jahr 2012, abweichend von der Berechnung des Beklagten, aufgrund des Schaltjahres
von 366 Tagen von einem Durchschnitt für das Einzelzimmer von 97,41 % (statt 97,68 %) und für das Doppelzimmer von 97,40 %
(statt 97,67 %) auszugehen. Hieraus resultiere über den Zeitraum 2012 bis 2014 eine durchschnittliche Auslastung von 97,36
% (statt 97,45 %).
Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 04.04.2016
und 05.04.2016 zurück. Die Stiftungsmittel seien als öffentliche Zuschüsse zu bewerten und damit gemäß § 10 Abs. 2 APG aufwandsmindernd
zu berücksichtigen. Der einheitliche Verteilzeitraum für Erst- und Folgeinvestitionen und die daraus für die Erstinvestition
ggf. resultierende Verlängerung (oder auch Verkürzung) des linearen Verteilzeitraums ergebe sich aus der bisherigen Praxis,
die nach § 10 Abs. 7 APG dem Bestandsschutz unterliege. Der Wert der durchschnittlichen Belegung ergebe sich nach § 12 Abs.
5 APG DVO aus der dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung. § 12 Abs. 6 APG DVO sehe eine
Aufteilung der Aufwendungen auf 365 Tage pro Platz vor. Eine Berücksichtigung von Schaltjahren erfolge nicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.07.2016 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Mit Blick auf den Bescheid vom 04.04.2016 hat sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zu Unrecht
den Zuschuss der Stiftung im Rahmen der Feststellung nach § 11 APG DVO als mindernd berücksichtigt.
Dass es sich bei den Zuschüssen der Stiftung nicht um öffentliche Förderung im Sinne des § 10 Abs. 2 APG handele, ergebe sich
aus der Gesetzesbegründung. Hiernach seien Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege, vergleichbarer Stiftungen sowie zweckgebundene
Spenden und Schenkungen von privaten Personen oder Institutionen nicht erfasst, da sie mit dem Ziel gegeben würden, langfristig
Eigenkapital der Einrichtungsträger zu ersetzen. Dieses Ergebnis stimme mit der Rechtsprechung des BSG zur niedersächsischen Konzessionsabgabe überein (Urt. V. 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R). Die Stiftung Wohlfahrtspflege entscheide in eigener Zuständigkeit, für welche Aufgaben innerhalb des breiten Spektrums
der Wohlfahrtspflege sie die ihr zur Verfügung gestellten Mittel einsetze. Die Stiftung habe nach dem Spielbankgesetz (SpielbG) NRW dem Grunde nach einen Anspruch auf die Spielbankabgaben, auch wenn die Zuteilung der Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplans
erfolge. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung bestehe hingegen nicht. Auch im sogenannten "Entfesselungspaket"
habe der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zu Art. 10 - Änderung des Alten- und Pflegegesetzes NRW - (LT-Drs. 17/1046)
ausgeführt, dass die nunmehr erfolgende Einordnung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Durchsetzung des gesetzgeberischen
Willens durch das zuständige Ministerium ermögliche, beispielsweise bei der "laut Gesetzesbegründung nicht beabsichtigten
Anrechnung von Mitteln der Stiftung Wohlfahrtspflege".
Im Bescheid vom 05.04.2016 habe der Beklagte die zu berücksichtigenden Beträge zur Refinanzierung des langfristigen Anlagevermögens
mit 46.772,23 € zu niedrig angesetzt. Der Beklagte habe zu Unrecht sowohl den Restwert für die Erstinvestition als auch die
Folgeinvestition zusammengefasst und einheitlich auf die Restfinanzierungszeit der Folgeinvestition verteilt. Auch wenn §
11 Abs. 4 APG DVO die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Restwert vorsehe, so ändere dies nichts daran, dass die Refinanzierung
jeweils in einem Zeitraum von 50 Jahren zu erfolgen habe. Die abweichende Berechnungsmethode des Beklagten entspreche nicht
der Lebenswirklichkeit, dass eine Pflegeeinrichtung in der Regel schon deutlich vor Ablauf von 50 Jahren einer Generalsanierung
bedürfe. Unter Berücksichtigung der Stiftungsmittel und der ursprünglichen Verteilung der Erstinvestition seien für die langfristigen
Anlagegüter jährlich 56.141,08 € zu berücksichtigen.
