Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1.
in Form der Übernahme von telefonischen Beratungen gesetzlich Krankenversicherter.
Die Beigeladene zu 1. bietet vor allem für gesetzliche Krankenkassen ärztliche Beratungsleistungen in Form telefonischer Gesundheitsberatung
an, die deren Versicherte in Anspruch nehmen können. Dem liegen Verträge der Beigeladenen zu 1. mit den Krankenkassen zugrunde,
so der Vertrag der Techniker Krankenkasse (TK) mit der Beigeladenen zu 1. über "die Bereitstellung eines medizinischen Informations-Centers
für Versicherte der TK" vom 2. November 2004 (Vertrag TKBeigeladene zu 1.) und der "Vertrag über die Durchführung eines medizinischen
Informationscenters" zwischen der Heimat Krankenkasse und der Beigeladenen zu 1. vom 30. Mai 2013 (Vertrag Heimatkrankenkasse-Beigeladene
zu 1.). Gegenstand der Beratungen war nach beiden Verträgen nicht die Diagnose von Erkrankungen der Versicherten, sondern
unter anderem deren Fragen zu Medikamenteninteraktionen oder - allgemein - zum weiteren diagnostischen Vorgehen (§ 1 Abs 2,
§ 6 Abs 1 Vertrag TK-Beigeladene zu 1. i.V.m. der Leistungsbeschreibung Medizinischer Informationsservice für Versicherte
der TK <Infocenter> und § 2 Vertrag Heimatkrankenkasse-Beigeladene zu 1.). Die Versicherten der TK wählten dafür eine Servicenummer
der TK, die diese der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung stellte. Zu Beginn des Gesprächs wurden die Daten des Versicherten
abgefragt. Der Gesprächsinhalt wurde für künftige weitere Anrufe derselben Versicherten EDV-technisch hinterlegt. Sofern ein
Arzt nach Gesprächsbeginn die Anfrage eines Versicherten fachlich nicht beantworten konnte, wurde das Gespräch an einen anwesenden
bzw erreichbaren fachlich versierten Arzt weitergeleitet oder das Anliegen in eine Rückrufliste aufgenommen. Anrufe der Versicherten,
die nicht sofort von einem fachlich versierten Arzt beantwortet werden konnten, wurden in einer Rückrufliste geführt und zu
einem späteren Zeitpunkt von einem bei oder für die Beigeladene zu 1. tätigen Arzt beantwortet. Die Beigeladene zu 1. beschäftigte
dabei auch fest angestellte Mitarbeiter für die Verwaltung, Organisation und Übernahme von Beratungsgesprächen.
Der Kläger ist Internist und Nephrologe und führte bis Ende September 2013 eine seit 1988 betriebene Dialysepraxis. Er schloss
mit der Beigeladenen zu 1. am 30. Oktober 2013 mit Wirkung ab 11. November 2013 auf unbestimmte Zeit und mit einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen zum Monatsende einen "Beratervertrag" ab. Nach diesem übernahm der Kläger im Auftrag der Beigeladenen zu 1.
die telemedizinische und teleärztliche Beratung und Betreuung von Kunden des ife Gesundheitsservices und war dabei in allen
ärztlichen Beratungsangelegenheiten, insbesondere bei therapeutischen oder diagnostischen Fragestellungen, unabhängig und
inhaltlich frei von Weisungen (§ 1 des Vertrages). Vereinbart war außerdem, dass die Einsatzzeiten zwischen den Vertragspartnern
im Einzelnen abzustimmen seien und der Kläger als Berater in der Entscheidung zur Annahme eines Einsatzes im Einzelfall frei
sei (§ 2 Abs 2), der Kläger ein Honorar in Höhe von 45,00 EUR pro Stunde (ggfs zzgl der gesetzlichen Mehrwertsteuer) erhalte
(§ 3 Abs 1) und ausdrücklich Einverständnis damit bestehe, dass der Kläger Aufträge für andere Auftraggeber annehmen oder
anderswo einer abhängigen Beschäftigung nachgehen könne (§ 6). Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis war nicht gewollt (§
6). Sofern der Kläger den Beratervertrag innerhalb von 12 Monaten seit Beginn des Vertrages gekündigt hätte, wurde der Beigeladenen
zu 1. eingeräumt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.400,00 EUR zu berechnen (§ 2 letzter Absatz). Für die weiteren
Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Der Kläger übernahm von November 2013 bis Juni 2014 Beratungsgespräche im Rahmen des Service der Beigeladenen zu 1. auf den
Gebieten Innere Medizin, Diabetes, Nephrologie, teilweise auch Orthopädie; danach ruhte das Vertragsverhältnis. Der Kläger
arbeitete in dem Telezentrum der Beigeladenen zu 1. in N und nutzte die dortige technische Infrastruktur (Telefon, Computer
mit Software), die die technischen und rechtlichen Anforderungen der Krankenkassen als Vertragspartner der Beigeladenen zu
1. erfüllen mussten. Er arbeitete im November und Dezember 2013 an mehreren Tagen meistens vormittags zwischen 8:00 Uhr und
13:00 Uhr und ab Januar 2014 überwiegend nachmittags/abends ab 14:00 Uhr bzw 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Diese Zeiten stimmten
der Kläger und die Beigeladene zu 1. einvernehmlich ab; Verhinderungszeiten teilte er mit. Der Kläger übernahm dabei weder
Bereitschafts- noch Vertretungsdienste, hatte keinen Urlaubsanspruch, nahm nicht an betrieblichen Veranstaltungen und Besprechungen
teil und war nicht befugt, anderen im Telezentrum tätigen Personen Weisungen zu erteilen. Er stellte der Beigeladenen zu 1.
für November 2013 bis Juni 2014 monatlich zwischen 33 und 99 Stunden und somit insgesamt ein Monatshonorar - inkl. MwSt -
zwischen 1.767,15 EUR und 5.301,45 EUR in Rechnung.
