Sozialversicherungspflicht von als Honorarkräfte beschäftigten sozialpädagogischen Familienhelfern eines gemeinnützigen Vereins
im Bereich der Jugendhilfe
Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1), die als sozialpädagogische
Familienhelferin für den Kläger tätig war. Betroffen ist der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2009.
Der Senat hat das Verfahren die Beigeladene zu 1) betreffend abgetrennt. Weiterhin anhängig ist unter dem Az.: L 5 BA /18
ein Verfahren, das 60 weitere für den Kläger tätige Honorarkräfte betrifft.
Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe tätig. Er hat mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe,
dem Kreis H L , eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) getroffen. Leistungen im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe erbrachte der Kläger im streitigen Zeitraum im Wesentlichen
durch Honorarkräfte. Ab dem Jahr 2010 wurden einige Familienhelfer fest angestellt. Diese wurden nach Ende ihrer Probezeit
nach der Entgeltgruppe 9 TVöD, Stufe 2 vergütet. Dies entsprach einem Entgelt von ca. 15 EUR brutto pro Stunde.
Die Beigeladene zu 1) ist studierte Diplom Sozialpädagogin. Seit dem Jahr 2000 war sie selbständig tätig und unterhielt hierfür
ein eigenes Büro, in dem sie Klienten betreute. Parallel dazu wurde sie seit 2001 für den Kläger tätig. Im streitigen Zeitraum
betreute sie jeweils fünf bis sechs Familien, phasenweise auch nur drei Familien mit höherem Stundenvolumen, im Auftrag des
Klägers. Der Umfang der Betreuungstätigkeit für den Kläger betrug ca. 20 bis 25 Wochenstunden.
Mit Datum vom 30. März 2006 schloss der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) einen Honorarvertrag, der die ambulante Betreuung
einer konkreten Familie zum Inhalt hatte. Als Honorar wurde ein Betrag von 18 EUR pro Stunde vereinbart (Ziffer 1 des Vertrages).
Die Aufgaben der Beigeladenen zu 1) umfassten: die Teilnahme an Hilfekonferenzen nach § 36 SGB VIII, die persönliche, lebenswelt- und problembezogene Unterstützung der betroffenen Familie laut des im Hilfeplan formulierten
erzieherischen Bedarfs, die Dokumentation der Betreuungszeit und Arbeitsinhalte und die Kontaktaufnahme mit der ASD-Kraft
zur Berichterstattung und Terminierung der Hilfeplankonferenz rechtzeitig einen Monat vor Ablauf der Hilfe (Ziffer 3 des Vertrages).
Die Beigeladene zu 1) entscheide selbst über Umfang, Ort, Zeit und Art der Unterstützung. Sie übernehme keine Gesamtverantwortung
für die betroffene Familie, sondern eine pädagogische Begleitung zur Förderung des eigenverantwortlichen Handelns gemäß der
Leistungsbeschreibung des Klägers (Ziffer 4 des Vertrages). Im Rahmen dieser Tätigkeit biete der Kläger Unterstützung in Form
von Fortbildung, regelmäßigen Gesprächstreffen und Supervisionen. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen sei verbindlich (Ziffer
5 des Vertrages). Aufwendungen für Fahrtkosten würden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz ersetzt. Die Kilometer-Pauschale betrage 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (Ziffer 6 des Vertrages). Bei Tätigkeitsausfall,
der länger als eine Woche andauere, müsse die Beigeladene zu 1) eine Vertretung stellen und dieses dem Verein anzeigen (Ziffer
7 des Vertrages). Die Tätigkeit unterliege nach übereinstimmender Auffassung nicht der Versicherungspflicht. Die Beigeladene
zu 1) versichere, dass sie für einen ausreichenden persönlichen Schutz selbst sorge und die Versteuerung des Honorars selbst
vornehme (Ziffer 10 des Vertrages). Die Beigeladene zu 1) erhalte durch ihre Tätigkeit für den Kläger Kontakt zu Jugendämtern,
Gerichten, Schulen und anderen Auftraggebern. Diese Institutionen stünden ausschließlich mit dem Kläger in Vertragsbeziehungen.
Die Beigeladene zu 1) verpflichte sich, für die Dauer des Vertrages und 12 Monate seit der letzten Honorartätigkeit nicht
für Institutionen und/oder Einzelpersonen tätig zu sein, für die sie im Rahmen der Durchführung des Vertrages tätig sei. Das
Wettbewerbsverbot beziehe sich auf sämtliche Betreuungs-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten durch die Beigeladene zu 1).
Die Beigeladene zu 1) verpflichte sich, keine Personen als abhängig Beschäftigte, als freie Mitarbeiter oder als Partner mit
oder ohne Bezahlung zu beschäftigen, die in den vorangegangenen 12 Monaten abhängig Beschäftigte oder freie Mitarbeiter des
Klägers gewesen seien (Ziffer 11 des Vertrages).
Gleichlautende Verträge wurden für Betreuungstätigkeiten in anderen Familien geschlossen.
Im Protokoll des Betreuertreffens vom 4. Dezember 2006 wurde ausgeführt, dass Termine wie Supervision und Betreuertreffen
verbindlich und als Arbeitszeit zu werten seien. Aus diesem Grunde könnten die dafür verfahrenen Kilometer bei der Kilometerabrechnung
berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 wies der Kläger die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass zum 1. Juli 2007 die schon länger versprochene
Stundenerhöhung durchgeführt werde. Das Honorar für alle Honorarkräfte werde auf 27,05 EUR pro Stunde erhöht, das Handgeld
betrage dann 0,60 EUR pro Stunde. Eine zusätzliche Auszahlung von Kilometergeld oder von Telefonkosten erfolge dann nicht
mehr, da diese im Honorar enthalten seien. Erstmalig werde die Erhöhung mit Dauerauftrag ab dem 1. August 2007 ausgezahlt.
Die zu unterzeichnenden Honorarverträge seien dem Schreiben beigefügt.
Dementsprechend schlossen die Beigeladene zu 1) und der Kläger mit Datum vom 4. Juli 2007 einen etwas abgeänderten Honorarvertrag
mit Wirkung zum 1. Juli 2007. Das vereinbarte Stundenhonorar betrug nunmehr 27,05 EUR. Aufwendungen für Sachkosten wie zum
Beispiel Fahrtkosten und Telefon seien in diesem Stundensatz enthalten, der Kostenersatz für das Handgeld betrage 0,60 EUR
pro Stunde. Änderungen ergaben sich zudem im Hinblick auf die geschuldete Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Diese wurden in
der Vorversion des Vertrages mit "ambulante Betreuung/Betreutes Wohnen" und nunmehr mit "flexible Hilfen/Betreutes Wohnen"
bezeichnet. Die Regelung, dass die Honorarkraft bei einem Tätigkeitsausfall von länger als einer Woche eine Vertretung stellen
müsse, enthielt der neue Vertrag nicht mehr. Es bestand insoweit lediglich noch eine Anzeigepflicht.
Im Jahr 2009 wurde der Vertragstext erneut geändert. Eine verbindliche Teilnahme der Honorarkräfte an Fortbildungen, Supervisionen
und regelmäßigen Gesprächstreffen wurde hierin nicht mehr vorgesehen. Neben dem Weiterbestehen des Kündigungsrechts mit einer
Frist von einem Monat sah § 2 des Honorarvertrages nunmehr zusätzlich ein jederzeitiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
vor. Nach § 4 des Vertrages führe der Auftragnehmer die Leistungen in eigener Verantwortung aus. Arbeitsort und Arbeitszeit
würden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer selbstständig bestimmt. Der Auftraggeber
sei berechtigt, die Leistungen durch Einzelangaben zu konkretisieren. Weisungen würden dem Auftragnehmer nicht erteilt. Der
Auftragnehmer organisiere den Arbeitsablauf und den Einsatz von Erfüllungsgehilfen selbstständig. Kosten für den Bürobetrieb,
technische Vorrichtungen und Hilfsmittel waren gemäß § 5 des Vertrages vom Auftragnehmer zu tragen. Gemäß § 6 stelle der Auftragnehmer
die geleisteten Stunden dem Auftraggeber in Rechnung. Das vereinbarte Honorar sei erst nach Rechnungslegung fällig. § 11 des
Vertrages legte fest, dass keine mündlichen Nebenabreden zu dem Vertrag getroffen worden seien. Sämtliche Vertragsveränderungen
bzw. -ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Eine weitere Änderung hat der Vertragstext zum 1. August 2009 erfahren. Ein Wettbewerbsverbot sah diese Vertragsversion nicht
mehr vor. Gemäß § 3 war nunmehr ausdrücklich das Recht eingeräumt, auch für dritte Auftraggeber tätig zu sein.
Die in den unterschiedlichen Zeiträumen verwendeten Vertragstexte wurden jeweils im Wesentlichen identisch auch mit anderen
für den Kläger tätigen Familienhelfern vereinbart.
Die Auszahlung des Honorars an die Familienhelfer erfolgte in der Weise, dass der Kläger ohne eine entsprechende Stundenabrechnung
durch die Honorarkräfte einen monatlich jeweils gleichbleibenden Betrag an diese auszahlte, indem der Kläger den in den Hilfeplänen
vorgesehenen Stundenbedarf mit dem vereinbarten Stundenlohn hochrechnete. Zusätzlich rechneten die Honorarkräfte bis zur Vertragsänderung
im Juli 2007 das Kilometergeld und die Telefonkosten ab.
Die Familienhelfer erstellten regelmäßige Entwicklungsberichte zur Vorlage beim Jugendamt. Für diese verwendeten sie im streitigen
Zeitraum das Briefpapier des Klägers und dessen Briefkopf. Erst im Mai 2010 wies der Kläger die Honorarkräfte darauf hin,
dass diese nunmehr auf eigenem Briefpapier abzufassen seien.
Einmal monatlich führte der Kläger Teambesprechungen bzw. Betreuertreffen durch. Weiterhin organisierte er regelmäßige Supervisionen
und Fortbildungen für die Familienhelfer.
Eine Urlaubsvertretung der Familienhelfer erfolgte in der Regel untereinander nach Absprache. Der Kläger hielt hierfür eine
Liste vor, in der die Familienhelfer ihre Abwesenheitszeiten eintrugen. Fiel ein Betreuer für längere Zeit aus, wurde der
Honorarvertrag mit ihm beendet. Die Beigeladene zu 1) machte im streitigen Zeitraum keinen Urlaub, der eine Vertretung erforderlich
machte. Kurze Abwesenheitszeiten arbeitete sie entsprechend vor oder nach.