Im Ergebnis könne die Klägerin unter Berücksichtigung einer Auslastung von 97,45 % und eines Zweibettzimmerabschlags von 2,50
€ folgende Sätze beanspruchen: pro Einbettzimmer für das Jahr 2016 täglich 11,79 € und für das Jahr 2017 täglich 11,74 € sowie
pro Platz im Doppelzimmer täglich 9,29 € (2016) bzw. 9,24 € (2017).
Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides gemäß § 11 APG DVO vom 05.04.2016 [richtig: 04.04.2016] sowie des Bescheides
gemäß § 12 APG DVO vom 04.04.2016 [richtig: 05.04.2016] in Gestalt des einheitlichen Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016
zu verurteilen,
1.
die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erstinvestition in das Gebäude der Einrichtung
i.H.v. ursprünglich 153.387,56 € (300.000 DM) nicht als Zuschuss aus öffentlicher Förderung bei der Feststellung gemäß § 11
APG DVO zu berücksichtigen, hilfsweise die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden
und
2.
die weiteren ab dem 01.01.2016 zu berücksichtigenden Beträge zur Finanzierung für das langfristige Anlagevermögen auf 56.141,08
€ festzusetzen (§ 12 APG DVO), hilfsweise die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst seine Begründung aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Die Stiftungsmittel stelle der Haushaltsgesetzgeber
zur Verfügung. Es handele sich damit um öffentliche Mittel. Anders könne dies nur gewertet werden, wenn es sich um Eigenkapital
handele. Dies sei nur der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger mit der Zuwendung machen könne, was er wolle. Aus der Entscheidung
des BSG zu den niedersächsischen Konzessionsabgaben ergebe sich, dass die Stiftungsmittel vorliegend nicht als Eigenkapital zu werten
seien. Anders als im niedersächsischen Recht sei im nordrhein-westfälischen Recht eine explizite Bestimmung der Zuwendungen
als Eigenmittel nicht erfolgt.
Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 07.05.2018 hat der Beklagte sodann die Regelung im Feststellungsbescheid vom 04.04.2016
dahingehend geändert, dass die Baumaßnahmen von 1984 und 1990 separat refinanziert werden. Den Restwert für die langfristigen
Anlagegüter zum 31.12.2015 hat sie dabei auf 1.011.433,92 € bestimmt, bei einem Restwert für die Erstinvestition von 896.837,45
€ und für die Folgeinvestition von 114.596,47 €.
Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 08.05.2018 hat der Beklagte zudem den Festsetzungsbescheid vom 05.04.2016 abgeändert.
Auf der Grundlage der Feststellungen in dem Bescheid vom 07.05.2018 und einer durchschnittlichen Belegungsquote der Jahre
2012 bis 2014 von 97,45 % hat der Beklagte die Investitionskosten pro Einzelzimmer für das Jahr 2016 nunmehr auf täglich 11,70
€ und für das Jahr 2017 auf täglich 11,65 € sowie pro Platz im Doppelzimmer auf 9,20 € (2016) bzw. 9,15 € (2017) festgesetzt.
Die jährlich anzuerkennenden Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen hat der Beklagte hierbei mit 53.073,33 € angesetzt
(2 % aus 2.424.448,36 = 48.488,97 + 2 % aus 229.218,05 = 4.584,36).
Die Klägerin hat sodann den Klageantrag zu 2 für erledigt erklärt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.12.2018 hat das Sozialgericht den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom
05.04.2016 und des Bescheides vom 04.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 und des Bescheides vom
07.05.2018 verurteilt, die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege des Landes NRW für die Erstinvestition in das Gebäude der
Einrichtung i.H.v. ursprünglich 153.387,56 € nicht als Zuschuss aus öffentlicher Förderung bei der Feststellung gemäß § 11
APG DVO zu berücksichtigen.