Am 26. Oktober 2014 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status für das Vertragsverhältnis
mit der Beigeladenen zu 1. Er gab an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein (u.a. freie Mitarbeit Bundeswehr und M), jedoch
nicht werbend aufzutreten und kein Unternehmerrisiko zu tragen. Die telefonische Beratungstätigkeit bei der Beigeladenen zu
1. für gesetzlich Krankenversicherte führe er nach ärztlichen Leitlinien und ohne Vorgaben der Beigeladenen zu 1. durch. Als
eigene Betriebsmittel nutze er Rechercheliteratur, Leitfäden für innere Medizin und medizinische Zeitschriften. Außerdem gab
er an, über neue Verwaltungs- und Arbeitsvorgaben der Vertragspartner der Beigeladenen zu 1. informiert zu werden. Ein unternehmerisches
Risiko bestehe für ihn darin, dass unzufriedene Anrufer nicht mehr mit ihm sprechen möchten, so dass er im Laufe der Zeit
von der Beigeladenen zu 1. nicht mehr eingesetzt werde.
Mit Anhörungsschreiben vom 27. November 2014 teilte die Beklagte jeweils dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ihre Absicht
mit, die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
Die Beigeladene zu 1. beschrieb daraufhin, zur Erfüllung ihrer Dienstleistungsverträge mit den Krankenkassen für die Verwaltungsaufgaben
und als Berater medizinisch ausgebildete Mitarbeiter mit festen Arbeitszeiten und fester Vergütung als Angestellte zu beschäftigen,
die berieten und die Aufträge der Krankenkassen organisatorisch abwickelten. Da die befristeten Verträge mit den Krankenkassen
teilweise spezialisierte Themen beträfen, benötige sie unterschiedliche ärztliche Fachkompetenz. Insofern sei der Einsatz
eines Arztes dann projektbezogen. Der Kläger habe sich 2013 mit dem Wunsch vorgestellt, Umfang und Zeiten der Arbeit nach
seinem Ermessen bestimmen zu können, was auch so umgesetzt worden sei. Kontakt zu anderen Mitarbeitern bestehe nur im Rahmen
der Weiterleitung von Gesprächen. Die Beigeladene zu 1. gab weiter an, zur Wahrung der Vertraulichkeit der Gespräche eine
von der Krankenkasse vorgegebene Verschlüsselungstechnik einzusetzen, deren Installation auf Fremdgeräten nicht den erforderlichen
Sicherheitsstandards entspreche. Der Kläger nutze daher diese - ihre - Telefone sowie Hard- und Software vor Ort. Auf Wunsch
könne die Software jedoch - sofern technisch möglich - auf dem privaten PC des Klägers installiert werden. Dieser Umstand
sei jedoch von untergeordneter Bedeutung, da er auftragsimmanent sei. Das wesentliche Betriebsmittel des Klägers sei die Kenntnis
medizinischer Sachverhalte und Behandlungsmethoden, für deren Aneignung der Kläger selbst Sorge tragen müsse. Eventuelle Auslagen
für Literatur, medizinische Zeitschriften, Recherche am PC und Fortbildungen erstatte sie nicht. Es könne nicht darauf abgestellt
werden, dass der Kläger eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung erhalte und daher kein Gewinn- und Verlustrisiko trage. Kennzeichen
einer Dienstleistung sei gerade, dass nur die Leistung und nicht der Erfolg geschuldet werde. Mit der Vergütung seien An-
und Abreise sowie Zeiten für medizinische Recherche abgegolten.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die seit 11. November 2013 ausgeübte Tätigkeit
als beratender Arzt bei der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verrichte und in diesem
ab 11. November 2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der
Krankenversicherung und demzufolge auch der Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit.
Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2015 unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen Widerspruch ein, den die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 zurückwies. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass Ärzte ihre
eigentliche Tätigkeit nicht weisungsgebunden ausübten, so dass entscheidend sei, ob und wie sie in eine fremde Arbeitsorganisation
eingegliedert seien. Die Beigeladene zu 1. setze organisatorisch nicht nur durch die Verwaltungsstruktur und die Räumlichkeiten
mit Telefonen und PCs den Rahmen für die Tätigkeit des Klägers, sondern auch dadurch, dass er zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt
werde, den die Beigeladene zu 1. ihren Vertragspartnern - den Krankenkassen - gegenüber zu erfüllen habe. Dadurch und durch
die Weitergabe der technischen und sonstigen Vorgaben der Krankenkassen an die Berater sei der Kläger dem Direktionsrecht
der Beigeladenen zu 1. unterworfen. Die eingeräumten Freiräume bei der Gestaltung der Arbeitszeit seien nicht entscheidend.
Da sich die Höhe der Vergütung ausschließlich nach der Zahl der geleisteten Stunde richte, setze der Kläger seine Arbeitskraft
nicht mit ungewissem Erfolg ein.
