Sozialversicherungspflicht von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für an die Beigeladenen
1. bis 4. sowie den am 27. Mai 2007 gestorbenen R. G. vom 1. Juli 2000 bis zum 30. November 2002 beitragsfrei gezahlte Lohnanteile
für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist.
Die Klägerin beschäftigte die Beigeladenen zu 1. und 3. sowie R. G. ab dem 1. Juli 2000 sowie den Beigeladenen zu 2. ab dem
1. November 2000 als Kraftfahrer und die Beigeladene zu 4. ab dem 1. Februar 2001 als Bürokraft. Ausweislich der abgeschlossenen
Arbeitsverträge wurde in "§ 4 Bezüge (Lohn)" vereinbart, dass der Arbeitnehmer "für seine geleistete Arbeit monatlich ein
Gesamtbrutto" in Höhe von 2.900,00 DM (Beigeladener zu 1.), 2.200,00 DM (Beigeladener zu 2.), 2.600,00 DM (Beigeladener zu
3.) und 2.393,00 DM (Beigeladene zu 4.) erhalte. Mit R. G. war ein monatliches Gesamtbrutto in Höhe von 3.000,00 DM vereinbart.
In den jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. und des R. G. war das Gesamtbrutto jeweils in
einen "Festlohn" und einen "Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag" aufgeteilt worden; der dem Arbeitsvertrag entsprechende monatliche
Gesamtbruttobetrag änderte sich nicht. R. G. war vom 1. Juli bis zum 30. November 2000, die Beigeladenen zu 1. und 3. waren
vom 1. Juli 2000 bis zum 30. November 2002, der Beigeladene zu 2. vom 1. November 2000 bis zum 30. November 2002 und die Beigeladene
zu 4. vom 1. Februar bis zum 22. April 2001 bei der Klägerin beschäftigt.
Am 10. Dezember 2004 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 30.
November 2002 durch. Ausweislich des Protokolls der Schlussbesprechung am 15. Dezember 2004 teilte sie der Klägerin mit, die
Prüfung habe ergeben, dass bei den Beschäftigten das arbeitsvertraglich geregelte Bruttoentgelt um die gezahlten Zuschläge
gemindert worden sei, sodass es an der Zusätzlichkeit der gezahlten Zuschläge fehle. Für dieses sozialversicherungsrechtlich
geschuldete Arbeitsentgelt an die Beschäftigten werde entsprechend der Arbeitsverträge, die zudem bei der Beigeladenen zu
11. als Grundlage für bewilligte Förderungen ausschlaggebend gewesen seien, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge
sowie Säumniszuschläge nachberechnet. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Nachentrichtung
von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung aus den bereits mitgeteilten Gründen in Höhe von 14.367,06 EUR, wobei
in dieser Nachforderung Säumniszuschläge in Höhe von 3.967,98 EUR enthalten waren.
Hiergegen legte die Klägerin am 5. Januar 2005 Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien die Arbeitsverträge bezüglich
des vereinbarten Bruttoentgeltes so auszulegen, dass die steuerfreien Aufwendungen (Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge)
bereits bei Abschluss der Arbeitsverträge im Gesamtbrutto enthalten gewesen seien; je Arbeitnehmer sollten diese steuerfreien
Aufwendungen in Höhe von 426,80 DM bzw. 582,00 DM monatlich als fester Lohn Bestandteil von vornherein vereinbart worden sein;
demzufolge sei das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt um diese Beträge gemindert worden. Die Beklagte zog die Bewilligungsbescheide
der Bundesanstalt für Arbeit vom 29. August 2000 über Eingliederungszuschüsse für die Beigeladenen zu 1. und 2. und R. G.
bei. Danach habe die Klägerin jeweils Eingliederungszuschüsse wie folgt erhalten: für den Beigeladenen zu 1. für die Dauer
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2000 - in Höhe von 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich
eines Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 3.144,70 DM monatlich - in Höhe von 943,41 DM monatlich,
für den Beigeladenen zu 2. für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis zum 24. August 2002 - in Höhe von 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 3.507,55 DM monatlich
- in Höhe von 2.455,29 DM monatlich sowie für R. G. für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 - in Höhe von 70
Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
in Höhe von 3.628,50 DM monatlich - in Höhe von 2.539,95 DM monatlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Dezember
2004 als unbegründet zurück. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass bei den Beigeladenen zu 1. bis 4. sowie bei R.
