Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Kosten für die Erstattung eines nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingeholten Gutachtens.
Der Beklagte stellte bei dem am ... 2012 geborenen Kläger mit Bescheid vom 19. September 2013 einen Grad der Behinderung (GdB)
von 50 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und H (Hilflosigkeit)
wegen einer Herzleistungsminderung bei operativ behandeltem angeborenen Herzfehler fest. Im Rahmen einer Nachuntersuchung
von Amts wegen holte der Beklagte Befunde der behandelnden Ärzte des Klägers ein und zog den Entlassungsbericht der Ostseeklinik
B. vom 4. Juni 2014 bei. Prof. Dr. G. (Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Pädiatrische Kardiologie H.) schlug
am 2. März 2015 in einer fachärztlichen Stellungnahme aufgrund einer Behandlung des Klägers am 23. Januar 2015 einen GdB von
50 bis 70 sowie das Merkzeichen H vor. Seine Einschätzung begründete er mit einer deutlichen Zyanose bei Anstrengung und rezidivierenden
pulmonalen Infekten. Außerdem übersandte er weitere Befunde. Nach Beteiligung seines ärztlichen Gutachters stellte der Beklagte
mit Bescheid vom 20. April 2015 beim Kläger ab 1. Mai 2015 einen GdB von 30 fest und entzog ihm die Merkzeichen G und H. Nach
Widerspruch des Klägers holte der Beklagte weitere Befunde der behandelnden Ärzte ein. Nach erneuter Beteiligung seines ärztlichen
Dienstes änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 seinen Bescheid vom 20. April 2015 ab und stellte
beim Kläger am 1. Mai 2015 einen GdB von 40 fest und wies den weitergehenden Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18. Februar 2016 Klage beim Sozialgericht (SG) H. erhoben und vorgetragen, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Dies werde durch die Befunde
der behandelnden Ärzte bestätigt und könne auch durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Da es sich um eine
äußerst seltene Erkrankung handele, gehe er davon aus, dass der ärztliche Gutachter des Beklagten die Folgen nicht allumfassend
einschätzen könne. Sofern das Gericht keine Begutachtung von Amts wegen in Erwägung ziehe, werde hilfsweise ein Gutachten
nach §
109 SGG beantragt.
Das SG hat einen Bericht der behandelnden Kinderkardiologin Dr. K. vom August 2018 eingeholt, dem weitere Behandlungsunterlagen
beigelegen haben. In Auswertung dieser Unterlagen hat der Beklagte auf eine Stellungnahme seiner ärztlichen Gutachterin hingewiesen,
wonach keine Hinweise auf eine relevante Herzleistungsminderung vorhanden seien. Es sei von einem stabilen postoperativen
Befund mit gutem Ergebnis auszugehen. Daraufhin hat das SG dem Kläger aufgeben, nachvollziehbare Erfolgsaussichten der Klage darzustellen und darauf hingewiesen, dass für eine Begutachtung
nach §
106 SGG kein Anhalt bestehe.
Der Kläger hat nochmals u.a. auf die Stellungnahme des Prof. Dr. G. vom 2. März 2015 verwiesen. Daraufhin hat das SG dem Kläger unter dem 27. September 2016 mitgeteilt, dass die Befürwortung des GdB von 50 und der Merkzeichen durch Prof.
Dr. G. aufgrund einer einmaligen Untersuchung bedeutungslos sei. Das Gericht lehne eine Beweisanordnung von Amts wegen ab.
Auf Antrag des Klägers hat Privatdozent (PD) Dr. K., Universitäres Herzzentrum H., Klinik und Poliklinik für Kinderkardiologie,
unter dem 19. Juni 2017 ein Gutachten nach §
109 SGG erstattet. Der Sachverständige ist zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen GdB von 50 und die Merkzeichen
G und H vorliegen. Es sei von einem erheblichen Sauerstoffsättigungsabfall im arteriellen Blut unter Leistungsabrufung auszugehen,
der klinische Symptome der Funktionsklasse 3 (NYHA) bedinge. Die bereits postoperativ beschriebene Beeinträchtigung der rechtsventrikulären
Funktion habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nur geringfügig verbessert. Nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für
Pädiatrische Kardiologie sei der GdB mit 80 zu bewerten. In Auswertung des Gutachtens hat der Beklagte weiterhin daran festgehalten,
dass ein stabiler postoperativer Verlauf mit einem guten Ergebnis vorliege, der einen GdB von 40 rechtfertige.