Dagegen hat der Kläger am 12. Januar 2016 vor dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt
und bekräftigt. Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Mit Bescheid vom 2. Januar 2018 hat die Beklagte den Bescheid
vom 21. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015 dahingehend abgeändert, dass in der Tätigkeit
als ärztlicher Berater bei der Beigeladenen zu 1. seit dem 11. November 2013 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht. Das Sozialgericht Kiel hat die Beigeladenen zu 1. bis 3. mit Beschluss vom 28. Februar 2017 beigeladen.
Die Beigeladene zu 1. hat ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt und ergänzt, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
Kiel aber keinen Antrag gestellt. Das Sozialgericht hat Frau S (Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1.) gehört. Auf das Protokoll
wird Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. März 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger in
den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen sei. Er habe über keine eigene Betriebsstätte verfügt, sondern habe
die Tätigkeit in deren Räumen ausgeübt und deren PC und Telefon genutzt. Die Beigeladene zu 1. habe die Projekte akquiriert,
die Verträge mit den Krankenkassen geschlossen und die Arbeitspläne erstellt. Faktisch habe der Kläger nicht zu Hause gearbeitet.
Das Know-how sei bei jeder qualifizierten Tätigkeit ein wesentliches Kriterium, werde jedoch dadurch nicht zu einem Hauptbetriebsmittel,
das für Selbstständigkeit spreche.
Gegen das ihm am 2. Mai 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Mai 2018 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger
trägt vor, die Beratertätigkeit an sich könne sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als auch in freier Mitarbeit
ausgeübt werden. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren verweist er auf den in § 6 des Beratervertrags
niedergelegten Willen der Vertragspartner. Insbesondere gehe die Beklagte fehlerhaft von einer dauerhaften Tätigkeit aus,
da seinem Einsatz jeweils befristete Verträge der Beigeladenen zu 1. mit den Krankenkassen zugrunde lägen. Die isolierte Betrachtung
der Stundenvergütung sei verfehlt, zumal persönliche Hinderungsgründe in vollem Umfang sein Risiko gewesen seien. Daher sei
er auch höher vergütet worden. Terminliche Abstimmungen mit der Beigeladenen zu 1. sprächen ebenso wie bei anderen Freiberuflern
nicht für eine abhängige Beschäftigung. Ebenso wenig wie bei einem Dozenten, dem der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben
werde, sei die Einbindung in einen Zeitplan der Beigeladenen zu 1. geeignet, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Er
sei nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert gewesen, da er auch zu Hause hätte arbeiten können und er sich
nur aus Praktikabilitätsgründen für eine Tätigkeit vor Ort entschieden habe. Er habe jederzeit für andere Auftraggeber tätig
werden können, sei jedoch aufgrund weiterer Einnahmen aus Immobilienvermietung nicht darauf angewiesen gewesen. Diese Entscheidung
könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Gegen das ihr am 2. Mai 2018 zugestellte Urteil richtet sich außerdem die am 9. Mai 2018 eingegangene Berufung der Beigeladenen
zu 1. Sie argumentiert, die Beratertätigkeit an sich könne sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als auch in
freier Mitarbeit ausgeübt werden. Sie betont die Abgrenzung zwischen bei ihr fest angestellten Mitarbeitern, die nach festen
Arbeitszeiten und unter vollständiger Integration in ihren Betrieb arbeiteten und denen eine Nebentätigkeit nur mit Zustimmung
erlaubt und für ein Konkurrenzunternehmen untersagt sei, einerseits, und freien Mitarbeitern wie dem Kläger andererseits.
Der Kläger sei in ihren Betrieb nicht bzw allenfalls punktuell strukturell eingegliedert gewesen, da er auch zu Hause hätte
arbeiten können. Es sei für ihn lediglich praktischer gewesen, im Telezentrum zu arbeiten. Der Kläger sei nur zum Einsatz
gekommen, wenn seine besondere Qualifikation es erfordere und er habe lediglich ärztliche Beratungstätigkeit verrichtet. Dafür
habe es keinen Dienstplan gegeben, sondern einen Auftragsplan. Der Kläger sei - anders als fest angestellte Mitarbeiter -
nicht verpflichtet gewesen, jeglichen Rückruf auf der Liste zu übernehmen. Der höhere Stundenlohn (45,00 EUR), den der Kläger
gegenüber festen Mitarbeitern (27,00 EUR) erhalten habe, zeige sein höheres Risiko, das durch den höheren Stundensatz ausgeglichen
werde. Gleiches gelte für die Verpflichtung zur eigenen sozialen Absicherung und zum Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1. beantragen,
1.
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. März 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 16. Dezember 2015 und des Teilabhilfebescheids vom 2. Januar 2018 aufzuheben,
2.
festzustellen, dass für die Beratertätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. keine Versicherungspflicht nach dem Recht
der Arbeitsförderung besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bekräftigt ihre Einschätzung.