Gegen das ihm am 07.01.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.01.2019 Berufung eingelegt. Das Verfahren ist ursprünglich
unter dem Aktenzeichen L 9 SO 33/19 erfasst und sodann zuständigkeitshalber an den 5. Senat abgegeben worden.
Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 07.05.2018 und 08.05.2018
sowie der Rücknahme des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2 sei allein die Frage streitig geblieben, ob die Zuschüsse der
Stiftung zur Errichtung des Gebäudes in Höhe von 300.000 DM als Zuschuss aus öffentlicher Förderung bei der Feststellung gemäß
§ 11 APG DVO mindernd zu berücksichtigen seien. Dies sei aus den bereits erstinstanzlich ausgeführten Gründen zu bejahen.
Eine staatliche Doppelfinanzierung sei zu vermeiden. Das Sozialgericht Münster habe sich in seinem Urteil vom 29.01.2019 -
S 20 P 2/17 - dieser Sichtweise angeschlossen. Der Beklagte mache sich die dortige Begründung zu eigen. Abschließend hat der Beklagte
auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2021 - L 5 P 103/20 - verwiesen, in welchem die Zuwendungen der Stiftung als öffentliche Zuschüsse und damit als mindernd zu berücksichtigen
bewertet wurden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und hat zur Erwiderung im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation
zur Frage der Qualität der Stiftungsmittel als öffentliche Zuschüsse wiederholt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend wiederum mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffenden
Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 07.05.2018 und 08.05.2018 und Erledigung des Klageantrags zu 2 ist zwischen den
Beteiligten nur noch streitig, ob die Zuschüsse der Stiftung zur Errichtung des Gebäudes in Höhe von 300.000 DM als Zuschuss
aus öffentlicher Förderung bei der Feststellung gemäß § 11 APG DVO mindernd zu berücksichtigen sind. Damit ist nur noch der
Feststellungsbescheid vom 04.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 in der Fassung des Bescheides vom
07.05.2018 streitgegenständlich. Im Falle eines Obsiegens der Klägerin wäre der Festsetzungsbescheid vom 05.04.2016 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 08.05.2018 durch den Beklagten entsprechend anzupassen. Denn er steht ausdrücklich unter
der auflösenden Bedingung der Bestandskraft des Feststellungbescheides.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung eines höheren Restwerts für die Refinanzierung nach wie vor aktivlegitimiert. Die Übertragung
des alleinigen Gesellschaftsanteils von dem DRK Ortsverein W e.V auf die D Holding GmbH hat hieran ebenso wenig etwas geändert
wie die Umfirmierung der Klägerin bei gleichzeitigem Verlust der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.12.2018 ist allerdings begründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, die Zuschüsse der Stiftung Wohlfahrtspflege des Landes NRW für
die Erstinvestition in das Gebäude der Einrichtung i.H.v. ursprünglich 153.387,56 € nicht als Zuschuss aus öffentlicher Förderung
bei der Feststellung gemäß § 11 APG DVO zu berücksichtigen.
Der insoweit angefochtene Feststellungsbescheid vom 04.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 in der
Fassung des Bescheides vom 07.05.2018 ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die anerkennungsfähigen Aufwendungen je Platz für die Einrichtung
Seniorenresidenz W (ehemals Seniorenzentrum W) unter Berücksichtigung eines höheren Restwertes für langfristige Anlagegüter
in Höhe von ursprünglich 153.387,56 € feststellt. Der Beklagte hat den in dieser Höhe erbrachten Zuschuss der Stiftung zu
Recht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APG als öffentliche Förderung in Abzug gebracht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2021
- L 5 P 103/20). Der Senat schließt sich diesbezüglich nach eigener Prüfung erneut den überzeugenden Erwägungen des Sozialgerichts Münster
in dessen inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 29.01.2019 - S 20 P 2/17 - an. Dieses hat ausgeführt:
"Denn der Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APG NRW im Rahmen der Finanzierung von Tagespflegereinrichtungen als "öffentliche
Förderung" mindernd zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 2 APG NRW sind anerkennungsfähig Aufwendungen, die für bereits durchgeführte
Maßnahmen angefallen sind oder für sicher im Veranlagungszeitraum durchzuführende Maßnahmen anfallen werden und betriebsnotwendig
sind. Sofern hierfür eine öffentliche Förderung gewährt wurde oder wird, ist diese nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APG NRW mindernd
zu berücksichtigen.