Mit Urteil vom 8. Januar 2020 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2016 aufgehoben und
zur Begründung ausgeführt: Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei postoperativ nicht eingetreten.
Die Kammer habe zwar postoperativ eine gewisse kardiale Verbesserung feststellen können, jedoch nicht in dem von dem Beklagten
angenommen Umfang. Der Beklagte habe zu Unrecht dem Kläger seine Schwerbehinderteneigenschaft und die Merkzeichen G und H
entzogen. Die Entscheidung basiere auf den im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichten einschließlich der darin enthaltenen
Arztbriefe bzw. anderen medizinischen Unterlagen. Maßgeblich sei für das Gericht, dass der Kläger - im Vergleich zu anderen
Kindern seiner Altersgruppe - einem sehr hohen Infektrisiko ausgesetzt sei. Auch habe die Kammer bei dem Kläger kardial bedingte
Gedeihstörungen nicht gänzlich ausschließen können. Da bei dem Kläger ein GdB von 50 für die Herzleistungsminderung festzustellen
sei, seien ihm auch weiterhin die Merkzeichen zu gewähren.
Am 16. Januar 2020 hat der Kläger die Übernahme der Kosten für das Gutachten von PD Dr. K. in Höhe von 980,48 EUR sowie der
Reisekosten für die Teilnahme am Untersuchungstermin in Höhe von 372,20 EUR auf die Staatskasse beantragt. Das Gutachten habe
zur Aufklärung des Sachverhalts und damit wesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen. Der Sachverständige habe
sich sehr ausführlich mit den Beschwerden und Beeinträchtigungen auseinandergesetzt und diese vollumfänglich bestätigt. Aus
der Akte ergebe sich, dass eine Begutachtung in Wohnortnähe nicht möglich gewesen sei.
Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat das SG die Hälfte der Kosten für das Gutachten der Staatskasse auferlegt, den Antrag auf Erstattung der Reisekosten abgelehnt und
zur Begründung ausgeführt: Es komme schon deshalb keine volle Kostenübernahme durch die Staatskasse in Betracht, da der Gutachter
seine Empfehlung zum GdB nicht auf die Versorgungsmedizin-Verordnung, sondern auf eine noch nicht in geltendes Recht transformierte Novellierung der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Kardiologie
gestützt habe. Insoweit habe er die Vorgaben in der Beweisanordnung missachtet. Gleichwohl hätten seine gutachterlichen Darlegungen
dazu beigetragen, das Gesamtverständnis beim Gericht für die Herzerkrankung des Klägers zu verdeutlichen. Eine Erstattung
von Reisekosten erfolge nur bei einer Begutachtung von Amts wegen.
Gegen den ihm am 29. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27. Mai 2020 Beschwerde beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und ergänzend vorgetragen: Auch wenn der Gutachter die juristische Bewertung nicht korrekt
vorgenommen habe, so seien doch seine Befunde für den Erfolg der Klage ausschlaggebend gewesen. Im Übrigen obliege die Rechtsanwendung
dem Gericht und nicht dem Gutachter. Zudem sei bei dem hier vorliegenden einheitlichen Streitgegenstand eine anteilige Kostenübernahme
nicht sachgerecht. Die Reisekosten seien analog §
191 SGG zumindest anteilig zu erstatten.
Der Beschwerdegegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
II.