Die weiteren Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen seiner Beratungstätigkeit für die Beigeladene zu 1.
und dem Ablauf der Beratungsgespräche ergänzend befragt und Frau S (Personalleiterin der Beigeladenen zu 1.) zu den vertraglichen
und tatsächlichen Rahmenbedingungen der Berater und Abläufen der Beratungsgespräche als Zeugin gehört. Für die ergänzenden
Angaben des Klägers und die Aussage der Zeugin wird auf das Protokoll des Sitzungstages Bezug genommen.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten in der Sache und des Vortrags
der Beteiligten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist ebenfalls zulässig. Beigeladene können gegen
ein Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn sie nicht nur formell von der Rechtsbindung des Urteils erfasst werden, sondern auch
materiell beschwert und unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R - Rn 14; BSG, Urteil vom 11. September 2019 - B 6 KA 2/18 R - Rn 17). Es reicht, wenn ein beigeladener Beteiligter geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils
präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R - Rn 14). Das ist hier der Fall, zumal der Auftraggeber als potentieller Arbeitgeber in einem Klageverfahren des Auftragnehmers als
potentiellem Arbeitnehmer nach §
75 Abs
2 SGG notwendig beizuladen ist (BSG, Urteil vom 15. Juli 2009 - B 12 KR 1/09 R - Rn 11 für Statusfeststellungs-verfahren; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2017 - B 12 KR 11/15 R - Rn 15 für Beitragserhebungsverfahren mit Statusfeststellung).
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. sind jedoch unbegründet.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. Dezember 2015 und des Änderungsbescheides vom 2. Januar 2018 gegenüber dem Kläger (nicht jedoch die Entscheidungen der
Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 1. von jeweils denselben Tagen).
Streitig ist dabei noch die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers durch die Beklagte in der Arbeitslosenversicherung.
Nach §
25 Abs
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) sind versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung).
Diese Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage zutreffend abgewiesen.
2. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV). Nach §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV). Unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG (dazu a)) stand der Kläger bei der Erfüllung des Beratervertrags vom 30. Oktober 2013 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
zur Beigeladenen zu 1. (dazu b)).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann -
vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert
sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer
eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit
und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den
genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr jeweils mwN: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - Rn 23 <telefonische Gesprächspartnerin>; BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - Rn 21 <Erziehungsbeistand nach SGB VIII>; BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R - Rn 12 <Musikschullehrer>; BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R - Rn 12 <Bühnenkünstler>). Das kann bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung
als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - Rn 21 <Erziehungsbeistand nach SGB VIII>), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen
sind (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 - Rn 13 <Erziehungsbeistand nach SGB VIII>; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - Rn 26, 31 <Konsiliararztvertrag>).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
setzt nach der weiteren Rechtsprechung des BSG voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der
Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt
der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen
haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche
oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf
der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des
Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu
prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 3/17 R - Rn 12/13 <Musikschullehrer> mwN), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart "gelebt" wurden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - Rn 22 <Erziehungsbeistand nach SGB VIII>). Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien.
Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung
grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - Rn 24 mwN <Konsiliararztvertrag>).
Ergänzend dazu ist vorliegend bei der Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit
auf die jeweiligen tageweisen Einsätze des Klägers für bzw bei der Beigeladenen zu 1. abzustellen. Nach dem zwischen den Beteiligten
abgeschlossenen "Beratervertrag" sind die telemedizinischen und teleärztlichen Einsatzzeiten jeweils individuell vereinbart
worden (§ 2 Abs 2 des Vertrages). Erst durch die Abstimmung eines Einsatzes zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1.
ist eine rechtliche Verpflichtung des Klägers entstanden, während der jeweiligen Einsatzzeit für die Kunden der Beigeladenen
zu 1. eine telemedizinische und teleärztliche Beratung von gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern durchzuführen. Bei einer
derartigen Vertragsgestaltung ist für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich auf die einzelnen Verhältnisse
abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge entstehen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - Rn 21 mwN).
b) Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Beratervertrag des Klägers mit der Beigeladenen zu 1. und die Gewichtung der für
und gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände führen zu der Bewertung, dass der Kläger zu der Beigeladenen
zu 1. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Dafür ist zunächst maßgeblich, dass die (hier vertraglich vereinbarten)
regulatorischen Rahmenbedingungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und den Krankenkassen für die telefonische Beratertätigkeit
des Klägers eine weitgehende Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Beigeladenen zu 1. erforderten <dazu aa)> und außerdem keine gewichtigen, für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechenden Indizien ersichtlich sind <dazu bb)>.
aa) Der rechtliche Rahmen für den Beratervertrag des Klägers mit der Beigeladenen zu 1. wurde nicht durch gesetzliche Regelungen
gesetzt, die den (sozialversicherungsrechtlichen) Status des Klägers mitbestimmen <dazu (1)>, sondern wurde durch vertragliche Vereinbarungen der Beigeladenen zu 1. mit Dritten - hier gesetzlichen Krankenkassen - abgesteckt
<dazu (2)>, dessen Umstände ebenso zu ermitteln sind wie bei gesetzlichen Vorgaben (vgl zu letzterem BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - Rn 27).
(1) Ärztliche Tätigkeiten können weder per se nur als selbstständige Tätigkeit noch ausschließlich als abhängige Beschäftigung
ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - Rn 26). Der Kläger ist vielmehr durch seine Tätigkeit in ein Informations- und Beratungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen für
ihre Versicherten eingebunden gewesen, das die Beigeladene zu 1. als Vertragspartner der Krankenkassen organisatorisch und
inhaltlich ausgefüllt hat.
Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) gesetzlich ausgestaltet. Leistungserbringer im Sinne von §
72 SGB V sind jedoch weder die Beigeladene zu 1. noch der Kläger. Für telefonische Beratungsdienste der gesetzlichen Krankenkassen
für ihre Versicherten zu den Themen Gesundheit, Vorsorge, Krankheitsbilder, Behandlungsmöglichkeiten etc als nach §
1 Satz 4
SGB V mögliches und die Leistungen des Dritten Kapitels des
SGB V ergänzendes Angebot gibt es keine gesetzlichen Regelungen für die Leistungserbringung, die mit den für Vertragsärzte, Krankenhäuser
oder andere Leistungserbringer geltenden Regelungen vergleichbar sind. Die gesetzlichen Krankenkassen sind frei in ihrer Entscheidung,
für dieses Leistungsangebot selbst Mitarbeiter anzustellen, mit denen sie die telefonische Beratung sicherstellen, oder einen
Dritten mit dem Aufbau der technischen und personellen Infrastruktur zu beauftragen, zu dem ein Auftragsverhältnis im Sinne
von § 97 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) besteht. Wie dieser Dritte den Auftrag erfüllt und in welchem sozialversicherungsrechtlichen Verhältnis die Personen, die
den Dienst für diesen Dritten als Berater ausfüllen, zu ihm stehen, wird nicht gesetzlich vorbestimmt. Auch soweit § 7 Abs
1 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (beschlossen vom Deutschen Ärztetag, bekanntgemacht durch die Bundesärztekammer) vorsieht, dass eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien - nur - im Einzelfall erlaubt ist,
wenn die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie
Dokumentation gewahrt wird, bestimmt diese standesrechtliche Vorgabe nicht seine sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen,
unter denen ein Arzt Patienten telefonisch berät, sondern ist allenfalls für den Umfang zulässiger Gesprächsinhalte für den
telefonischen ArztPatienten-Kontakt bestimmend.
(2) Die Beratertätigkeit des Klägers wurde unabhängig von gesetzlichen Vorgaben, jedoch wesentlich durch den Vertrag bzw die
Verträge der Beigeladenen zu 1. mit den gesetzlichen Krankenkassen geprägt.
Der Vertrag TK-Beigeladene zu 1. sieht in § 1 Abs 2 in Verbindung mit Teil A der Leistungsbeschreibung Medizinischer Informationsservice
für Versicherte der TK (Info-Center) vor, dass den Versicherten der TK ein medizinisches InformationsCenter (Info-Center)
zur Verfügung gestellt wird, das ihnen Informationen zu den Themen Gesundheit, Vorsorge, Krankheitsbilder, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten,
Wirkungen und Interaktionen von Arzneimitteln etc. über Telefon und per Email bereitstellt. Die TK und die Beigeladene zu
1. bilden zur Vertragsausgestaltung einen Steuerungsausschuss, der unter anderem die Projektsteuerung, Weiterentwicklung des
Info-Centers, Festlegung der gemeinsam zu entwickelnden Konzepte zur Aufgabe hat (§ 2 des Vertrags), und eine gemeinsame Arbeitsgruppe
für die laufende Umsetzung des Vertrags (§ 3 des Vertrags). Die Arbeitsgruppe thematisiert ua die Erarbeitung und Abstimmung
der Workflows, Abstimmung der Gesprächsleitfäden, Abstimmung des inhaltlichen Ausbaus der schriftlichen und elektronischen
Quellen für die medizinische Information und die Abstimmung der Umsetzungstermine. Als Kardinalpflichten der Beigeladenen
zu 1. wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 1. garantiert, dass der Kläger bei der Erstellung und der Durchführung des
Auftrages sämtliche geltenden Rechtsvorschriften beachtet und einhält, dieses unter Berücksichtigung der für die gesetzlichen
Krankenversicherungen geltenden Besonderheiten und insbesondere des ärztlichen Standesrechts (§ 6 Abs 1 Satz 1 und 2 des Vertrags).
Die Beigeladene zu 1. garantierte - vertraglich zudem -, dass keine Diagnosen gestellt werden, keine Rechtsberatung erfolgt
und keine Leistungserbringer sowie Heil- und Hilfsmittel empfohlen werden (§ 6 Abs 1 Satz 3 des Vertrags). Die Beigeladene
zu 1. hatte die Versicherten darüber aufzuklären, dass die Informationen die persönliche Beratung durch einen Arzt oder Apotheker
nicht ersetzen und dass es sich um allgemeine Informationen und nicht um patientenbezogene, individuelle Angaben handelt.
Die Beigeladene zu 1. verpflichtete sich ua zu einer strukturierten Gesprächsführung entsprechend des Musterleitfadens (Leistungsbeschreibung
Medizinischer Informationsservice für Versicherte der TK Teil A 3.15) sowie dazu, ihre Mitarbeiter über getroffene Absprachen
zu informieren (aaO Teil A 3.18). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag und die Leistungsbeschreibung Teil A
Bezug genommen.
Der Vertrag Heimatkrankenkasse-Beigeladene zu 1. sieht in der Präambel vor, dass die Beigeladene zu 1. Hilfs- und Beratungsaufgaben
im Auftrag der Heimat Krankenkasse erfüllt. Gegenstand der Dienstleistung sind - im gesetzlich zulässigen Umfang - Serviceleistungen
für Versicherte der Heimat Krankenkasse zu den Themenkomplexen Medizin und Gesundheit, insbesondere Beratung zu Gesundheitsfragen,
Medikamenteninteraktionen, Adressauskünfte, Erklärung der medizinischen Fachterminologie und medizinische Zweitmeinung, Informationen
zu vorhandenen Selbsttests (§ 2 des Vertrags). Der Auftrag umfasst u.a. die Einrichtung der technischen Voraussetzungen, die
Prüfung der Berechtigung der Anrufer als aktuell bei der Heimat Krankenkasse Versicherte, die Erfassung und Speicherung der
Daten betreffend die Inanspruchnahme des Dienstes durch die Beigeladene zu 1. (§ 1 des Vertrags). Die Beigeladene zu 1. erfasst
Tag und Stunde des Anrufs, Alter und Geschlecht des Versicherten, Versichertennummer, Name und Vorname des Versicherten sowie
Stichworte zum Gesprächsinhalt (§ 5 Ziffer 2 des Vertrags) und nutzt bei der Begrüßung und Verabschiedung der Anrufer die
durch die Heimat Krankenkasse vorgegebenen Melde- und Grußformeln. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug
genommen.