G. das arbeitsvertraglich geregelte Bruttoentgelt um die gezahlten Zuschläge gemindert worden sei, so dass es an der Zusätzlichkeit
der gezahlten Zuschläge gefehlt habe. Nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
zu gewähren. Für das sozialversicherungsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt seien entsprechend den Arbeitsverträgen, die
auch für die Beigeladene zu 11. als Grundlage für die bewilligten Förderungen ausschlaggebend gewesen seien, die Sozialversicherungsbeiträge
nachberechnet sowie Säumniszuschläge erhoben worden. Die Arbeitsverträge seien auch von der Beigeladenen zu 11. im Rahmen
der Lohnkostenförderung nicht, wie von der Klägerin begehrt, ausgelegt worden. Hier sei das vereinbarte Gesamtbruttoentgelt
als sozialversicherungsrechtlich maßgebendes Bruttoentgelt zugrunde gelegt und dementsprechend gefördert worden. Eine Rücksprache
bei der Beigeladenen zu 11. habe ergeben, dass das Brutto zuzüglich eines Betrages von ca. 20 Prozent (von jeweiliger Krankenkasse
abhängiger Beitragsanteil des Arbeitgebers) als das förderungsfähige Arbeitsentgelt angesehen worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 25. April 2005 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und zur Begründung ausgeführt, bei der
Einstellung der jeweiligen Arbeitnehmer sei in einem persönlich geführten Einstellungsgespräch neben den Arbeitsanforderungen
auch das aufgabenbedingt häufige Tätigwerden an Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachtzeiten besprochen worden. In jedem Fall
sei danach verfahren worden, dass zwischen den Parteien zunächst ein Festlohn ermittelt worden sei, der den Arbeitnehmern
nach sämtlichen Abzügen als Nettovergütung auszuzahlen gewesen sei. Der dann gemeinsam gefundene Nettobetrag habe als feste
Konstante zur Ermittlung des später bruttowirksamen Festlohnes gedient, was auch durch die jeweiligen Lohn- und Gehaltsabrechnungen
dokumentiert worden sei. Es sei zusätzlich ein zu zahlender Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart worden,
welcher zunächst als Pauschale zu zahlen gewesen sei. Diese Pauschale sei auf Grund einer vom Steuerbüro der Klägerin zugrunde
gelegten Hochrechnung der im Jahr anfallenden Sonderzeiten bestimmt und auf den jeweiligen Lohn- und Gehaltsabrechnungen gesondert
als "Zuschläge" ausgewiesen und gezahlt worden. Diese Verfahrensweise habe von Beginn an der im Arbeitsvertrag vereinbarten
Verfahrensweise entsprochen, so dass schließlich ein Gesamtbruttolohn ausgewiesen worden sei, welcher sich dann auch auf den
einzelnen Lohnabrechnungen so wiedergefunden habe. Die Sonderzeitennachweise von 2000 bis 2002 seien in Kopie beigefügt. Ferner
habe für den Prüfungszeitraum eine Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes am 7. Oktober 2004 stattgefunden, die keinerlei
Beanstandungen der gewählten Verfahrensweise ergeben habe. Die Versagung der Lohnsteuerfreiheit der in Rede stehenden Zuschläge
sei rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte im Vorfeld der Betriebsprüfung bei der Klägerin eine solche im Unternehmen des Ehegatten
der Klägerin, des G. F., durchgeführt habe. Dabei seien formularmäßig die gleichen Arbeitsverträge geprüft worden, die die
Klägerin verwendet habe. Dort sei die Beklagte zu dem Schluss gekommen, dass die vom Ehegatten der Klägerin gewählte Vorgehensweise
bei dessen Zuschlagszahlung den gesetzlichen Anforderungen an eine Steuerfreiheit der Zuschläge genügt habe. Die Klägerin
habe mit ihrer Vorgehensweise auf den durch die Beklagte gesetzten Rechtsschein vertrauen können. Sie genieße somit einen
besonderen Vertrauensschutz hinsichtlich der Anerkennung der Beitragsfreiheit der gezahlten Zuschläge durch die Beklagte.