Auf dem Betreuertreffen vom 26. Januar 2009 wurde ausgeführt, dass es aufgrund der offenen Fragen zur Rentenversicherungspflicht
einen neuen Honorarvertrag gebe. Der neue Vertragstext werde als Anlage zu Protokoll genommen. Es sei eine neue Handlungsanweisung
erarbeitet und an alle Mitarbeiter verschickt worden. Zur besseren Einführung der Handlungsanweisung werde es eine Fortbildungsveranstaltung
am 4. März 2009 geben. Das Beschwerdemanagement sei eingeführt worden, um im Fall einer Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiter
in der Jugendhilfe dieses schnell zu erkennen und angemessen zu handeln. Durch Steuerberater und Rechtsanwalt sei der Verein
darauf hingewiesen worden, dass ein wesentliches Merkmal einer Honorartätigkeit die eigenständige Rechnungsstellung sei. Leider
müsse daher der Service, für alle Mitarbeiter die Honorare automatisch zu überweisen, eingestellt werden. Zur Umsetzung der
neuen Rechnungsstellung habe es umfangreiche Informationen an alle Mitarbeiter gegeben. Als Hilfestellung und zur Vereinfachung
seien auch Muster erarbeitet worden, die den Honorarkräften zur Verfügung gestellt worden seien. Im Folgenden ergingen Hinweisschreiben
des Klägers, dass auch für die rückwirkenden Zeiträume noch Rechnungen zu erstellten seien. Hierbei solle jeweils ein Jahr
in einer Rechnung zusammengefasst werden. Der Kläger teilte den Honorarkräften mit, welche Beträge in den zurückliegenden
Jahren gezahlt worden und entsprechend in die Rechnungen einzutragen seien.
Die Handlungsanweisungen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung, Stand: Dezember 2008, sahen unter Punkt 6 vor, dass alle sozialpädagogischen
Fachkräfte (Hauptamtliche und Honorarkräfte) dazu verpflichtet seien, an der vereinsinternen Supervisionen teilzunehmen und
die Gelegenheit erhielten, an Fortbildungen teilzunehmen, die den Schutz von zu betreuenden Kindern und Jugendlichen und die
Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen zum Thema hätten.
Die Beklagte führte vom 1. September 2009 bis 1. März 2010 an 5 Tagen eine Prüfung nach § 28p Abs. 1
SGB IV mit dem Prüfzeitraum 2005 bis 31. August 2009 durch. Außerdem strengte die Beigeladene zu 1) ein Clearing-Verfahren an.
Nach Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 8. März 2010 forderte die Beklagte durch Bescheid vom 3. August 2010 Sozialversicherungsbeiträge
für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 850.206,43 EUR vom Kläger. Zur Begründung führte sie
aus, die Überprüfung habe ergeben, dass die als Honorarkräfte beschäftigten sozialpädagogischen Familienhelfer als abhängig
Beschäftigte des Klägers anzusehen seien. Die Regelungen in den Honorarverträgen sprächen für die Eingliederung in den betrieblichen
Organisationsprozess des Klägers. Diese seien zwischenzeitlich zwar mehrfach überarbeitet worden, entscheidend seien jedoch
die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. In den Honorarverträgen sei die Arbeitszeit ausdrücklich geregelt worden. Der Stundenumfang
habe sich nach den Vereinbarungen gerichtet, die der Kläger mit dem Jugendamt entsprechend dem jeweiligen Hilfeplan vereinbart
habe. Auch sei in den Honorarverträgen das Aufgabengebiet fest vorgegeben/vereinbart worden. Die zu erfüllenden Aufgaben seien
klar geregelt worden. Dies seien insbesondere die Teilnahme an Hilfekonferenzen nach § 36 SGB VIII, die persönliche, Lebenswelt- und problembezogene Unterstützung der Familien entsprechend dem im Hilfeplan formulierten erzieherischen
Bedarf, die Dokumentation der Betreuungszeit und Arbeitsinhalte und die Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Jugendamtes
vor Beendigung der Hilfeleistung gewesen. Zwar sei den Familienhelfern ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit eingeräumt
worden, indem ihnen die Entscheidung oblegen habe, in welchem Umfang, Ort, Zeit und Art sie die Unterstützung gewährten, dies
lasse sich jedoch mit dem Aufgabengebiet erklären. Die persönliche und pädagogische Betreuung einzelner Personen bzw. Familien
könne sich nicht an starren Zeitvorgaben orientieren, sondern sei an dem persönlichen Bedarf des/der Betreuten zu messen und
damit Einzelfall abhängig. Die Familienhelfer hätten ihre Tätigkeit mit den Familien abstimmen müssen. Eine erhöhte Gestaltungsfreiheit
und ein gewisses Maß an Selbständigkeit führten jedoch nicht dazu, dass eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen sei. Die
Familienhelfer hätten vom Kläger Handlungsrichtlinien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erhalten, die verbindlich einzuhaltende
Handlungsabläufe, Strukturen und Hierarchien vorgeschrieben und eine detaillierte Fachaufsicht begründet hätten. Auch habe
der Kläger eine verbindliche Teilnahme an Fortbildungen, regelmäßigen Gesprächstreffen und Supervisionen vorgeschrieben. Dies
spreche für eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kläger. Der Kläger setze die Familienhelfer in die zu betreuenden Familien
ein. Er organisiere und koordiniere den entsprechenden Personaleinsatz. Die Familienhelfer böten ihre Dienste weder dem Jugendamt
noch den Familien direkt an. Durch die im Honorarvertrag vereinbarte Dokumentations- und Berichtspflicht würden die Einsätze
kontrolliert und überwacht. Die vorgeschriebenen Tätigkeitsberichte seien im Prüfzeitraum von den Honorarkräften ausschließlich
auf vom Kläger vorgegebenen Formularen, die den Briefkopf des Klägers enthalten hätten, zu erstellen gewesen. Es habe die
Anweisung bestanden, diese an den Kläger zu senden. Die Honorarkräfte hätten sich in Urlaubslisten einzutragen gehabt, obwohl
ihnen kein Urlaubsanspruch zugestanden habe. Ein unternehmerisches Risiko hätten die Honorarkräfte nicht getragen, da ihnen
für die Dauer der Betreuung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt gezahlt worden sei.
Auf der letzten Seite des Bescheidtextes nach der Rechtsbehelfsbelehrung und der Grußformel befand sich das unterstrichene
Wort Anlage(n). Mit dem Bescheid übersandt wurden die Anlagen zum Bescheid, in denen die Beiträge sämtlicher betroffener Honorarkräfte
aufgeführt sind. Diese sind differenziert nach einzelnen Zeiträumen und nach den jeweiligen Sozialversicherungen. Für die
Beigeladene zu 1) ergeben sich aus den Anlagen folgende nacherhobene Beiträge:
Nacherhobene Sozialversicherungsbeiträge der Beigeladenen zu 1) in Euro: Zeitraum KV PV RV BA U1 U2 InsoUmlage 1. 1. - 31.12.05
1.268,64 157,44 1.806,00 601,92 16,68 1. 1. - 30.6.06 792,82 98,38 1.128,46 376,16 196,76 28,94 1. 7. - 31. 12. 06 815,96
98,38 1.128,46 376,16 1. 1. - 31.12.07 2.940,66 347,16 4.063,82 857,70 36,76 1. 1. - 30.6.08 1.763,52 203,94 2.387,34 395,90
24,00 1. 7. - 31. 12. 08 1.763,52 233,94 2.387,34 395,90 1. 1. - 30.6.09 1.059,72 133,32 1.360,54 191,44 6,84 1. 7. - 31.
8. 09 339,56 44,44 453,52 63,82 3,42 2,28 Summe 10.744,40 1.317,00 14.715,48 3.259,00 196,76 116,64 2,28 Gesamtsumme 30.351,56
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2010 Widerspruch ein, den er dahingehend begründete, dass bereits
im Jahr 2006 für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1
SGB IV erfolgt sei. Die Prüfung habe keine Feststellungen ergeben. Die für sie tätigen Honorarkräfte seien nicht als abhängig Beschäftigte
zu behandeln. Die pauschale Feststellung, in den Verträgen sei die verbindliche Teilnahme an Fortbildungen, regelmäßigen Gesprächstreffen
und Supervisionen vorgeschrieben gewesen, sei unzutreffend. Im Übrigen würde aber eine solche Vereinbarung auch nicht zur
Annahme einer Weisungsgebundenheit führen. Die Teilnahme an Fortbildungen und regelmäßigen Gesprächstreffen diene lediglich
der Qualitätssicherung. Die im Bescheid angesprochenen Handlungsrichtlinien gebe es nicht. Vielmehr ergebe sich aus den Honorarvereinbarungen,
dass der Auftragnehmer die Leistungen in eigener Verantwortung durchführe. Ort, Zeit und Art des Handelns könnten selbständig
bestimmt werden. Die Honorarkräfte seien schon aus Rechtsgründen nicht befugt gewesen, ihn, den Kläger, bei Hilfeplankonferenzen
wirksam zu vertreten. Sie hätten auch keine wirksamen Willenserklärungen für ihn abgeben können. Da die Tätigkeitsbereiche
der einzelnen Honorarkräfte sehr unterschiedlich ausgestaltet seien, sei bereits der Begriff "Familienhelfer" nicht auf alle
Honorarkräfte anzuwenden. Eine weitergehende Differenzierung der Honorarkräfte werde aber in den Bescheid nicht vorgenommen.
Die Beauftragung der Honorarkräfte erfolge jeweils projektbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Auftragstellung und
der Qualifikation der zur Verfügung stehenden Honorarkräfte. Es sei unzutreffend, dass die Honorarkräfte ihre Dienste nicht
unmittelbar dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe hätten anbieten können, auch habe nicht bereits vor der Hilfekonferenz
festgestanden, welche Honorarkraft den Auftrag übernehmen werde. Bei den abgeschlossenen Honorarverträgen habe es sich um
Dienstleistungsverträge gehandelt, die ein erfolgsunabhängiges Honorar in Abhängigkeit von geleisteten Arbeitsstunden vorgesehen
hätten. Insofern habe es sich nicht um ein regelmäßiges Arbeitsentgelt gehandelt, sondern das Arbeitsentgelt sei in Abhängigkeit
vom tatsächlichen Umfang der entrichteten Tätigkeit gezahlt worden.