Die Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und den beiden Krankenkassen zeigen auf, dass die EDV-technische Infrastruktur
sowie die Telekommunikation von der Beigeladenen zu 1. zu beschaffen und mit bestimmter datenschutzkonformer Software auszustatten
war. Insbesondere die abgestimmte Software war bei der Beratung zu verwenden, damit die Beigeladene zu 1. den Vertrag mit
den Krankenkassen erfüllen konnte und kann. Der Vertrag mit der TK enthielt sogar noch weitergehende steuernde und gestaltende
Einwirkungsrechte der TK auf die Ausgestaltung des Informationscenters und den Ablauf der Vertragserfüllung. Denn dieser Vertrag
sah in § 2 Abs 2 einen von der Beigeladenen zu 1. und der TK zu bildenden Steuerungsausschuss vor, deren Ergebnisse Einfluss
auf die Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes und somit auch die Beratung hatten, damit die Beigeladene zu 1. ihren Vertrag
erfüllen konnte. Ferner waren der Gegenstand der Beratung und dessen Grenzen - keine Diagnose stellen, keine leistungsrechtlichen
Fragen beantworten oder Leistungen der Krankenkasse zusichern - durch diese Verträge jeweils festgelegt (§ 1 Abs 2 und § 6
Abs 1 Satz 3 des Vertrages TK-Beigeladene zu 1. und Präambel und § 2 Vertrag Heimatkrankenkasse-Beigeladene zu 1.).
Diese Vertragsvereinbarungen musste die Beigeladene zu 1. umsetzen, indem sie die technische Infrastruktur den ärztlichen
Beratern zur Verfügung stellte und die Vorgaben zur Datenerhebung und zum Inhalt der Beratungsgespräche an die für die Beratung
eingesetzten Ärzte weitergab und sie entsprechend instruierte. Allein schon die dem Senat vorliegenden Verträge zeigen eine
komplexe Dienstleistung auf, die die Beigeladene zu 1. gegenüber den Krankenkassen als ihren Vertragspartnern zu erfüllen
hatte und für die sie - auch - medizinisch ausgebildete Personen benötigte, die über das entsprechende medizinische Fachwissen
verfügten und die Hard- und Software bedienen und verwenden konnten. Ohne die Überlassung der vertragskonform konfigurierten
technischen Ausstattung und die Gewährleistung zur Einhaltung der qualitativen Anforderungen an die Gespräche riskierte die
Beigeladene zu 1., gegenüber den Krankenkassen vertragsbrüchig zu werden.
(3) Dabei kann dahinstehen, ob ein Arzt in seiner beratenden Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. als Unterauftragnehmer für
Teilleistungen im Sinne des § 14 des Vertrages TK-Beigeladene zu 1. anzusehen sein müsste, so dass es einer vorherigen schriftlichen
Zustimmung der TK bedurft hätte und in einem Beratervertrag weitergehende, in § 14 Abs 2 des Vertrages TK-Beigeladene zu 1.
vorgesehene, Vertragsbestandteile notwendig gewesen wären, wenn ein Arzt - wie hier vom Kläger und der Beigeladenen zu 1.
vorgetragen - als freier Mitarbeiter für die Beigeladene zu 1. gearbeitet hat, so dass aus dem Umstand des Fehlens solcher
in § 14 des Vertrags vorgesehener Klauseln bereits auf eine abhängige Beschäftigung des ärztlichen Beraters zumindest bei
Beratungsgesprächen mit Versicherten der TK zu schließen sein könnte. Zwar hat die Zeugin S verneint, dass Ärzte Unterauftragnehmer
in diesem Sinne sind, jedoch ist nicht bekannt, ob die TK diese Auffassung auch vertritt oder nicht. Eine weitergehende Aufklärung
mit ggf. erforderlicher Vertragsauslegung durch den Senat ist jedoch entbehrlich. Für den Senat entscheidend sind die vorangestellt
dargelegten vertraglichen Rahmenbedingungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und den Krankenkassen, die zwecks Einhaltung dieses
Vertrags auch das Vertragsverhältnis des ärztlichen Beraters mit der Beigeladenen zu 1. geprägt haben. Bereits die von der
Beigeladenen zu 1. konfigurierte und bereitgestellte technische Infrastruktur sowie die einzuhaltenden vertraglichen Rahmenbedingungen
bedingen im Regelfall die Eingliederung ärztlicher Berater - und damit auch des Klägers - in die Organisations- und Weisungsstruktur
der Beigeladenen zu 1.
bb) Gewichtige Indizien, die für eine - bei dem Geschäftsmodell der Beigeladenen zu 1. nach den vorangestellten Darlegungen
allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommende - selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen, liegen dabei nicht vor.