Wie der Beklagte zutreffend ausführt, handelt es sich beim Begriff der "öffentlichen Förderung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
der durch die Gerichte zu konkretisieren ist (statt aller etwa BSG, Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R, SozR 3-2200 § 551 Nr 16). Bietet die Norm, die einen unbestimmten Rechtsgriff enthält, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden
eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung oder übernimmt sie eine gefestigte Rechtsprechung und gewinnt
damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit, sind unbestimmte Rechtsgriffe auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (statt aller etwa BVerwG, Beschluss vom 01.12.2009 - 4 B 37/09). Die üblichen Auslegungsmethoden sind nach dem klassischen Auslegungskanon (im Anschluss an Savigny, System des heutigen
römischen Rechts I (1840) 206 ff, 213; dazu näher etwa Honsell in Staudinger (2018), Einleitung zum
BGB §
1, Rn. 138 ff.) die sprachlich-grammatikalische, die logisch-systematische, die historische und die teleologische Auslegung.
Hiervon ausgehend sprechen die überwiegenden Auslegungsmethoden und die überzeugenderen Argumente für eine mindernde Berücksichtigung
der Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege.
Ausgehend vom Wortlaut spricht zunächst die sprachlich-grammatikalische Auslegung für dieses Ergebnis. Die hierzu gemachten
Ausführungen des Beklagten überzeugen: Nach dem Wortlaut umfasst der Begriff der Förderung jede Form der finanziellen Unterstützung,
eine solche liegt ohne weiteres vor. Ferner spricht der Wortlaut auch für eine öffentliche Förderung, denn die Stiftung Wohlfahrtspflege
NRW ist Teil der öffentlichen Hand. Sie wurde mit dem Spielbankgesetz NRW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtet und
ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. auch § 1 Nr. 2 der Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege), die
ursprünglich unter dem Namen "Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege" gegründet und unter dem jetzigen
Namen "Stiftung Wohlfahrtspflege NRW" fortgeführt wurde (vgl. § 20 Abs. 1 SpielbG NRW). Die Stiftung verfolgt auch "öffentliche" Zwecke, nach § 10 der Satzung der Stiftung Wohlfahrtspflege werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, also solche, die dem
Wohl der Allgemeinheit dienen, verfolgt.
Die historische Auslegung spricht eher gegen eine mindernde Berücksichtigung der Stiftungsmittel. Wie sich aus der nicht-amtlichen
(da sie neben der Begründung zum Regierungsentwurf auch die Begründung der im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess eingeflossenen
Änderungen des APG NRW berücksichtigt) Gesetzesbegründung zu § 10 APG NRW ergibt, wollte der Gesetzgeber die Mittel der Stiftung
Wohlfahrtspflege bei der Anerkennung der Investitionsaufwendungen gerade nicht mindernd berücksichtigt wissen. Nur so ist
folgender Passus (S. 44 der nicht-amtlichen Begründung) zu verstehen:
<<Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege, vergleichbare Stiftungen sowie zweckgebundene Spenden und Schenkungen von privaten
Personen oder Institutionen, werden hiervon nicht umfasst, da sie mit dem Ziel gegeben werden, langfristig Eigenkapital der
Einrichtungsträgerinnen und -träger zu ersetzen. Daher werden sie in die Refinanzierungsberechnung mit einbezogen. Hierdurch
kommt es zu einer differenzierten Einordnung dieser Beträge. Bei der Refinanzierungsberechnung werden sie faktisch wie Eigenkapital
des Trägers behandelt, bei der Eigenkapitalverzinsung jedoch nicht. Da es sich bei den Mitteln nicht um vom Träger selbst
aus seiner Liquidität bereitgestelltes Kapital handelt, scheidet in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis eine
Eigenkapitalverzinsung für diese Beträge aus. Insgesamt bleibt es mit dieser Regelung beim status quo der bisherigen Verwaltungspraxis.>>
Auch die Begründung der APG DVO NRW enthält auf S. 7 einen ähnlichen Passus:
<<Da öffentliche Fördermittel, die zur Investitionsfinanzierung gezahlt wurden, nicht von der Trägerin oder dem Träger aufgewendet
wurden, legt §10 Absatz 2 Satz 2 APG konsequent fest, dass diese bei der Ermittlung der Aufwendungen mindernd zu berücksichtigen
sind. Diese Vorgabe ist ebenfalls im Rahmen der Umsetzung der DVO-Regelungen zu beachten. Stiftungsmittel werden selbst dann
nicht aufwandsmindernd gewertet, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Stiftungen handelt>>.