Der Kläger beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Das gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten geführte
Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz endete durch Beschluss des Senats vom 10. März 2011, mit dem die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2010 angeordnet wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung
verwies der Senat insbesondere auf die für notwendig erachteten weiter durchzuführenden Ermittlungen zu den tatsächlichen
Verhältnissen, in denen die Honorarkräfte Tätigkeiten für den Kläger ausgeübt hätten. Darüber hinaus sehe der Senat auch erhebliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unter Berücksichtigung der aktuellen sozialgerichtlichen Rechtsprechung
zu den Familienhelfern. Zuletzt hätten das Bayrische Landessozialgericht (Urteil vom 31. Mai 2010 - L 4 KR 68/08) und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. September 2010 - L 9 KR 232/07) in ähnlichen Sachverhaltsgestaltungen angenommen, dass die dort betroffenen Familienhelfer als freie Mitarbeiter tätig gewesen
seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte
und vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend führte sie aus, die Honorarkräfte hätten ihre
Dienste nicht unmittelbar dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe anbieten können. Die Honorarverträge hätten hierzu ein Wettbewerbsverbot
für die Dauer des jeweiligen Vertrages sowie die anschließenden 12 Monate enthalten. Für das Vorliegen einer weisungsgebunden
abhängigen Beschäftigung spreche hier: Die als Familienhelfer beschäftigten Honorarkräfte - arbeiteten auf der Basis eines
zuvor vom Amt für soziale Hilfen erstellten Hilfeplans, - hätten vertraglich festgelegte Arbeitszeiten zu beachten, - hätten
konkret beschriebene/vorgegebene Aufgaben zu erledigen und hierbei Handlungsrichtlinien zu beachten, - erhielten Auftragszuweisungen
durch Koordinatoren des Klägers, die die einzelnen Einsätze organisierten, - unterlägen einer Fachaufsicht, - hätten umfassende
Berichts- und Dokumentationspflichten zu erfüllen, - seien zur Teilnahme an Fortbildungen, Supervisionen und regelmäßigen
Gesprächen verpflichtet, - müssten Urlaubszeiten insoweit abstimmen, als dass Eintragungen in Urlaubslisten abgefordert würden
und - müssten ihre Arbeitsleistungen persönlich erbringen (keine Möglichkeit zum Einsatz selbstbestimmter Vertreter).
Die als Honorarkräfte beschäftigten Familienhelfer hätten weder Kapital noch Sachmittel mit einem Verlustrisiko eingesetzt.
Auch über eine eigene Betriebsstätte hätten sie nicht verfügt. Die Tätigkeiten seien mit einem zuvor vereinbarten Stundensatz
vergütet worden. Damit hätten sie lediglich wie jeder andere abhängig Beschäftigte ihre Arbeitskraft verwertet und kein relevantes
unternehmerisches Risiko getragen. Der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung stehe nicht entgegen, dass ein Sachverhalt
bei einer früheren Prüfung des Arbeitgebers durch einen Träger der Sozialversicherung unbeanstandet geblieben sei. Dies ergebe
sich schon daraus, dass Betriebsprüfungen nicht umfassend oder erschöpfend sein könnten und sich auf bestimmte Einzelfälle
oder Stichproben beschränkten. Eine materielle Bindungswirkung könne sich somit nur ergeben, soweit Versicherungspflicht bzw.
-freiheit personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgelegt worden seien. Dies sei hier
nicht der Fall gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2011 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht
hat, dass eine Eingliederung in seinen Betrieb nicht stattgefunden habe. Die Honorarkräfte seien ausschließlich in den zu
betreuenden Familien tätig geworden und hätten nur in dem nach dem SGB VIII notwendigen Rahmen an Konferenzen teilgenommen. Die Teilnahme an diesen Hilfekonferenzen sei jeweils selbstständig und unabhängig
von seinem Mitwirken, dem des Klägers, erfolgt. Er habe weder eine Überwachung durchgeführt noch Weisungen erteilt. Es sei
zu keinerlei Erstattung für Fahrtkosten, Versicherungen etc. gekommen. Diese Kosten sollten durch die gewährten Stundensätze
abgegolten sein. Wie sich aus den eindeutigen Regelungen der Honorarverträge ergebe, hätten die Parteien die Honorarverträge
nicht als Arbeitsverträge verstanden. Die Beteiligten seien jeweils davon ausgegangen, dass die Honorarkräfte selbstständig
tätig werden sollten. Aus den Honorarverträgen ergebe sich, dass die Honorarkräfte hinsichtlich des Ortes und der Zeit der
Leistung keiner Weisungsgebundenheit unterlegen hätten. Sie seien auch völlig unabhängig von seinen personellen und organisatorischen
Ressourcen gewesen. Soweit er Supervisionen und Fortbildungen angeboten habe, hinsichtlich derer die Teilnahme für die Honorarkräfte
vertraglich verpflichtend gewesen sei, seien diese Leistungen als untergeordnete Leistungen im Rahmen der professionellen
Erbringung pädagogischer Hilfen zu werten. Weiterhin sei durch die Honorarverträge die Haftung gänzlich auf die Familienhelfer
abgewälzt worden. Soweit eine Berichtspflicht bestanden habe, seien dadurch lediglich Informationsrechte statuiert und keine
Weisungsgebundenheit festgelegt worden. Auch wenn die Berichte der Honorarkräfte bis zur Umstellung auf seinem Briefpapier
und unter Verwendung seines Briefkopfes verfasst worden seien, sei dies kein Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr
habe es ihm als Vertragspartner oblegen, festzulegen, in welcher Form die jeweiligen Berichte abzufassen gewesen seien. Soweit
er diese Praxis später umgestellt habe, sei dies lediglich eine Reaktion auf die Vorkommnisse 2009 und 2010 gewesen, um jedwede
Missverständnisse zu vermeiden. Soweit die jeweiligen Hilfepläne nach Abschluss der Leistungserbringung von den Honorarkräften
zurückgefordert worden seien, habe dies lediglich seiner Verpflichtung im Rahmen der geschuldeten Aufbewahrungspflicht entsprochen.
Die Honorarkräfte seien schließlich in seinem Namen und nicht im eigenen Namen tätig geworden, weshalb die Aufbewahrungspflichten
ihm oblegen hätten. Dass die Honorarkräfte Mitteilungen über weitere Hilfekonferenzen hätten machen müssen, sei gerade die
Kehrseite der selbstständigen Tätigkeit. Würden Ort und Zeit der Tätigkeit nicht vorgegeben, müsse die Honorarkraft mitteilen,
was wann und wo geschehe, damit überhaupt die ordnungsgemäße Leistungserbringung nachgewiesen werden könne. Es werde bestritten,
dass angebliche Koordinatoren an jeder ersten und letzten Hilfekonferenz verbindlich teilgenommen hätten. Soweit er hinsichtlich
der Rechnungslegung Vorgaben gemacht habe, seien dies typische Angaben in einer Leistungsbeziehung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer zum Nachweis der erbrachten Leistungen. Dabei sei auch zu beachten, dass die betroffenen Honorarkräfte in wirtschaftlichen
Dingen, wie der Rechnungsstellung und steuerlichen Behandlung ihrer Tätigkeit, äußerst unerfahren seien. Weiterhin spreche
das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen und der gemeinsamen Teilnahme von hauptamtlichen Mitarbeitern und Honorarkräften
an Supervisionen nicht für eine abhängige Beschäftigung. Dies entspreche der üblichen und professionellen Erbringung von derartigen
Diensten höherer Art. Eine pädagogische oder psychologische Unterstützung im Bereich der Jugendhilfe könne ohne supervisorische
Flankierung professionell nicht durchgeführt werden. Schließlich könnten Wettbewerbsverbote stets zwischen Vertragspartnern
vereinbart werden. Durch die Unterzeichnung des Wettbewerbsverbots bestätige die Honorarkraft gerade, dass abstrakt die Möglichkeit
des wettbewerblichen Handelns bestehe. Es bräuchte nur einen weiteren freien Jugendhilfeträger. Im Übrigen seien solche Wettbewerbsklauseln
stets üblich und damit nicht als maßgeblich für die Frage der eigenen Tätigkeit durch die Honorarkräfte für Leistungsnachfrager
anzusehen. Im Übrigen habe das Finanzamt R die durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung mit Bescheid vom 30. Mai 2012 für die
Jahre 2008 bis 2011 mittlerweile abgeschlossen und eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen nicht angenommen. Das Finanzamt
sei davon ausgegangen, dass die Honorarkräfte nicht der Lohnsteuerpflicht als nicht selbständig Beschäftige unterlegen hätten,
sondern ihre Einkünfte selbst zu versteuern gehabt hätten.
Weiterhin wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte gegenüber einzelnen Honorarkräften, die von dem hier streitigen Bescheid
umfasst waren, Bescheide erlassen habe, die Beitragsforderungen, bzw. die Befreiung von der Versicherungspflicht aus der selbständigen
Tätigkeit betroffen hätten. Beispielhaft übersandte er zwei Bescheide der Beklagten die Kräfte K V und M G betreffend.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 2012 verringerte die Beklagte die Nachforderung auf 850.203,23 EUR aufgrund einer für
eine der Honorarkräfte fehlerhaft berücksichtigten Krankenkasse. Hinsichtlich der Honorarkräfte K V und M G gab die Beklagte
zudem ein Teilanerkenntnis ab und senkte die Nachforderung durch Änderungsbescheid vom 14. November 2014 auf 822.548,61 EUR
ab. Eine Überprüfung habe ergeben, dass für keine der anderen Honorarkräfte entsprechende Verfahren anhängig oder Bescheide
ergangen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 in Form der Änderungsbescheide
vom 19. Januar 2012 sowie vom 14. November 2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihren Vortrag im Vorverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Entscheidung des Finanzamtes
R nicht zu einer anderen Beurteilung führe. Die Sozialversicherungsträger seien nicht an Entscheidungen der Finanzverwaltung
gebunden (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. Januar 1967 - L 4b KR 1212/64-3).
Das Sozialgericht Lübeck hat den Bescheid der Beklagten mit Urteil vom 12. Januar 2016 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt,
dass der Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei. Er sei nicht hinreichend bestimmt. Die Feststellungen zur
Sozialversicherungspflicht für die 63 betroffenen Personen seien jeweils keinen zeitlich, örtlich oder inhaltlich zumindest
bestimmbaren Lebenssachverhalten zuzuordnen. Die pauschal nachgeforderten Beiträge zur Sozialversicherung seien nicht im Einzelnen
den betroffenen Honorarkräften, den jeweiligen Zeiträumen der Versicherungspflicht und den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung
zugeordnet worden. Die hierfür erforderlichen Details gingen lediglich aus der Vielzahl von Anlagen hervor, die nicht formal
zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden seien. Die Beklagte habe über den Status von 63 Personen eine Entscheidung getroffen,
ohne den Kläger und die betroffenen Honorarkräfte zu der konkret ausgeübten Tätigkeit und den sonstigen Umständen zu befragen.