(1) Zwar spricht die Vereinbarung unter § 6 des Beratervertrages für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene
zu 1. Soweit die Vertragspartner übereinstimmend eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, kommt diesem Willen jedoch
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die Vertragsparteien es nicht in der Hand haben, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete
Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen (vgl BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 3/17 R - Rn 13).
Auch soweit die Beigeladene zu 1. und der Kläger übereinstimmend davon ausgehen, dass dessen Beratungstätigkeit im Rahmen
eines zwischen ihnen vertraglich vereinbarten "weisungsfreien Beraterverhältnisses" erfolgt ist, steht dieser Annahme die
Bewertung der gelebten Praxis der Beratungstätigkeit entgegen. Die Bewertung der tatsächlichen Umstände, unter denen der Kläger
Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Beigeladenen zu 1. beriet, ergibt, dass er in den
Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert war und dabei in gewissem Umfang auch deren Weisungen unterlag.
Daran hat der Senat insgesamt keine Zweifel. Der Kläger war ersichtlich in das - oben beschriebene - komplexe System des Informations-
und Beratungsservices, den die Beigeladene zu 1. für mehrere Krankenkassen organisiert(e), eingebunden. Er wurde eingesetzt,
um die von der Beigeladenen zu 1. aufgebaute technische Infrastruktur zu nutzen, die vertraglich vereinbarten Beratungsthemen
zu bedienen und dadurch sicherzustellen, dass die Beigeladene zu 1. ihren jeweiligen Vertrag mit den Krankenkassen erfüllte.
Zu diesem Zweck musste er zunächst in einem ca. 14tägigen Zeitraum in das komplexe Informations- und Beratungssystem eingearbeitet
werden, erhielt - wie er im Schreiben vom 12. November 2014 einräumte (vgl. hierzu Blatt 21 der Verwaltungsunterlagen) - auch
später noch Informationen über neue Arbeitsvorgaben der Vertragspartner der Beigeladenen zu 1. und stimmte außerdem seine
jeweiligen Einsatzzeiten ab bzw. ließ diese im Dienstplan der Beigeladenen zu 1. festhalten. Fragen Versicherter, die dem
medizinischen Fachgebiet des Klägers zuzuordnen waren, wurden nach den Angaben des Klägers gesammelt und er wurde seitens
der Beigeladenen zu 1. bei Bedarf kontaktiert, um seinen Einsatz und die Beantwortung dieser Fragen möglichst zeitnah sicherzustellen.
Dabei verdeutlicht der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. den Kläger dergestalt gezielt kontaktierte, letztlich seine Eingliederung
in deren Geschäftsbetrieb.
Im Rahmen dieser Eingliederung des Klägers in das Dienstleistungsangebot der Beigeladenen zu 1. für ihre Vertragspartner war
der Kläger insofern erkennbar weisungsgebunden, als er bestimmte identifizierende Daten der Anrufer abfragen, die vorgegebene
- den Datenschutz gewährleistende - Software verwenden und den Gegenstand des Gesprächs für künftige weitere Anrufe derselben
Versicherten skizzieren und abspeichern musste. Diese vorgegebenen Arbeitsschritte ergeben sich aus den glaubhaften Angaben
der Zeugin S Die Angaben des Klägers widersprechen dem nicht entscheidend. Zwar hat er angegeben, die Versichertendaten seien
geklärt worden, bevor er Beratungsgespräche entgegennahm und deren Inhalt skizzierte; er hat aber auch erklärt, dass er Gespräche
direkt angenommen und den Gesprächsinhalt dokumentiert hat, was voraussetzt, dass ihm die Daten für die Zuordnung bekannt
waren.
Dass der Kläger die Fragen der Versicherten nicht anhand einer vorgefertigten FAQ-Liste der Beigeladenen zu 1., sondern unter
Einsatz eigenen erworbenen Fachwissens und unter Beachtung der aktuellen medizinischen Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften
beantwortete, ist der Tätigkeit höherer Art, die er ausübte, immanent und spricht nicht für eine selbstständig ausgeübte Beratertätigkeit.
Im Übrigen erwartet der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sowohl bei einem abhängig Beschäftigten als auch bei einer selbstständigen
Tätigkeit, dass das entsprechende Wissen für die Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgabe vorhanden ist. Dass der Kläger
für die Aktualisierung seines Fachwissens selbst verantwortlich war und es sich dabei nicht um bezahlte Dienstzeit im Sinne
des Dienstplans der Beigeladenen zu 1. handelte, ist - anders als von ihm und der Beigeladenen zu 1. angenommen - kein Umstand,
der für Selbstständigkeit spricht, zumal im Arbeitsalltag nicht immer trennscharf ermittelt und dokumentiert werden kann,
ob für die Erwerbstätigkeit eingesetztes Wissen während oder außerhalb jeweils bezahlter Dienstzeit erworben wurde. Da der
Kläger nach eigenen Angaben jedenfalls im dokumentierten Zeitraum November 2013 bis Mitte 2014 auch für andere Vertragspartner
arbeitete, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sich auch sein Fachwissen durch die jeweilige Tätigkeit
erweiterte und er sein dergestalt erweitertes Fachwissen gewinnbringend auch für die jeweils andere Tätigkeit einsetzen konnte.
