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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 VE 6/22 ER
1. Das Recht auf Akteneinsicht kann nicht in einem gesonderten Klage- oder einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das Gericht durchgesetzt werden, sondern ist innerhalb des laufenden Verfahrens geltend zu machen.
2. Da der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht für ein noch laufendes erstinstanzliches Verfahren weder im Klagewege noch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann, gibt es kein anderes Gericht der Hauptsache, an das der Rechtsstreit durch das LSG zu verweisen wäre.
3. Es besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren, wenn noch nicht einmal Akteneinsicht beantragt worden ist und demzufolge keine Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht iS von § 120 Abs 4 S 1 SGG vorliegt.
Normenkette:
§ 86b Abs 2 S 1 SGG
,
§ 86b Abs 2 S 3 SGG
,
§ 98 SGG
,
§ 120 Abs 4 S 1 SGG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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