Lediglich von drei Personen lägen Aktennotizen vor. Obwohl bereits des Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem
Beschluss vom 10. März 2011 auf den unklaren Sachverhalt hingewiesen habe, habe die Beklagte ohne weitere Ermittlungen eine
Widerspruchsentscheidung getroffen. Im Übrigen lägen hinsichtlich einiger Personen geringfügige Beschäftigungen vor, ohne
dass hierzu im Bescheid eine personen- und zeitbezogene Differenzierung stattgefunden habe.
Gegen dieses der Beklagten am 4. Februar 2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die am 18. Februar 2016 beim
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, soweit das Sozialgericht davon
ausgehe, dass die Ermittlungen im vorliegenden Fall unzureichend gewesen seien, könne dies allenfalls als ein Fall der nicht
ausreichenden Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) eingeordnet werden. Es sei kein Fall der mangelnden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Soweit das Sozialgericht fordere, dass alle Begründungselemente für alle betroffenen Honorarkräfte, also der Name, die konkret
ausgeübte Tätigkeit und die konkreten Zeiträume der Versicherungspflicht, im Bescheid genannt werden müssten, sei dies geschehen.
Im angegriffenen Bescheid sei ausdrücklich auf die Anlagen verwiesen worden, die diese Informationen enthielten. Schon der
Übersichtlichkeit sei es geschuldet, all diese Informationen nicht im Bescheidtext, sondern in den Anlagen aufzuführen.
Auch habe sie alle wesentlichen Indizien ausreichend ermittelt. Im vorliegenden Fall sei es so, dass alle wesentlichen Indizien
gleichermaßen für alle betroffenen Honorarkräfte gegolten hätten. Von daher sei eine vollständige Ermittlung zu jedem einzelnen
Helfer nicht notwendig gewesen.
Sie sei nach Prüfung dieser Verträge davon ausgegangen, dass sich der Stundenumfang nach den jeweiligen Hilfeplänen gerichtet
habe. Die Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit von Familienhelfern liege in der Natur der Sache. Die von allen Honorarkräften
zu beachtenden Handlungsrichtlinien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hätten letztlich eine detaillierte Fachaufsicht
begründet und seien damit als Indiz für eine Weisungsgebundenheit gewertet worden. Als weiteres Indiz für Weisungsgebundenheit
sei die sich aus den Honorarverträgen ergebende verbindliche Teilnahme an Fortbildungen, regelmäßigen Gesprächstreffen und
Supervisionen herangezogen worden. Dass der Kläger die Honorarverträge mehrfach geändert und überarbeitet habe, spreche für
die Eingliederung der Honorarkräfte in den betrieblichen Organisationsprozess des Klägers. Auch in den mit den Honorarverträgen
vereinbarten Dokumentations- und Berichtspflichten sei eine Kontrolle und Überwachung zu erkennen. Weiterhin seien die Honorarkräfte
verpflichtet gewesen, sich in Urlaubslisten einzutragen, wie dies eigentlich dem Procedere für Angestellte entspreche. Schließlich
hätten die Honorarkräfte für die Dauer der Betreuung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt erhalten, der Erfolg der eingesetzten
Arbeitskraft sei somit nicht ungewiss gewesen. All diese Indizien, die sie ermittelt und in die Begründung des Bescheides
einbezogen habe, seien für alle Honorarkräfte zutreffend. Dabei handele es sich um die wesentlichen Indizien, sodass eine
weitere Ermittlung unwesentlicher Indizien bezogen auf jede einzelne Honorarkraft habe unterbleiben können. Dass alle Honorarkräfte
die gleichen Verträge geschlossen hätten, spreche dafür, dass diese vom Kläger vorgegeben und nicht auf Augenhöhe ausgehandelt
worden seien. Auch sei die einheitliche Honorierung unabhängig von der Qualifikation und der Schwierigkeit der Aufgabe typisch
für abhängig Beschäftigte.
Auch die Honorarhöhe habe zur Annahme der abhängigen Beschäftigung geführt. Bei den zunächst vereinbarten 18 EUR pro Stunde
sei das Honorar bereits absolut so gering, dass es von vornherein als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden
müsse. In einer Entscheidung des Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 4. September 2013 - L 5 KR 1253/13, nicht veröffentlicht) habe das Honorar der dortigen Familienhelferin bei einem staatlichen Träger bei 34 EUR gelegen. Dennoch
habe der dort durchgeführte Vergleich ergeben, dass das Honorar nicht über der Vergütung vergleichbarer angestellter Helfer
gelegen habe. Das Gericht habe dort sogar eine geringere Vergütung der Honorarhelferin ermittelt. Auch in einer Entscheidung
des Landessozialgerichts Niedersachsen (Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 454/12, wohl ebenfalls nicht veröffentlicht) sei das Gericht bei einem nach Abzug der Umsatzsteuer verbleibenden Honorar von etwas
mehr als 16 EUR davon ausgegangen, dass die Honorarkraft finanziell deutlich schlechter gestanden habe als bei Ausübung der
Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.
In den Honorarverträgen bis zum 30. Juni 2007 sei zudem ein Fahrtkostenersatz in Form einer Kilometer-Pauschale von 0,30 EUR
vereinbart worden. Dies erinnere eher an die Reisekostenabrechnung abhängig Beschäftigter als an die Verhältnisse bei selbständig
Tätigen. Auch diese Regelung sei nicht individuell ausgehandelt, sondern vom Kläger vorgegeben gewesen. Der Stundenumfang
der jeweiligen Tätigkeiten sei den Honorarkräften durch den Hilfeplan vorgegeben worden. Der Hilfeplan sei durch Vereinbarung
des Klägers mit dem Jugendamt zustande gekommen. Die Honorarkraft habe somit auf den aus ihrer Sicht für angemessen oder erforderlich
gehaltenen Stundenumfang keinen Einfluss nehmen können. Auch müsse sich der Kläger die Vorgabe des Stundenumfangs seitens
der Mitarbeiter des Jugendamtes als eigene Weisung zurechnen lassen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November
2014 - L 9 KR 154/12, juris). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Vorgaben aus dem Hilfeplan in den von ihm formulierten Vertragstext
eingeführt habe. Auch in fachlicher Hinsicht seien in den Hilfeplankonferenzen teilweise sehr konkrete Vorgaben gemacht worden,
die über allgemeine Zielvorgaben hinausgegangen seien. Soweit der Honorarvertrag (2005 bis 30. Juni 2007) in Ziffer 4 vorsehe,
dass die pädagogische Begleitung gemäß der Leistungsbeschreibung des Klägers zu gestalten sei, könne dies nicht anders interpretiert
werden, als dass es sich um eine Weisung hinsichtlich der Art der Aufgabenerledigung und eine Eingliederung in den Betrieb
handele. Durch die vereinbarte kurzfristige Kündigungsmöglichkeit binnen eines Monats bei Vorliegen von persönlichen oder
fachlichen Gründen habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Honorarkraft jederzeit von einer bestimmten Aufgabe abzuziehen.
Das entspreche der Situation eines Arbeitnehmers. Einer konkreten Vereinbarung eines Weisungsrechts habe es insofern nicht
gebraucht, um die eigenen Vorstellungen gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2015
- L 1 KR 326/12, juris, das diesen Umstand als entscheidungserheblich berücksichtigt habe). Durch die Einführung eines zusätzlichen jederzeitigen
Kündigungsrechts aus wichtigem Grund sei die Möglichkeit, Weisungen gegenüber Helfern auch ohne ausdrücklich im Vertrag vereinbartes
Weisungsrecht durchsetzen zu können, durch die Neuregelungen im Jahr 2009 sogar noch verstärkt worden. Ein sehr starkes Indiz
für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sei die verbindlich vorgeschriebene Teilnahme an Fortbildungen, Supervisionen
und regelmäßigen Gesprächstreffen. Auch wenn der Vertrag vorgesehen habe, dass bei einer längerfristigen Verhinderung eine
Vertretung zu stellen sei, werde bezweifelt, dass der Vertrag entsprechend gelebt worden sei und damit keine höchstpersönliche
Leistungserbringungspflicht für die Honorarkraft bestanden habe. Auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot spreche eher für eine
abhängige Beschäftigung. Soweit der Kläger dieses in der späteren Vertragsfassung etwas entschärft und mit ähnlichem Inhalt
als Kundenschutzklausel deklariert habe, ergebe sich nichts Anderes.
Soweit schon die vertraglichen Regelungen eher auf eine abhängige Beschäftigung hinwiesen, wiesen die tatsächlichen Verhältnisse
umso mehr in diese Richtung. So seien etwa in den Protokollen der Betreuertreffen die teilnehmenden Kräfte in mehreren Fällen
als "MitarbeiterInnen" bezeichnet worden, was für ein gelebtes Miteinander im Sinne von einer Behandlung wie Angestellte spreche.