Die nicht-amtliche Begründung des Gesetzgebers findet aber weder eine Stütze in den anderen üblichen Auslegungsmethoden, noch
ist die vom Gesetzgeber für diese vom ihm offenbar beabsichtigte Auslegung des Begriffs der öffentlichen Förderung gelieferte
Begründung schlüssig oder nachvollziehbar. Die Ausführungen, die Mittel der Stiftung Wohlfahrtspflege würden (wie etwa auch
zweckgebundene Spenden und Schenkungen von privaten Personen oder Institutionen) mit dem Ziel gegeben werden, langfristig
Eigenkapital der Einrichtungsträgerinnen und -träger zu ersetzen, überzeugen nicht. Denn dieses Ziel findet seine Stütze,
worauf schon der Beklagte zu Recht hinweist, weder in der Stiftungssatzung noch in den Vergaberichtlinien und den Fördergrundsätzen.
Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, die sich das Gericht nach eigener
Urteilsbildung zu Eigen macht (§
136 Abs.
3 SGG). Nochmals hervorzuheben ist hierbei, dass die Stiftungsmittel zweckgebunden vergeben werden und die Zuwendungen u.a. für
den Bau, Erwerb und die Einrichtung von Vorhaben, die nicht oder nicht ausreichend aus der öffentlichen Hand gefördert werden,
gewährt werden und Gegenstand der Förderung u.a. Investitionsmaßnahmen wie Erwerb, Neu- und Umbau von Einrichtungen sind (vgl.
Nrn. 1 und 2 der VergR und Nrn. 1 und 2 der Fördergrundsätze). Nach Abschluss der Maßnahme ist vom Träger stets ein Verwendungsnachweis
zu erbringen (Nr. 7.6 VergR und Nr. 9 der Fördergrundsätze). Anhaltspunkte dafür, dass die Mittel gezahlt werden, um langfristig
das Eigenkapital der Träger zu ersetzen, lassen sich demnach nicht finden, die Regelungen (Satzung, VergR und Fördergrundsätze)
lassen nur den Schluss zu, dass eine konkrete Maßnahme gefördert werden soll, deren Durchführung mittels Verwendungsnachweis
im Nachgang zu belegen ist. Die Ersetzung von Eigenkapital ist kein ausdrücklich festgelegtes Ziel der Förderung bzw. der
Vergabe der Stiftungsmittel.
Auch nach der logisch-systematischen und der teleologischen Auslegung ist eine mindernde Berücksichtigung der Mittel der Stiftung
Wohlfahrtspflege geboten. Allein deren Berücksichtigung als öffentliche Förderung i.S. § 10 Abs. 2 APG NRW führt in jeder
Hinsicht zu plausiblen Ergebnissen, die sich nahtlos in die Systematik der Regelungen zur Finanzierung von Pflegeleistungen
und Investitionskosten einfügen und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen entsprechen. Die Finanzierung basiert auf
einem "dualen Finanzierungskonzept", wonach sich die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht an den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen
für Investitionskosten und sonstige Maßnahmen nach §
82 Abs.
2 SGB XI beteiligt, sondern die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlich pflegerischen.
Versorgungsstruktur verantwortlich sind (§
9 Satz 1
SGB XI). Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann
auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen
berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt (§
9 Satz 2
SGB XI). Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den
Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§
9 Satz 3
SGB XI). Subsidiär hat der Bund die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese
Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (§
82 Abs.
3 SGB XI). Auch hier ist es dem Landesgesetzgeber überlassen, "das Nähere" zu regeln (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB. XI). Der
Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im APG NRW und der APG DVO NRW geregelt.