Diese Überlegungen unterstreichen, dass dieses Argument des Klägers und der Beigeladenen zu 1. nicht gewichtig für eine selbstständige
Tätigkeit spricht. Überdies wird - auch - dieses Argument dadurch abgeschwächt, dass der Kläger die Einarbeitungszeit, die
er für den Erwerb der Kenntnisse im Umgang mit der einzusetzenden Software benötigte, als Dienstzeit vergütet erhielt. Dass
er nach § 2 des Beratervertrags bei Kündigung vor Ablauf von zwölf Monaten eine Aufwandspauschale zahlen musste, um diesen
Aufwand der Beigeladenen zu 1. auszugleichen, verschiebt dieses Risiko zwar in Richtung des Klägers, jedoch nur bei einer
- hier nicht eingetretenen - vorzeitigen Beendigung des Vertrages.
Entgegen des Vortrags, den der Senat als Schutzbehauptung des Klägers und der Beigeladenen zu 1. wertet, wurde bezogen auf
den Einsatz der Ärzte für die konkrete Vertragserfüllung der Beigeladenen zu 1. gegenüber den Krankenkassen nicht nur bei
dem Einsatz für die Beratungstätigkeit an sich, sondern auch im Übrigen keine konsequente Trennung zwischen den Arbeitsbedingungen
der fest angestellten Mitarbeiter und der sogenannten freien Mitarbeiter vorgenommen. Die Zeugin S hat zwar ausgesagt, dass
die Qualitätskontrolle (§ 11 Vertrag TK-Beigeladene zu 1.) sich nur auf die festen Mitarbeiter auswirke. Der Kläger hat jedoch
ausführlich beschrieben, über eine Beschwerde eines Versicherten informiert worden zu sein. Auch wenn sich für ihn daraus
keine konkreten Konsequenzen ergaben, zeigt der Vorfall doch auf, dass Beschwerden thematisiert wurden.
Ferner spricht der Umstand, dass der Kläger sich die durch Installation der erforderlichen Software präparierte Hardware von
der Beigeladenen zu 1. hätte aushändigen oder die erforderliche Software auf eigener Hardware hätte installieren lassen können,
nicht zwingend für eine weisungsfreie, ausschließlich selbstständig organisierte und selbstbestimmte Tätigkeit, da - wie bereits
ausgeführt - auf die tatsächliche Umsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. Tatsächlich aber hat der Kläger das
Telefon und den PC mit der einzusetzenden Software im Telezentrum der Beigeladenen zu 1. verwendet und seine Einsatzzeiten
wurden in den dort geführten Dienstplan aufgenommen. Dass diese Einsatzzeiten zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. einvernehmlich
abgestimmt wurden und von dem Kläger einseitig wieder abgesagt werden konnten, spricht zwar gegen eine durchsetzbare Verpflichtung
des Klägers, zu bestimmten Zeiten einsatzbereit sein zu müssen. Dieser Teilaspekt seines zeitlichen Einsatzes für die Beigeladene
zu 1. tritt jedoch zur Überzeugung des Senats hinter den bereits aufgeführten organisatorischen Umständen, die den Kläger
in das Geschäftsmodell der Beigeladenen zu 1. eingebunden haben und daher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen,
zurück.
(2) Auch dem Fehlen arbeitnehmertypischer Rechte (wie zB Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw) kommt
für die Abgrenzung keine entscheidende Bedeutung zu, denn es handelt sich dabei um von den Vertragspartnern gewählte Gestaltungselemente,
die hinter der in §§
7,
7a SGB IV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung von Tätigkeiten als Beschäftigung regelmäßig zurücktreten, da sie in erster
Linie nur formalen Charakter haben (vgl Bayerisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 20. Oktober 2016 - L 7 R 920/15 - Rn 50). Sofern der Kläger und die Beigeladene zu 1. sich darauf berufen, dass der Kläger die Kosten für seine soziale Absicherung
selbst trägt, rechtfertigt dieser faktische Umstand nicht die Annahme eines Unternehmerrisikos, da es sich dabei nicht um
ein solches Risiko handelt (vgl BSG, Urteil vom 12. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - Rn 24; dem folgend Thüringer LSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - L 2 RJ 378/02 - Rn 22). Der Kläger und die Beigeladene zu 1. können sich ebenfalls nicht darauf berufen, der Kläger sei auf die Einnahmen aus dem
Beratervertrag wirtschaftlich nicht angewiesen gewesen, weil er über Einkünfte aus dem Verkauf seiner Praxis und weiteren
Mieteinnahmen verfügte. Denn für die Abgrenzung ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im
Nebenerwerb ausgeübt wird. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
persönlich abhängig ist. Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch
einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich (vgl BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 2/18 R - Rn 28).
Daneben ist die Höhe der vereinbarten - erfolgsunabhängigen - Stundenvergütung nur ein Indiz mit eingeschränkter Bedeutung,
selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Vergütung des Klägers deutlich höher war als die Vergütung der fest angestellten
beratenden Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe für eine selbständige
Tätigkeit ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen
zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Vertragspartnern steht keine Dispositionsfreiheit in dem
Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren
abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht
vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über
die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis
sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die
Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 12/18 R - Rn 34 juris).
(3) Schließlich vermag auch ein - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachter - etwaiger Fachkräftemangel
im Gesundheitswesen insgesamt oder konkret für die von der Beigeladenen zu 1. organisierten Beratungsangebote der gesetzlichen
Krankenkassen für deren Versicherte an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten,
qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche
Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - Rn 38).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
4. Der Senat hat die Berufung zugelassen, weil er der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung eines Vertragsverhältnisses
wie dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen Beratervertrag angesichts des verbreiteten Beratungsangebots
gesetzlicher Krankenkassen für ihre Versicherten über Gesundheitsthemen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG beimisst.