Wie sich aus dem Statusantrag der Beigeladenen zu 1) ergebe, habe der Kläger den Honorarkräften für ihre Berichte und Dokumentationen
entsprechende Mustervorlagen zur Verfügung gestellt. Auch habe die Beigeladene zu 1) angegeben, dass es neben den schriftlichen
Berichten, die alle 6 Monate hätten erfolgen müssen, auch regelmäßige Telefonate mit der fallzuständigen Koordinatorin des
Klägers gegeben habe. Insofern habe es eine recht enge Anbindung der Honorarkräfte zum Kläger gegeben, die dem Zweck der Kontrolle
und der Unterstützung der Honorarkräfte gedient habe. Wie sich aus den erstinstanzlich von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten
Kontoauszügen ergebe (Kontoauszug vom 11. Februar 2005, Buchungstag 7. Januar), habe es auch Überweisungen mit Wochenendzuschlägen
gegeben. Dies sei ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Ein besonders gewichtiges Indiz sei darüber hinaus
die Art der Vergütung bis zur Umstellung im Jahr 2009 gewesen. In diesem Zeitraum habe der Kläger den jeweiligen Honorarkräften
den berechneten monatlichen Entgeltanspruch per Dauerauftrag überwiesen. Dies entspreche in keiner Weise dem Procedere der
Vergütung eines selbständig Tätigen. Erstaunlich sei daran insbesondere auch, dass nach dem Vortrag des Klägers die jeweiligen
Honorarkräfte selbst hätten entscheiden können, wie viele Stunden sie im konkreten Fall tatsächlich tätig seien. So sei zwar
durch den Hilfeplan eine Obergrenze der zu leistenden Stunden angegeben, diese hätten aber nach den vertraglichen Regelungen
nicht ausgeschöpft werden müssen. Die monatlich gleich hohe Überweisung per Dauerauftrag bedeute somit, dass es für die Bezahlung
nicht darauf angekommen sei, wie viel die jeweilige Honorarkraft tatsächlich gearbeitet habe. Dies entspreche dem Gehalt eines
abhängig Beschäftigten. Dieses Indiz sei alleine als so stark zu bewerten, dass es nicht lediglich ein Indiz unter vielen
im Rahmen der Gesamtabwägung darstelle, sondern man schon allein aufgrund dieses einen überragend aussagekräftigen Indizes
zum Ergebnis einer abhängigen Beschäftigung kommen müsse. Soweit der Kläger die Honorarkräfte im September 2009 dazu aufgefordert
habe, für die Jahre 2005 bis 2008 rückwirkend Rechnungen zu stellen, ändere dies nichts. Zu diesem Zeitpunkt seien die monatlichen
Beträge bereits ausgezahlt gewesen. Auch habe der Kläger als Hilfestellung für die rückwirkende Rechnungsstellung den Honorarkräften
die Familien und die gezahlte Gesamtsumme vorgegeben. Die nachträglichen Rechnungen hätten keine Relevanz für die ursprüngliche
Zahlung per Dauerauftrag und auch nicht für die Höhe des Honorars insgesamt gehabt. Es habe sich um einen bloßen Formalismus
gehandelt. Wie es auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2014 (L 9 KR 455/12 ZVW) beschrieben habe, liege hier ebenfalls ein "Etikettenschwindel" vor. Auch hier habe sich der Kläger die Vorteile einer
abhängigen Beschäftigung (Weisungsabhängigkeit, Eingliederung, klare Vorgaben zu Lohn- und Sozialleistungen) auf der einen
Seite und die Vorteile freier Mitarbeiterschafft (kein Beschäftigungsanspruch, hohe Flexibilität) auf der anderen Seite sichern
wollen. Auf der anderen Seite korrespondiere damit aber auf Seite der freien Mitarbeiter ein doppelter Nachteil, nämlich die
fehlende Beschäftigungssicherheit auf der einen und die enge Kontrolle durch den Kläger bei klaren inhaltlichen und fachlichen
Vorgaben auf der anderen Seite.
Gerade das Schreiben des Klägers vom 9. September 2016, in dem er die Honorarhelfer darauf hingewiesen habe, dass für die
Jahre 2005 bis 2007 nachträglich Rechnungen zu erstellen seien, sei als Weisung des Klägers zu interpretieren. Das ergebe
sich eindeutig aus der Formulierung dieses Schreibens. Nicht zuletzt, dass alle Helfer dieser offensichtlich unsinnigen Anweisung
Folge geleistet hätten, zeige, dass sie sich nicht als selbstständige freie Helfer mit eigener Entscheidungskompetenz, sondern
faktisch als abhängige Mitarbeiter empfunden hätten.
Auch sei die verpflichtende Teilnahme an den offenbar im Dreimonatsrhythmus stattfindenden Betreuertreffen von den Beteiligten
tatsächlich gelebt worden. In den Protokollen dieser Treffen seien neben den zahlreichen teilnehmenden Helfern jeweils unter
der Rubrik "es fehlten:" die nicht teilnehmenden Honorarkräfte aufgeführt worden. Im Protokoll vom 26. Januar 2009 finde sich
sogar die Rubrik "entschuldigt waren:" auch daran zeige sich die verpflichtende Teilnahme an diesem Treffen. Ebenso ergebe
sich aus den Protokollen, dass die verpflichtenden Supervisionen regelmäßig stattgefunden hätten. Während das Bundessozialgericht
(BSG) in seiner Entscheidung vom 25. April 2012 (B 12 KR 10/14 R, juris) sogar schon die bloße Erwünschtheit der Teilnahme an Teamaustauschsitzungen und Supervisionen als mögliches Indiz
für Eingliederung und Weisungsgebundenheit angesehen habe, belege die hier vorliegende tatsächliche regelmäßige Durchführung
solcher Veranstaltungen und darüber hinaus die angeordnete Verpflichtung zur Teilnahme die Eingliederung und Weisungsgebundenheit
erst recht. Da, wie sich aus dem Protokoll des Betreuertreffens vom 4. Dezember 2006 ergebe, auch Termine wie Supervisionen
und Betreuertreffen als Arbeitszeit zu werten gewesen seien, habe die Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Terminen eine
eindeutige Weisung durch den Kläger dargestellt.
Auch der Vortrag des Klägers weise auf eine deutliche Eingliederung der Honorarkräfte in seinen Betrieb hin. So habe er im
Schriftsatz vom 12. März 2012 ausgeführt, dass die Honorarkräfte im Rahmen ihrer Leistungserbringung dafür hätten Sorge tragen
sollen, dass er, der Kläger, stets umfassende Kenntnis vom Fortgang der Hilfemaßnahmen gehabt habe. Die Honorarkräfte hätten
mitteilen müssen, was wann und wo geschehe, damit überhaupt die ordnungsgemäße Leistungserbringung habe nachgewiesen werden
können. Diese vom Kläger selbst hervorgehobene Informationsdichte, bedeute eine starke Einbindung der Honorarkräfte in den
Betrieb des Klägers. Zudem zeige sich auch hieran eine Weisungsgebundenheit der Honorarkräfte.
Nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in ihrem eigenen Statusverfahren habe im Fall von Urlaub oder Krankheit eine
Vertretung aus dem Kreis der für den Kläger arbeitenden Kollegen gestellt werden müssen. Insofern habe man auch selbst für
andere Kollegen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung übernehmen müssen, um im Zweifelsfall selbst einen Vertreter zu finden.
Habe man selbst keinen Vertreter stellen können, habe sich die zuständige Koordinatorin um die Aufgabe gekümmert. Auch eine
solche faktische Verpflichtung zur gegenseitigen Urlaubs- und Krankheitsvertretung komme einer Weisungsgebundenheit gleich.
Weiterhin habe die Beigeladene zu 1) betont, in besonders schwierigen Fällen oder in Fällen von Kindeswohlgefährdung sei es
vorgekommen, dass der Kläger Besuche in der betroffenen Familie zusammen mit dem Familienhelfer durchgeführt habe, um die
Einhaltung des Hilfeplans zu überprüfen. In Ihrem Fall, dem der Beigeladenen zu 1), sei dies auch vorgekommen. Insofern habe
zumindest die Rechtsmacht bestanden, dass der Kläger sich in einzelnen Fällen ganz konkret in die fachlichen Entscheidungen
des Familienhelfers eingeschaltet habe. Auch hierin habe ein faktisches Weisungsrecht und eine Eingliederung in den Betrieb
des Klägers bestanden.
Soweit ab dem 1. Juli 2007 teilweise erhebliche Änderungen in den Honorarverträgen vorgenommen worden seien, ändere sich im
Ergebnis nichts an der statusrechtlichen Beurteilung. Dies zeige sich schon in der Art und Weise der Honorar-Umstellung. Die
Änderungen seien schlicht und einfach vom Kläger vorgegeben worden. Ein Mitspracherecht der Honorarhelfer sei nicht zu erkennen.
Die Erhöhung des Honorars habe zugleich damit korreliert, dass die Sachkosten nunmehr nicht gesondert ersetzt worden seien.
Die Sachkosten der Honorarkräfte seien offenbar nicht gering gewesen. Aus den von der Beigeladenen zu 1) eingereichten Kontoauszügen
sei ersichtlich, dass allein die monatlichen Fahrtkosten in einem deutlich 3-stelligen Bereich gelegen hätten. Dementsprechend
sei auch für das erhöhte Honorar davon auszugehen, dass die Vergütung schon absolut betrachtet so niedrig erscheine, dass
sie von vornherein als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden müsse. Sofern in der früheren Version der Honorarverträge
noch die Regelung bestanden habe, dass die Honorarkraft bei einer Abwesenheit von länger als einer Woche eine Vertretung haben
stellen müssen, sei dies sogar mit der geänderten Vertragsversion weggefallen.
An der Zahlung der Honorare per Dauerauftrag habe sich auch durch die Veränderung der Honorarverträge im Jahr 2007 nichts
geändert. Eine Umstellung dieser Praxis sei erst ab dem Beginn des Jahres 2009 zusammen mit einer erneuten Umstellung der
Honorarvertragstexte vorgenommen worden. Auffällig sei für den Zeitraum ab Januar 2009 jedoch, dass im Protokoll des Betreuertreffens
vom 26. Januar 2009 sehr konkrete Vorgaben gemacht worden seien, in welcher Form die jeweiligen Rechnungen zu erstellen und
die geleisteten Stunden zu berechnen seien. Insbesondere seien Vorgaben gemacht worden, wie die bewilligte Wochenstundenzahl
auf den Monat durch den Faktor 4,33 hoch zu rechnen sei. Damit hätten die Honorarkräfte nicht die tatsächlich geleisteten
Stunden, sondern einen Durchschnittswert ihrer Leistungen abrechnen sollen. Damit sei wiederum ein gleichbleibender Monatswert
erzielt worden. Selbst in Monaten mit Urlaubs- oder Krankheitszeiten sei die Entlohnung die gleiche geblieben. Dies entspreche
in keiner Weise der üblichen Rechnungsstellung eines Selbstständigen. Letztlich sei es dabei geblieben, dass auch die Rechnungsstellung
lediglich eine Formalie gewesen sei.
Soweit der Vertragstext ab Januar 2009 die verbindliche Teilnahme an Supervisionen, Fortbildungen und regelmäßigen Gesprächstreffen
nicht mehr vorgesehen habe, ergebe sich zumindest aus den Protokollen der Betreuertreffen, dass es entsprechende Gesprächstreffen
und auch Fortbildungen durch den Kläger weiterhin gegeben habe. Diesbezüglich stelle sich die Vertragsänderung lediglich als
Versuch dar, die Verhältnisse aufgrund des Statusverfahrens anders darzustellen, als sie tatsächlich gelebt worden seien.