Grundlage einer jeden Förderung durch den Landesgesetzgeber ist das in §§ 9 ff. APG NRW und der APG DVO NRW geregelte Verfahren
zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen, das Auswirkungen auf verschiedene gesetzlich vorgesehene Fördermaßnahmen
hat. Grundlage einer jeden Finanzierung von stationären Einrichtungen nach §§
9,
82 Abs.
3 SGB XI ist nach §
10 APG NRW die Ermittlung der betriebsnotwendigen Aufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XII (förderungsfähige Aufwendungen). Das nähere Verfahren ist in der APG DVO NRW geregelt. Danach bilden die nach § 12 APG DVO
NRW festgesetzten Aufwendungen die Grundlage für die Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen
und teilstationären Einrichtungen (vgl. §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 APG DVO NRW), die Förderung erfolgt zur Finanzierung
der förderfähigen Aufwendungen nach § 11 APG DVO NRW (vgl. §§13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 APG DVO NRW). Jede dieser Förderungen
setzt daher als Grundlage einen Feststellungsbescheid nach § 11 APG DVO NRW voraus. Auch für die gesonderte Berechnung nicht
gedeckter Aufwendungen, für die es der Zustimmung des überörtlichen Sozialhilfeträger bedarf (vgl. § 15 APG NRW), bildet die
Feststellung der förderungsfähigen Aufwendungen die Grundlage. Auch wenn im vorliegenden Verfahren die Klägerin im Ergebnis
die Förderung nach §§ 20 ff. APG DVO NRW begehrt, kann die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Förderung i.S.d. § 10 Abs.
2 APG NRW nicht losgelöst von der Systematik des Feststellungs- und Festsetzungsverfahrens erfolgen. Denn zu berücksichtigen
ist, dass die Feststellung der förderungsfähigen Aufwendungen nach § 10 APG NRW i.V.m. § 11 APG DVO NRW auch die Grundlage
für die Bewilligung von Pflegewohngeld und die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen nach §
15 APG NRW bildet. Dabei ist in beiden Konstellationen nicht ausgeschlossen, dass die Pflegeeinrichtung ihre durch öffentliche
Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen
den Pflegebedürftigen in Rechnung stellt: Erfolgt die Zustimmung zur gesonderten Berechnung i.S.d. § 15 APG NRW, kann der
Betreiber eines Pflegeheimes eine anteilige Umlage auf die Heimbewohner vornehmen (vgl. §
82 Abs.
3 SGB XI). Pflegewohngeld wird den Heimbewohnern nur in Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährt, ansonsten
werden die Aufwendungen unmittelbar der pflegebedürftigen Person berechnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten,
betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen
in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57; BSG, Urteil vom.08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R). Dabei betont das BSG, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst"
aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des §
82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R). Soweit Investitionskosten durch die Zuwendungen Dritter gedeckt sind, handelt es sich wirtschaftlich nicht um eigene Aufwendungen
des Heimträgers, für die ihm die Möglichkeit eingeräumt werden muss, diese zurückzuerwirtschaften. Insoweit sieht das BSG die Regelungsbefugnis der Länder nicht eingeschränkt, wogegen es aber eine Grenze der Möglichkeiten, die Investitions-Gestehungskosten
auf die Pflegebedürftigen umzulegen, darin sieht, dass diese durch öffentliche Förderung gem. §
9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sein dürfen. (BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R). Ziel der Einschränkungen nach §