Sie hat die an ihren Ehemann gerichteten Bescheide vom 5. November 2001 und vom 23. Mai 2002 sowie Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen
der bei ihrem Ehemann tätig gewordenen Beschäftigten vorgelegt; insoweit wird auf Bl. 41 bis 321 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Schließlich werde mit der Nichtanerkennung der Beitragsfreiheit in die Privatautonomie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eingegriffen.
Die Beklagte hat bestritten, dass von der Klägerin an die Beigeladenen zu 1. bis 4. und an R. G. zunächst Vorschüsse geleistet
und dann später Einzelabrechnungen erstellt worden seien. Eine tatsächliche Verrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung
habe nicht stattgefunden. Es könne "wertungsfrei" bleiben, ob die Prüfung des Unternehmens des Ehegatten der Klägerin fehlerfrei
oder fehlerhaft gewesen sei. Ein Vertrauensschutz könne die Klägerin hieraus nicht ableiten, da ihr Unternehmen erstmalig
geprüft worden sei; insofern könne sich die Prüfpraxis der Beklagten auch nicht geändert haben. Ein Vertrauensschutz sei zudem
aus einer durchgeführten Betriebsprüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. November 1978, 12 RK 6/76) nicht abzuleiten.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Die festgestellten Beitragsnachforderungen
seien nicht zu beanstanden. Im Streitfall seien Zuschläge nicht nach §
3b Abs.
1 Einkommenssteuergesetz (
EStG) steuerfrei gezahlt worden, da diese ohne Rücksicht auf die tatsächlich absolvierten Sonderzeiten pauschal gezahlt worden
seien. Aus den vorgelegten Arbeitsverträgen sei zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer nach § 4 für seine geleistete Arbeit ein
Gesamtbrutto habe beanspruchen können. Somit sei den Arbeitsverträgen weder eine Aufspaltung des Gesamtbruttolohns in einen
Festlohn und in Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu entnehmen noch sei eine Vorschuss- bzw. Abschlagszahlung vereinbart
worden. Auflistungen über tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten habe die Klägerin erst während des Klageverfahrens
erstellt und eine Verrechnung sei am jeweiligen Ende des Kalenderjahres nicht durchgeführt worden, da die Klägerin gegenüber
ihrem Steuerbüro jeweils erklärt habe, dass die Pauschale nicht zu ändern und keine Rückverrechnung vorzunehmen sei.