Durch die Regelung in § 4 Satz 3 des Vertragstextes, wonach der Auftraggeber berechtigt gewesen sei, die Leistungen durch
Einzelangaben zu konkretisieren, sei nunmehr eine eindeutige Weisungsbefugnis des Klägers gegenüber den Honorarkräften in
den Vertrag aufgenommen worden. Der nachfolgende Satz, dass Weisungen nicht erteilt würden, stehe hierzu im Widerspruch, sodass
auch im Zusammenhang mit den vielen anderen Indizien davon auszugehen sei, dass die vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit
nicht tatsächlich gelebt worden sei. Dies gelte auch für die Regelung in § 4 Satz 5 des neuen Vertragstextes, wonach grundsätzlich
der Einsatz von Erfüllungsgehilfen vorgesehen gewesen sei. Diese Regelung widerspreche bereits der Eigenart der betreuenden
Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese entsprechenden Passagen lediglich zum Schein in den Vertrag geschrieben worden
seien.
Auch seien durch die Handlungsanweisungen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung mit Stand vom Dezember 2008 weitere konkrete
Anweisungen erteilt worden. Die Handlungsanweisungen hätten konkrete Vorgaben unter anderem zur Gesprächsführung mit den betroffenen
Familien und zur Dokumentation aller Handlungsschritte, Telefonate und Gespräche gemacht.
Schließlich sei nach der neuerlichen Änderung der Vertragstexte zum 1. August 2009 nicht ersichtlich, dass sich an dem Status
der Honorarkräfte eine Änderung ergeben habe.
Für den gesamten streitigen Zeitraum sei festzustellen, dass die betroffenen Honorarhelfer kein relevantes Unternehmensrisiko
getragen hätten. Sie hätten über einen festen Stundensatz und sogar ein monatlich gleichbleibendes Einkommen verfügt. Eigenes
Kapital hätten sie nicht eingesetzt. Auch ein Unternehmensgewinn sei ihnen nicht zugeflossen. Sie hätten im Wesentlichen nur
ihre Arbeitskraft eingesetzt, ein Verlustrisiko habe nicht bestanden.
Für den Fall, dass der erkennende Senat dennoch von einem formellen Begründungsfehler im Bescheid ausgehe, stellt die Beklagte
insgesamt 11 Hilfsanträge, die allesamt die weitere Ausforschung des Sachverhaltes und die Vorlage von Unterlagen seitens
des Klägers betreffen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Januar 2016 betreffend die Beigeladene zu 1. aufzuheben und die Klage insoweit
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der angefochtene Bescheid
nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X genüge. So seien in dem angefochtenen Bescheid weder die betroffenen Personen namentlich benannt noch hinsichtlich der konkreten
Umstände der jeweiligen Personen zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und zur Versicherungspflicht Feststellungen
getroffen worden. Hinzu komme, dass die Beklagte selbst hinsichtlich der betroffenen Personen unterschiedliche Entscheidungen
getroffen habe. Hinsichtlich zweier Personen habe sie eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit bereits festgestellt. Weiterhin
seien von der Beklagten weder konkrete Entgelte noch Zeiträume sowie Beitragshöhen benannt worden. Zudem hätten zwischen ihm,
dem Kläger, und den Honorarkräften jeweils nur befristete Beziehungen im Einzelfall bestanden. Der angegriffene Bescheid lege
nicht dar, aus welcher konkreten vertraglichen Beziehung sich die jeweilige Nachforderung beziehe. Es habe keine Rahmenvereinbarungen
gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R) sei bei Vertragsgestaltungen solcher Art für die Frage der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten von der Beklagten
erfassten Zeitraum, sondern jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während
dessen Durchführung bestünden. Jedenfalls für Zeiträume ohne entgeltliche Beschäftigung sei nicht von einer vertraglichen
Beziehung zwischen ihm und der jeweiligen Honorarkraft auszugehen.
Darüber hinaus sei der angegriffene Bescheid jedoch auch materiell rechtswidrig. Weisungen seien den Honorarkräften gegenüber
nicht erteilt worden, sie seien auch nicht in seiner Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Sie hätten ein Unternehmerrisiko
im Sinne eines Verdienstausfallrisikos getragen. Einen Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hätten sie
nicht gehabt. Die Honorarkräfte hätten jeweils eine eigene Betriebsstätte unterhalten, da die Tätigkeiten bei den jeweiligen
Leistungsberechtigten und im eigenen Büro ausgeübt worden seien. Im Übrigen komme aber auch dem Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte nach der Auffassung des BSG in Fällen wie diesen, bei denen die Tätigkeiten ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen seien, keine besondere
indizielle Bedeutung zu. Dies gelte auch für die Erstattung von Fahrtkosten, denn auch Anfahrt- oder Wegepauschalen seien
etwa bei selbstständigen Handwerkern durchaus verbreitet. Ebenso spreche auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars
nach Auffassung des BSG nicht für eine abhängige Beschäftigung, da dies bei reinen Dienstleistungen zu erwarten sei. Dies gelte selbst dann, wenn
die Honorare für die jeweiligen Aufträge nicht frei ausgehandelt würden, sondern entsprechend gebräuchlicher Sätze festgelegt
würden, denn dies sei bei entsprechender Markt- und Verhandlungsmacht eines Auftraggebers nicht unüblich. Vorliegend lasse
sich auch aus der Höhe der jeweils vereinbarten Vergütung kein Rückschluss auf eine abhängige Beschäftigung ziehen, da bei
ihm im streitgegenständlichen Zeitraum keine vergleichbaren Angestellten beschäftigt gewesen seien. Allerdings dürften im
streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbar fest angestellte Mitarbeiter nach TVöD Entgeltgruppe 9 Stufe 1 ca. 12,95 EUR pro Stunde brutto verdient haben. Dementsprechend habe das gezahlte Stundenhonorar
von zunächst 18 EUR zuzüglich Fahrt- und Telefonkosten bzw. 27,05 EUR deutlich über dem Stundenlohn eines vergleichbar fest
angestellten Mitarbeiters gelegen und es der Honorarkraft ermöglicht haben Eigenvorsorge zu betreiben. Die Beigeladene zu
1) habe neben der Honorartätigkeit selbstständig mit eigener Praxis gearbeitet, sodass bereits deshalb eine Eingliederung
in seine Arbeitsorganisation nicht nahe liege.
Die Beigeladene zu 1) führt aus, dass die ihr im Zeitraum von September bis Dezember 2004 gezahlten Wochenendzuschläge zusätzlich
zum Honorar gezahlt worden seien. Es habe sich dabei in ihrer Tätigkeitszeit um eine einmalige Vorgehensweise aufgrund einer
im Hilfeplan des Jugendamtes festgeschriebenen sehr hohen Betreuungsdichte an allen Wochentagen, Wochenenden und Feiertagen
für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer akuten und sehr massiven Kindeswohlgefährdung gehandelt. Soweit sie in anderen
Fällen nachts oder an Wochenenden oder Feiertagen im Einsatz gewesen sei, habe es hierfür keine spezielle Festschreibung in
den Hilfeplänen des Jugendamtes gegeben. Es seien auch keine Zuschläge hierfür abgerechnet bzw. bezahlt worden. In dem einen
Fall von Kindeswohlgefährdung ab September 2004 habe Frau T als fest angestellte Koordinatorin des Klägers auf Wunsch von
Herrn W (Geschäftsführer) mit ihr gemeinsam in der betroffenen Familie gearbeitet. Aufgrund dieser Zusammenarbeit habe es
auch wöchentliche Telefonate mit Frau T über den Verlauf der Betreuung und einmal monatlich gemeinsame Besuche und Gespräche
mit der Familie gegeben. Frau T habe in diesem Fall auch alle Berichte an den ASD vorab gelesen und mit ihr, der Beigeladenen
zu 1), anschließend telefonisch besprochen. In dieser Zeit habe sie alles, was sie für die betroffene Familie getan habe,
ausführlich dokumentiert. Hierfür habe sie tägliche Besuchsprotokolle unmittelbar nach den Besuchen erstellt. Dafür habe ihr
entsprechend mehr Vor- und Nachbereitungszeit zur Verfügung gestanden. Die Betreuung dieser Familie habe zum 3. August 2007
geendet. Die Abrechnung der Telefonkosten bis zum 30. Juni 2007 sei so erfolgt, dass die Kosten von den Honorarkräften selbst
ermittelt und am Monatsende dem Kläger mitgeteilt und in voller Höhe erstattet worden seien. Dies sei ihr in ihrer ersten
Teamsitzung im Jahr 2001 so gesagt worden. Wenn später neue Mitarbeiter hinzugekommen seien, sei dies auch so besprochen worden.