82 Abs.
2 bis 5
SGB XI ist es, die Kosten für die Pflegebedürftigen möglichst gering zu halten, um zu verhindern, dass diese möglichst mit dem Eintritt
der Pflegebedürftigkeit sozialhilfebedürftig werden. Darüber hinaus soll auch eine zweckwidrige Bildung von Kapitalrücklagen
bei den Trägern vermieden werden (BSG a.a.O.). Die von der Klägerin geltend gemachte Auslegung des Begriffes der öffentlichen Förderung i.S.d. § 10 APG NRW würde
diesen Zielen zuwiderlaufen, wenn der Einrichtungsträger Zuwendungen, für die er von vornherein keine eigenen Gestehungskosten
hat und die ihm insoweit das Einbringen von Eigenkapital ersparen, den Pflegebedürftigen in Rechnung stellen würde. Wie der
Beklagte zutreffend ausführt, führt dies letztlich zu einer staatlichen Doppelfinanzierung einerseits über die Stiftungsmittel,
die, wie oben ausgeführt, Mittel der öffentlichen Hand darstellen, und andererseits über die. Förderungen nach dem APG NRW.
Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass es grundsätzlich Aufgabe des Landesgesetzgebers ist, das Nähere zur Planung und
zur Förderung der Pflegeeinrichtungen zu regeln und der Landesgesetzgeber damit grundsätzlich frei ist zu bestimmen, welche
Aufwendungen öffentlich gefördert werden. Aber nur die o.g. Auslegung des Begriffes der "öffentlichen Förderung" i.S.v. §
10 APG NRW wird (auch) dem Ziel des §
82 Abs.
2 bis 5
SGB XI, die Sozialhilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen und eine staatliche Doppelfinanzierung weitestgehend zu vermeiden, gerecht.
Die Einlassungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Darüber, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft,
dass, wenn es den Ländern grundsätzlich freistehe, Zuwendungen Dritter kraft Landesrechts wie eine öffentliche Förderung zu
behandeln (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R), diesen grundsätzlich auch eine gegenteilige Entscheidung freistehen müsse, hat das Gericht nicht zu befinden. Wie oben
ausgeführt, hat der Landesgesetzgeber in § 10 Abs. 2 APG NRW gerade nicht ausdrücklich die Zuwendungen der Stiftung Wohlfahrtspflege
von den öffentlichen Förderungen ausgenommen. Zwar spricht hierfür der Wille des Gesetzgebers, soweit er in der nichtamtlichen
Begründung zum Ausdruck kommt, die übrigen Auslegungskriterien sprechen aber für die o.g. Auslegung."
Ergänzend stützt der Senat seine Feststellung, dass es sich bei den Zuwendungen der Stiftung um öffentliche Fördermittel handelt,
die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 APG von den Aufwendungen abzusetzen sind, auf folgende Erwägungen:
Der Klägerin sind die Stiftungsmittel auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides, also einer Maßnahme zur Regelung eines
Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, zugeflossen. Die Bewilligung erfolgte durch die Stiftung Wohlfahrtspflege
NRW, einer rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 SpielbG NRW in der hier einschlägigen Fassung vom 19.03.1974, die wiederum im Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung ihre Mittel
aus der in § 4 Abs. 1 Satz 1 SpielbG i.d.F. vom 19.03.1974 geregelten und an das Land zu entrichtenden Spielbankabgabe bezog. Auch die späteren Gesetzesfassungen
(vgl. z.B. §§ 21 Abs. 1, 12 Abs. 2 SpielbG NRW i.d.F. vom 13.11.2012) haben daran angeknüpft.
Demgegenüber trifft zwar zu, dass der Landesgesetzgeber mit Art. 10 des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen (sogenanntes "Entfesselungspaket I") vom 22.03.2018 in § 10 APG den Absatz 11 eingefügt hat, nach
welchem die überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Bestimmung der betriebsnotwendigen Aufwendungen als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung vornehmen und damit der Weisung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums unterliegen.
Die Klägerin hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/1046, S. 123) hierzu ausgeführt
ist:
"Durch das im Rahmen der Pflichtaufgabe für begrenzte Fälle bestehende Weisungsrecht des Ministeriums könnte eine landeseinheitliche
Umsetzung ebenso gewährleistet werden wie eine Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens (z. B. bei der laut Gesetzesbegründung
nicht beabsichtigten Anrechnung von Mitteln der Stiftung Wohlfahrtspflege; vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2)."