Das Urteil ist der Klägerin am 11. November 2009 zugestellt worden. Bereits am 6. November 2011 hat sie hiergegen Berufung
beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung sei mit den Arbeitnehmern vor
Abschluss der Arbeitsverträge vereinbart worden, dass sich der Bruttolohn aus einem Festlohn und den zusätzlich zunächst pauschal
gezahlten Beträgen zusammensetze, welche zum Jahresabschluss verrechnet worden seien. Hierzu habe die Klägerin Beweis durch
Vernehmung der Arbeitnehmer und ihres Ehemannes angeboten; das Sozialgericht habe unter Verletzung rechtlichen Gehörs ohne
die Vernehmung der Zeugen entschieden. Die Einzellohnabrechnungen seien entsprechend der mündlichen Vereinbarung vorgelegt
und die Arbeitszeitnachweise für die Jahre 2000 bis 2002 zeitgetreu gefertigt worden. Schließlich sei die Beklagte willkürlich
von der bisherigen Prüfungspraxis im Betrieb des Ehegatten abgewichen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat daran festgehalten, dass der auf den Lohnzetteln monatlich gleichbleibend als Pauschalbetrag ausgewiesene Betrag für
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bei keinem Mitarbeiter mit den tatsächlich geleisteten Stunden verrechnet, sondern immer
gleichbleibend nach einem Prozentsatz in Höhe von 19,4 Prozent vom vertraglich vereinbarten Gesamtbrutto in Abzug gebracht
worden sei. Die Klägerin sei somit pauschal davon ausgegangen, dass alle Mitarbeiter jeden Monat den gleichen Arbeitsanteil
an zuschlagsfähigen Stunden aufgewiesen hätten; dies entspreche nicht der geltend gemachten Privilegierung der Steuer- und
Beitragsfreiheit. Die hierzu notwendige Verrechnung habe zu keiner Zeit stattgefunden.
Die mit Beschluss des Senats vom 3. Januar 2011 Beigeladenen zu 1. bis 11. haben keinen Antrag gestellt. Aus der Rentenversicherung
des am 27. Mai 2005 verstorbenen R. G. wird keine Rente bezogen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Dezember 2011 hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufsrichter
die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten sowie eine Entscheidung
nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beabsichtigt ist. Die Klägerin ist auf die vergleichbare Fallkonstellation des bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 15.
September 2010 entschiedenen Verfahrens L 3 R 509/06 unter Übersendung einer Urteilsabschrift hingewiesen worden. Die Klägerin hat dieses Schreiben am 22. Dezember 2011 erhalten
und sich hierzu nicht geäußert. Der Beklagten ist das Schreiben vom 19. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme übersandt worden;
sie hat sich gleichfalls nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
II. Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss entscheiden, da die Berufung nach übereinstimmender Auffassung aller
Berufsrichter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§
153 Abs.
4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu mit dem gerichtlichen Schreiben vom 19. Dezember 2011 angehört worden.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der
Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Für die vom 1. Juli 2000 bis zum 30. November 2002 gezahlten Lohnanteile für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit konnte die
Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, weil es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Dem Umfang der Beitragspflicht bei versicherungspflichtigen Beschäftigten liegt für alle Zweige der Sozialversicherung, d.h.
für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, das Arbeitsentgelt zugrunde. Im hier streitigen Zeitraum
vom 1. Juli 2000 bis zum 30. November 2002 ergab sich dies aus §
226 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V), aus §
162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI), aus § 342 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderungsgesetz -
SGB III) und aus § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB X).
Arbeitsentgelt sind gemäß §
14 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung -
SGB IV) alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden. Im Hinblick auf einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, bestimmt §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, diese ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dabei
ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (§
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung - ArEV, die im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 2006 galt und deshalb hier anwendbar ist), sind einmalige Einnahmen,
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 dieser Verordnung - die hier keine Anwendung
findet - nichts Abweichendes ergibt. Für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelt §
3b EStG in der vom 30. Dezember 1989 bis zum 19. Dezember 2003 geltenden und damit hier anzuwendenden Fassung, eine Steuerfreiheit
nur für Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden,
soweit sie u.a. für Nachtarbeit 25 vom Hundert (Nr. 1) des Grundlohns nicht übersteigen.
Grundlohn ist nach §
3b Abs.
2 Satz 1
EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt,
z.B. Monatsgehälter, Wochen- und Tageslohn (vgl. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Kommentar, §
3b Rdnr. B 5).
Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge hatten die als Kraftfahrer bzw. Bürokraft bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen
1. bis 4. und R. G. jeweils Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn. Die vorgelegten Lohnabrechnungen zeigen, dass dieser
Bruttolohn auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung monatlich an sie ausgezahlt worden ist. Allerdings ist in den
Lohnabrechnungen jeweils ein sogenannter Festlohn und ein 19,4 Prozent betragender Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag aufgeführt.