Das Handgeld sei bis zum 30. Juni 2007 in einer monatlich festen Summe pro zu betreuender Familie gezahlt worden, um davon
für die zu betreuenden Personen zum Beispiel Ausflüge, Eintrittskarten für Veranstaltungen, Spielmaterial, Bücher, Geburtstags-
und Weihnachtsgeschenke, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel etc. zu bezahlen. Eine schriftliche Vereinbarung über die
Höhe des Handgeldes habe es bis dahin nicht gegeben. In Ihrem Fall seien es 40,00 DM pro Familie im Jahr 2001 und 20,45 EUR
pro Familie ab dem 1. Januar 2002 gewesen. Ab dem 1. Juli 2007 sei das Handgeld dann per Dauerauftrag mit dem Stundenhonorar
überwiesen worden. Es habe dann 0,60 EUR pro Betreuungsstunde betragen. Zur Berichtspflicht habe es die mündliche Anweisung
des Klägers gegenüber den Honorarkräften gegeben, dass 4 Wochen vor der nächsten Hilfekonferenz telefonisch Kontakt mit der
Koordinatorin aufzunehmen und mit ihr über den Fall zu reflektieren sei. Hierfür sei auf einer Veranstaltung für Honorarkräfte
ein Berichtsmuster und Deckblatt erarbeitet worden, die auf dem Briefpapier mit Logo des Klägers für die Berichte an das Jugendamt
hätten benutzt werden sollen. Hierfür sei Papier mit dem Briefkopf des Vereins an die Honorarkräfte verteilt worden. Aufgrund
der Mail von Herrn W vom 7. Mai 2010 sei diese Praxis dann geändert worden. Das Briefpapier des Klägers habe nicht mehr verwendet
werden dürfen. Weitere Vereinbarungen mit dem Kläger habe es dahingehend gegeben, dass Klienten und Familien nicht im eigenen
Pkw hätten mitgenommen werden müssen. Die Honorarkräfte hätten auf einem vereinsinternen Formular oder in eigener Form die
geleisteten Stunden dokumentieren und bei Bedarf gegenüber dem Jugendamt oder dem Kläger nachweisen sollen. Auch hätten Kurzprotokolle
über Besuchsinhalte und Vereinbarungen entweder auf einem vereinsinternen Formblatt oder in ein eigener Form schriftlich festgehalten
werden sollen. Auch bevor es die Handlungsanweisungen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung gegeben habe, habe die Vereinbarung
bestanden, dass bei Problemen oder Anzeichen für Kindeswohlgefährdung die Koordinatorin des Klägers mit einzubeziehen gewesen
sei. Zudem habe es die Vereinbarung gegeben, die Koordinatorin in regelmäßigen Abständen über den Verlauf der Betreuung zu
informieren. Die Hilfepläne hätten nach Beendigung der Maßnahme zur Aufbewahrung an die Koordinatorin zurückgegeben werden
sollen. Der Koordinatorin habe auch eine zeitnahe Rückmeldung nach erfolgter Hilfekonferenz gegeben werden sollen, auch wenn
sich die Rahmenbedingungen nicht geändert hätten.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren B 12 R 7/15 R ruhend gestellt. Die Beklagte hat das Verfahren nach der Entscheidung des BSG vom 31. März 2017 im Verfahren B 12 R 7/15 R mit Schriftsatz vom 19. März 2018 wieder aufgenommen. Sie sei sich bewusst, dass im Anschluss an die Entscheidung des BSG eine Reihe ihrer früheren Argumente für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung in Statusverfahren von Familienhelfern
nun nicht mehr aufrechterhalten werden könnten. Dementsprechend habe sie bereits in vielen Parallelverfahren Prozesserklärungen
abgegeben bzw. Berufungen zurückgenommen. Die Besonderheiten im vorliegenden Verfahren führten aber dazu, den Berufungsantrag
aufrechtzuerhalten. Im vom BSG entschiedenen Fall habe es zum Beispiel gerade keine vertragliche Verpflichtung gegeben, an Supervisionen, kollegialen Beratungen
oder Teambesprechungen teilzunehmen. Auch habe es keine monatlich gleichbleibende Überweisung unabhängig von tatsächlich geleisteten
Stunden gegeben. Tatsächlich sei ihr trotz zahlreicher Fälle von Familienhelfer-Status-Verfahren keine derartige Verfahrensweise
der Auszahlung der Vergütung in einem der anderen Fälle bekannt. Gerade dies schätze sie als ganz besonders schwerwiegendes
Indiz ein. Hinzu komme hier noch die Besonderheit der Weisung durch den Kläger an die Honorarkräfte, nachträgliche Rechnungen
zu erstellen. Weiterhin habe das BSG in der betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass ein bestehendes Wettbewerbsverbot für einen höheren Grad an Abhängigkeit
des vermeintlichen Auftragnehmers sprechen könne. Ein solches Wettbewerbsverbot habe vorgelegen. Das BSG habe sich zwar damit beschäftigt, dass eine vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung nur dann
als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu sehen sei, wenn diese Verpflichtung nicht den Eigenheiten und besonderen
Erfordernissen der Tätigkeit geschuldet sei, mit dem Thema Krankheits- und Urlaubsvertretung habe sich das BSG jedoch nicht auseinandergesetzt. Auch diesbezüglich liege im vorliegenden Fall ein besonders deutliches Indiz für eine abhängige
Beschäftigung vor. Die vom Kläger praktizierte Vertretungsregelung sei auch nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen
der Tätigkeit als Familienhelfer geschuldet gewesen. Schließlich habe das BSG betont, ein vereinbartes Honorar, im dortigen Fall 40 EUR bzw. 41,50 EUR, dass deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar
eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege und dadurch Eigenvorsorge zulasse, sei ein gewichtiges Indiz
für eine selbstständige Tätigkeit. Im vorliegenden Fall könne das im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2007 vereinbarte
Honorar von 18 EUR pro Stunde kaum als ausreichend hoch angesehen werden, um Eigenvorsorge zu ermöglichen. Die geringe Vergütungshöhe
spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung. Dies gelte aber auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2007, da in dem vereinbarten
Honorar von 27,05 EUR nun auch ein vereinbarter Kostenersatz inbegriffen gewesen sei. Zusammenfassend zeige gerade der vorliegende
Fall, dass der Kläger sich im Stil des Rosinenpickens eine Kombination von Vorteilen habe zusammenstellen wollen, die das
Gesetz eigentlich nicht vorsehe.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2019 das vorliegende Verfahren die Beigeladene zu 1) betreffend vom Verfahren
L 5 BA /18 abgetrennt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten unter Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben im Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Behandlung
und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondre ist sie fristgerecht innerhalb der Berufungsfrist des §
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingelegt worden.
Sie ist auch begründet, da das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Lübeck rechtswidrig ist und die Beklagte in ihren Rechten
verletzt, soweit es im vorliegenden Berufungsverfahren zur Überprüfung stand. Hinsichtlich der Feststellungen und Beitragsforderungen
die Beigeladene zu 1) betreffend erweist sich der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig.
Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Er ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts insbesondere nicht unbestimmt.
Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid grundsätzlich personenbezogen erfolgen. Hierfür
reiche es aus, wenn neben der Angabe der insgesamt festgesetzten Nachforderung in den Anlagen zum Bescheid die jeweiligen
Teilbeträge getrennt nach Versicherungszweigen den einzelnen Arbeitnehmern und den für diese jeweils zuständigen Einzugsstellen
zugeordnet würden. Auf diese Anlagen müsse im Bescheid ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. BSG, Urteile vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R, juris Rn. 19 und vom 4. September 2018 - B 12 R4/17 R, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Bescheid
wurde durch das unterstrichene Wort Anlage(n) auf die umfangreichen Anlagen Bezug genommen. Diese sind somit Bescheidbestandteil
geworden. In den Anlagen werden differenziert die nacherhobenen Beiträge nach Zeiträumen, betroffener Honorarkraft und den
jeweiligen Versicherungsträgern angegeben. Es wird auch die Nachzahlungssumme bezogen auf die jeweiligen Einzugsstellen in
gesonderten Übersichten ausgewiesen.
Die Frage, ob die Beklagte weitergehende Ermittlungen bezogen auf jede einzelne Honorarkraft hätte durchführen müssen, ist
keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Ggf. wird im Verfahren L 5 KR /18 für jede einzelne betroffene
Honorarkraft zu prüfen sein, ob die materiellen Voraussetzungen für die angenommene abhängige Beschäftigung vorlagen und von
der Beklagten hinreichend nachgewiesen wurden. Ob sich die Auffassung der Beklagten, dass sich aus den beispielhaft vorgelegten
Honorarverträgen und den durchgeführten Ermittlungen ausreichende Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sämtlicher
betroffenen beim Kläger über Honorarverträge angestellten Familienhelfer im streitigen Zeitraum ergeben, als richtig erweist,
wird dort im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen sein. Im hier vorliegenden Berufungsverfahren, das nach
Abtrennung lediglich die Beigeladene zu 1) betrifft, ist insofern lediglich zu prüfen, ob die vorliegenden Indizien die Beigeladene
zu 1) betreffend die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung tragen.
Danach erweist sich der Bescheid auch als materiell rechtmäßig. Nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III), §
5 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V), §
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB VI) und §
20 Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) sind in den genannten Zweigen der Sozialversicherung Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt
sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten
ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. nur BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, juris Rn. 16). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem
Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung
erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des
rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des
BSG (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17; Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, jeweils m.w.N.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen
ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen
stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung
gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass
die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen
Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht
(BSG, Urteile vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, RdNr 22; 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17). Nur in diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich
zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, juris Rn. 17).
Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R, juris Rn. 30) und vom 25. April 2012 (B 12 KR 24/10, juris) überzeugend klargestellt, dass nicht schon aus der einem Jugendhilfeträger
obliegenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit eines Familienhelfers (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden
kann. Bei einer Tätigkeit, die vorher oder gleichzeitig auch durch andere Personen in abhängiger Beschäftigung wie auch extern
durch freie Träger oder einzelne Selbstständige ausgeübt wird, habe der Arbeit-/Auftraggeber eine große Gestaltungsfreiheit.
Daher sei die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung und sozialversicherungsfreier Selbstständigkeit
schwierig. Die Spielräume des Arbeit-/Auftraggebers würden zudem dadurch gestärkt, dass es sich um eine qualifizierte persönliche
Dienstleistung handele, die der Arbeit-/Auftraggeber "von außen" nicht intensiv kontrollieren und inhaltlich vorbestimmen
könne.
Die daher in jedem Fall vorzunehmende Einzelfallbetrachtung hat folgende Vorgaben zu beachten: Es müssen zunächst alle für
und gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien festgestellt werden. Dann müssen diese gewichtet werden, so dass
manchen Umständen wertungsmäßig ein größeres Gewicht zukommen kann. Mit ihrem jeweiligen Gewicht müssen sie dann in die Gesamtschau
eingestellt (den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei) und gegeneinander abgewogen werden (vgl. Leitsatz von
B 12 KR 24/10 R).
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R) zu der dort zu beurteilenden Tätigkeit eines Erziehungsbeistandes einige Kriterien herausgehoben, auf die üblicherweise
im Rahmen der Statusentscheidungen abgestellt wird, denen jedoch aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeiten im erzieherischen
oder pädagogischen Umfeld regelmäßig weniger Bedeutung beizumessen sei:
So weise etwa die Tatsache, dass bestimmte Ziele in einem Hilfeplan vorgegeben würden, nicht darauf hin, dass ein Weisungsrecht
gegenüber der pädagogischen Kraft bestehe. Aus den Hilfeplänen ergebe sich die aktuelle Situation in den Familien, welche
Ziele erreicht worden seien und welche zusätzlichen Ziele angestrebt würden. Wenn konkrete Anweisungen zur Zielerreichung
in Hilfeplänen nicht enthalten seien, beinhalteten die im Hilfeplan vereinbarten Ziele lediglich die vom Leistungserbringer
geschuldete Hauptleistungspflicht. Es handele sich um eine Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtung, nicht jedoch um
eine Weisung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erfüllung. Auch das Vorlegen von Ergebnisberichten oder das Führen von Auswertungsgesprächen
sei kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern sei ebenso eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen.