Die Begründung zu § 10 Abs. 11 APG nimmt allerdings lediglich Bezug auf die alte Gesetzesbegründung, ohne dass nunmehr eine
entsprechende Anknüpfung dieser Sichtweise im Gesetzestext geschaffen worden wäre. Auch die jetzige Begründung begegnet damit
den bereits beschriebenen systematischen und teleologischen Bedenken (vgl. zur Heranziehung der Gesetzesmaterialien bei der
Auslegung auch BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83, Rn. 124 nach juris). Bezeichnenderweise hat das zuständige Ministerium bis heute keine entsprechende Weisung erteilt.
Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R - zur Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz stützt, ist diese auf den nordrhein-westfälischen
Rechtszustand nicht übertragbar. Die Verwendung der Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz beruhte,
wie man der Entscheidung entnehmen kann, auf einer vertraglichen Vereinbarung des Landes mit den Wohlfahrtsverbänden. Diese
Vereinbarung ordnete jedenfalls in der Vergangenheit die Finanzhilfen ausdrücklich den "Eigenmitteln" der Träger zu. Nur diese
Besonderheit rechtfertigte den fehlenden Abzug bei den betriebsnotwendigen Aufwendungen (so ausdrücklich BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 29ff nach juris).
Im nordrhein-westfälischen Recht wurde eine solche Zuordnung der Stiftungszuwendungen zum Eigenkapital auf vertraglicher oder
gar normativer Ebene gerade nicht vorgenommen.
Die Zuwendung erfolgte vorliegend auch in tatsächlicher Hinsicht nicht als Eigenmittel. Die Stiftungsmittel sind der Klägerin
vielmehr gerade zum Zweck der Finanzierung von betriebsnotwendigen Investitionen in das zu errichtende Pflegeheim zugewandt
worden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Zuwendungsbescheid vom 10.07.1981.
Die Zuwendung war damit nicht mit einer für Eigenkapital typischen umfassend eingeräumten Handlungsfreiheit verbunden (vgl.
BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 30 nach juris).
Diese enge Zweckbindung wird auch nicht durch das Satzungsrecht der Stiftung in Frage gestellt. Zwar trifft zu, dass nach
§ 11 Abs. 2 der Stiftungssatzung in der 1981 gültigen Fassung die Zuschüsse die Handlungsmöglichkeiten des Trägers erweitern
sollen. Sie sollen nicht die anderweitige Förderung aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und den Einsatz von
Eigenmitteln in angemessener Höhe einschränken oder entbehrlich machen. § 11 Abs. 2 der Satzung ist allerdings nicht losgelöst
von dessen Abs. 1 zu betrachten, der regelt, dass die Stiftungsmittel als zweckgebundene Zuschüsse oder als Darlehen für freie
gemeinnützige soziale Einrichtungen vergeben werden. Die in § 11 Abs. 2 der Satzung bezeichnete erweiterte Handlungsmöglichkeit
ist daher einer freien Verfügbarkeit nicht gleichzusetzen.
Die Vergaberichtlinien aus 1984 sehen im Übrigen unter Punkt 1.5 vor, dass es sich nicht um einen Rechtsanspruch der Empfänger
handelt und nach § 11 Abs. 2 der Satzung erst einmal alle anderen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen
müssen. Die Wahl des Begriffs "anderen" verdeutlicht, dass es sich bei der Förderung durch die Stiftung ebenfalls um eine
öffentlich-rechtliche Finanzierung handelt. Dass die im Bescheid der Stiftung vom 10.07.1981 in Bezug genommenen Vorläufigen
Vergaberichtlinien einen hiervon abweichenden, für die Rechtsansicht der Klägerin sprechenden Inhalt hatten, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Hs. 3
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1,
155 Abs.
1 Satz 1 2. Alt.
VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin in erster Instanz mit ihrem Begehren insoweit Erfolg hatte, als die Trennung der Refinanzierungszeiträume
für die Investitionen im Jahr 1984 und 1990 im Streit stand.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere die Voraussetzungen nach §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG sind nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften, die der Revision
zum BSG nicht zugänglich ist.