Rechnerisch wurde somit der vertraglich zustehende Bruttolohn zunächst auf einen Festlohn reduziert und diese Reduzierung
durch einen gleich bleibenden Zuschlag wieder aufgefüllt. Damit sind die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht zusätzlich
zum vertraglich vereinbarten Lohn, sondern anstelle dessen gezahlt worden.
Aus welchen Gründen bei der Lohnsteueraußenprüfung vom 7. Oktober 2004, bei der von einer Beendigung der Einzelfirma der Klägerin
ausgegangen worden ist, keine Beanstandungen vorgenommen wurden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, ändert aber an der
dargelegten rechtlichen Beurteilung nichts.
Ferner ergibt sich für den Senat keine abweichende Beurteilung aus den vorgelegten Auflistungen der Sonn-, Feiertags- und
Nachtschichtzeiten. Der Senat lässt offen, ob er die Behauptung, diese seien zeitnah erstellt worden, für zutreffend erachtet,
zumal danach auch die als Bürohilfskraft eingestellte Beigeladene zu 4. Nachtarbeit geleistet hat. Diese Auflistungen mögen
für die Klägerin im Rahmen einer Rentabilitätsüberprüfung der gezahlten Löhne maßgebend gewesen sein; an der Vertragsgestaltung,
dem monatlichen Lohnanspruch und den monatlichen Lohnabrechnungen haben sie auch nach dem Vorbringen der Klägerin letztendlich
nichts geändert. Denn die Bruttolöhne sind tatsächlich ohne nachträgliche Veränderungen entsprechend der getroffenen arbeitsvertraglichen
Regelungen ausgezahlt worden. Insoweit greift die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auch nicht in die Privatautonomie
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein, sondern es treten lediglich die sich aus den Arbeitsverhältnissen ergebenden Rechtsfolgen
für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung auf der Grundlage der im Zeitraum der Vertragsverhältnisse geltenden
- oben im Einzelnen aufgeführten - gesetzlichen Bestimmungen ein.
Auf die behaupteten mündlichen Abreden mit den Beigeladenen zu 1. bis 4. und mit R. G., aufgrund welcher Überlegungen zu Arbeitszeiten
tagsüber, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen die Vereinbarungen zum Bruttolohn beruhten, kommt es nicht an; einer Vernehmung
der Beigeladenen zu 1. bis 4. bedurfte es deshalb nicht. Maßgebend ist allein der arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttolohn.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG), das in dieser Fassung vom 1. April 1999 bis zum 31. Juli 2001 gültig und damit auf die hier in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse
anwendbar war, hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Bedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG sind in die Niederschrift die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien
und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit aufzunehmen. Eine Änderung der wesentlichen
Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Hier ist die vertragliche
Vereinbarung eines (einheitlichen) monatlichen Bruttolohns nicht schriftlich geändert, der vereinbarte Bruttolohn auch tatsächlich
monatlich gezahlt worden.
Soweit die Klägerin sich schließlich darauf beruft, bei dem Unternehmen ihres Ehemannes sei die gleiche Abrechnungspraxis
nicht insoweit beanstandet worden, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert worden seien, ändert dies an der rechtlichen
Beurteilung im anhängigen Rechtsstreit nichts. Es kann dahin stehen, ob das Ergebnis der Betriebsprüfungen beim Unternehmen
des Ehemannes rechtmäßig oder rechtswidrig war, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt (vgl. Bundesverfassunggericht
(BVerfG), Kammerbeschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 390/89 -, juris). Die Vernehmung des Ehemannes der Klägerin kam deshalb gleichfalls nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Nachforderung
von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte hat sich aus den oben dargelegten Gründen als rechtmäßig erwiesen.
Die Berechnung der nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen ist von der Klägerin
nicht beanstandet worden und ist auch nach der Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.