Die nach §§
172,
173 SGG zulässige Beschwerde ist begründet.
Die gesamten Kosten des gemäß §
109 SGG eingeholten Gutachtens von PD Dr. K.-F. vom 19. Juni 2017 sind von der Staatskasse zu tragen.
Gemäß §
109 Abs.
1 Satz 2
SGG kann die beantragte Anhörung eines Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und
vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die endgültige Kostentragung nach §
109 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen durch Beschluss. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Ermessensentscheidung, ob das
Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Auflage 2020,
§ 109 Rn. 16a). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche
Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert. Dies gilt auch, wenn anstelle
einer von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung ein Gutachten nach §
109 SGG eingeholt wird oder in Fällen, in denen wegen des §
109 SGG-Gutachtens ein Anerkenntnis abgegeben oder ein Vergleich geschlossen wird (Keller, a.a.O.). Von objektiv wesentlichen Gesichtspunkten
zur Sachverhaltsaufklärung kann nur dann gesprochen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer
Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre.
Eine Kostenteilung kommt bei einem einheitlichen Streitgegenstand ermessenfehlerfrei nur dann in Betracht, wenn auch konkrete
Anhaltspunkte für eine Kostenteilung vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 9. April 2020, L 7 SB 63/19 B; Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Auflage 2017, § 109 Rn. 37; Keller, a.a.O.). Die vom SG vorgenommene Kostenteilung hält einer Überprüfung nicht stand. Ein konkreter Anhaltspunkt für eine Kostenteilung lässt sich
nicht erkennen. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des GdB und der Feststellung von Merkzeichen um unterschiedliche
Streitgegenstände. Hier folgt aber die Feststellung der Merkzeichen dem GdB, sodass auch unter diesen Aspekt kein Anhaltspunkt
für eine Kostenteilung zu sehen ist.
Nach dem oben dargestellten Maßstab sind vielmehr die gesamten Kosten für das Gutachten von der Staatskasse zu tragen, denn
es hat die von Amts wegen erforderliche Sachaufklärung übernommen. Denn bei einem derart komplexen und aufgrund der seltenen
Erkrankung des Klägers medizinisch schwierigen Sachverhalt, bei dem sich die versorgungsärztlichen Stellungnahmen und die
der behandelnden Ärzte des Klägers über das Ausmaß der Erkrankung widersprochen haben, war eine Sachaufklärung von Amts wegen
angezeigt. Diese Sachaufklärung hat der Sachverständige in seinem Gutachten unter dem Punkt "klinische Konklusion" übernommen,
indem er ausführlich zu den dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen Feststellungen getroffen hat. Auch wenn das SG sich nicht explizit auf das Gutachten gestützt und seine Entscheidung ohne Bezugnahme auf medizinischen Sachverstand begründet
hat, hat es die auch vom Sachverständigen PD Dr. K. herausgearbeiteten rezidivierenden Infekte sowie die Gedeihstörungen als
tragende Gründe für die Feststellung des GdB von 50 und der Merkzeichen herangezogen. Damit hat das Gutachten die Sachaufklärung
wesentlich gefördert, indem es dem Gericht den für seine Entscheidung notwendigen medizinischen Sachverstand geliefert hat.
Der vollen Kostenübernahme steht nicht entgegen, dass sich der Sachverständige nicht an die Beweisfragen gehalten und nicht
notwendige Ausführungen zur Bewertung des GdB nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Kardiologie gemacht
hat. Denn die Höhe des GdB ist die vom Gericht zu klärende juristische Frage. Im Übrigen hat der Sachverständige seinen Bewertungsvorschlag
auch unter Bezugnahme auf die geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung begründet.
Da die Kosten für das Gutachten in voller Höhe von der Staatskasse zu übernehmen sind, wird der Kläger so gestellt, als ob
ein Gutachten von Amts wegen veranlasst worden wäre. Damit wird dem Grunde nach auch ein Anspruch auf alle mit der Gutachtenerstattung
verbundenen Kosten (Fahrtkosten und ggf. Übernachtungskosten) ausgelöst, der sich nach den Vorschriften des Gesetzes über
die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen
Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) richtet. Die Festsetzung hat durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgrund des bereits am 16. Januar 2020 gestellten
Antrags zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Ersatzpflichtig ist im Falle der erfolgreichen Beschwerde die Staatskasse.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).
gez. Dr. König gez. Prof. Dr. Ulmer gez. Dr. Fechner