Ebenso sei das Fehlen von Investitionen etwa in Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien bei reinen Dienstleistungen
kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden. Reine Dienstleistungen
setzten im wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraus, weshalb das unternehmerische Risiko regelmäßig
gering ausgestaltet sei. Auch eine eigene Betriebsstätte sei bei entsprechenden Tätigkeiten weder zu erwartenden noch notwendig
und falle somit bei einer Würdigung der Gesamtumstände nicht ins Gewicht. Ebenso wenig der Umstand, dass etwa Pkw, PC oder
Mobiltelefon nicht speziell und gerade im Hinblick auf die Tätigkeit angeschafft worden seien.
Auch könne eine vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung nur dann als gewichtiges Indiz für abhängige
Beschäftigung angesehen werden, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der pädagogischen Tätigkeit
geschuldet sei. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen ggf. längeren Zeitraum oder aber
eine besondere Expertise voraussetze, sei die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen.
Selbst eine ggf. vereinbarte Fahrtkostenerstattung für längere Anfahrtswege spreche nicht notwendig gegen die Selbstständigkeit.
Denn solche Anfahrt- oder Wegepauschalen seien zum Beispiel auch bei selbstständigen Handwerkern durchaus verbreitet.
Sei vertraglich eine selbstständige Tätigkeit vereinbart, könne auch die Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
sowie von Urlaubsgeld nicht als Indiz für die selbständige Tätigkeit herangezogen werden, da die Gewährung von Entgeltfortzahlung
oder Urlaubsentgelt/Urlaubsgelb nicht dem gewollten Vertragstypus entsprechen würde.
Weiterhin spreche auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars nicht zwingend für abhängige Beschäftigung. Gehe es um
reine Dienstleistungen, sei anders als bei der Erstellung zum Beispiel eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt
aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten. Dies gelte auch dann, wenn die Honorare für die jeweilige
pädagogische Tätigkeit nicht frei ausgehandelt, sondern entsprechend gebräuchlicher Sätze festgelegt würden. Denn bei entsprechender
Markt- und Verhandlungsmacht eines Auftraggebers sei die Vergabe von Dienstleistungen zu von ihm einseitig festgelegten Konditionen
nicht unüblich. Andererseits könne ein freies Aushandeln der Vergütung auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen außerhalb
des Geltungsbereichs von Entgelttarifverträgen oder anderen rechtlichen Vorgaben stattfinden.
Schließlich sei das Fehlen eines Wettbewerbsverbots kein Indiz für Selbstständigkeit, da auch Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse
bei verschiedenen Arbeitgebern in derselben Branche nebeneinander haben könnten. Umgekehrt könne jedoch ein bestehendes Wettbewerbsverbot
für einen höheren Grad an Abhängigkeit des Auftragnehmers und deswegen unter Umständen auch für Beschäftigung sprechen.
Es könne aber als gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, wenn das vereinbarte Honorar deutlich
über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liege und dadurch Eigenvorsorge
zulasse. Allerdings relativiert das BSG das zuvor als gewichtig bewertete Indiz noch im selben Absatz, indem es weiter ausführt, dass es sich auch bei der Honorarhöhe
nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien handele. In der Entscheidung
vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R) ist das BSG noch weitergehend davon abgerückt, die Honorarhöhe als Indiz für die Statusbeurteilung heranzuziehen. Diese sei lediglich
als Ausdruck des Parteiwillens zu werten, dem generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zukomme, wenn dieser
Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte
gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 a.a.O, juris Rn. 34).
Im vorliegenden Fall weist zunächst der erkennbare Parteiwille in den Honorarverträgen darauf hin, dass eine selbstständige
Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beabsichtigt war. So war gemäß Ziffer 10 der in den Jahren 2005, 2006 und im 1. Halbjahr
2007 verwendeten Verträge festgelegt, dass die Tätigkeit nach übereinstimmender Auffassung nicht der Versicherungspflicht
unterliege. Die Honorarkraft versichere, dass sie für einen ausreichenden persönlichen Schutz selbst sorge und die Versteuerung
des Honorars selbst vornehme. Vergleichbare Klauseln fanden sich auch in den Honorarverträgen, die zwischen dem 1. Juli 2007
und Anfang 2009 bzw. zwischen Januar und Juli 2009 und im August 2009 geschlossen wurden.
Bei näherer Betrachtung, wie die vertraglichen Regelungen im Übrigen ausgestaltet waren und wie die Beteiligten ihre Vertragsbeziehung
tatsächlich gelebt haben, spricht aber im Ergebnis deutlich mehr dafür, hier von einem Anstellungsverhältnis auszugehen.
Indiz für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist zunächst, dass sie nach den vertraglichen Bestimmungen
die Leistungen in eigener Verantwortung ausführen und selbst über Umfang, Ort, Zeit und Art der Unterstützung bestimmen konnte.
Soweit sich für sie aufgrund der Hilfepläne letztlich doch Vorgaben hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Betreuung und
in groben Zügen auch hinsichtlich der inhaltlichen Ziele ergaben, sind diese mit dem BSG (vom 31. März 2017 a.a.O.) nicht als Weisungen des Klägers zu interpretieren. Die vereinbarten Ziele konkretisierten lediglich
die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Hauptleistungspflicht. Dies gilt ebenso, soweit die Beigeladene zu 1) regelmäßig,
in der Regel alle 6 Monate, Tätigkeits- und Ergebnisberichte beim Kläger und dem Jugendamt einreichen musste. Angesichts der
Besonderheiten im Rahmen der pädagogischen Familienhilfe und aufgrund der Tatsache, dass letztlich das Jugendamt für den Schutz
der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der staatlichen Fürsorge verantwortlich bleibt, muss sich die pädagogische Familienpflege
einem gewissen Maß an Kontrolle unterwerfen. Aber auch ein nichtstaatlicher Auftraggeber der freien Jugendhilfe hat, bezogen
auf seine selbstständig tätigen Familienhelfer, das Recht, einen Überblick über die geleistete Arbeit und die dadurch erreichten
Ziele zu behalten. Dementsprechend sind hier auch Vorgaben hinsichtlich des Schutzes vor Kindeswohlgefährdung nicht als Weisungen
durch den Kläger und somit nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten. Auch hier muss der besondere Schutzauftrag,
der sich für alle Beteiligten in der Kinder- und Jugend- bzw. Familienpflege ergibt, berücksichtigt werden.
Zudem hatte die Beigeladene zu 1) die Kosten für den Bürobetrieb, technische Vorrichtungen und Hilfsmittel im Rahmen ihrer
Tätigkeit selbst zu tragen, was ebenfalls typisch für eine selbstständige Tätigkeit ist, denn hierin liegt in der Regel ein
Schwerpunkt des unternehmerischen Risikos. Diesbezüglich ist es aber wiederum typisch für die pädagogische Arbeit in der Familienpflege,
dass Arbeitsmittel und Materialien sowie ein Bürobetrieb in aller Regel kaum erforderlich sind. Wie das BSG bereits ausgeführt hat, handelt es sich um reine Dienstleistungen, die im wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand
voraussetzen. Das Indiz der Verpflichtung, entsprechende Investitionen selbst zu tätigen auf der einen Seite und der Tatsache,
dass kaum Investitionen zu tätigen waren auf der anderen Seite, fällt somit in keine Richtung besonders ins Gewicht und ist
daher als neutral einzustufen.
Als neutral hat der Senat auch die vom Kläger vorgebrachten Argumente bewertet, dass eine vorangegangene Betriebsprüfung nicht
zu einer Beanstandung geführt habe und dass das Finanzamt die steuerrechtliche Überprüfung ohne Beanstandung abgeschlossen
habe. Beide Umstände beinhalten keine präjudizierende Wirkung für das vorliegende Verfahren. Zur Bindungswirkung vorangegangener
Betriebsprüfungen hat das BSG in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt, dass sich eine materielle Bindungswirkung auch weiterhin nur insoweit
ergeben könne, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch
Verwaltungsakt festgestellt worden seien. Einer pauschal gehaltenen sog Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung
ohne Beanstandungen geblieben sei, komme nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu (BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, juris Rn. 32). Für die Prüfung durch das Finanzamt ergibt sich die fehlende Bindungswirkung bereits daraus, dass sich
der Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht gänzlich anders darstellen kann als aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht.
Zudem ist die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV zur Prüfung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung berufen, so dass das Prüfergebnis einer anderen Behörde ihre Entscheidung nicht vorwegnehmen oder ersetzen
kann.
Demgegenüber spricht aber für eine abhängige Beschäftigung, dass die Vertragstexte offenbar einseitig vom Kläger vorgegeben
wurden und einheitlich für eine große Anzahl der als Honorarhelfer eingesetzten Familienhelfer galt. Die vom Kläger an die
Beklagte übersandten Vertragstexte weisen Unterschiede lediglich dahingehend aus, dass für unterschiedliche Zeiträume im streitigen
Gesamtzeitraum jeweils leicht abgeänderte Vertragstexte galten. Es ist an keiner Stelle ersichtlich, dass für gleiche Zeiträume
unterschiedliche Verträge für verschiedene Honorarhelfer geschlossen worden wären. Der Kläger hat dies zwar im Widerspruchsverfahren
vorgetragen, jedoch nicht durch die Vorlage entsprechender Verträge belegt. Auch sprechen die an alle Honorarkräfte versendeten
Musterhonorarverträge dafür, dass die Vertragstexte vom Kläger vorgegeben wurden.
Ein weiteres starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist, dass bis zum 30. Juni 2007 zusätzlich zum Stundenhonorar
auch die Fahrtkosten und die Telefonkosten durch den Kläger erstattet wurden. Hier tritt das übliche unternehmerische Risiko
selbstständig Tätiger deutlich zugunsten eines festen planbaren Honorars ohne das Risiko eigener Investitionen zurück.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht zudem der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) ihre Berichte an das
Jugendamt im gesamten streitigen Zeitraum auf dem Briefpapier und unter dem Briefkopf des Klägers fertigte. Erst im Mai 2010
änderte der Kläger diese Praxis und wies die Honorarkräfte an, nunmehr eigenes Briefpapier zu verwenden und die Berichte zunächst
an ihn zu schicken, damit er diese an das Jugendamt weiterleiten könne. Es ist davon auszugehen, dass es für die Mitarbeiter
des Jugendamtes im streitigen Zeitraum nicht möglich war zu erkennen, ob ein eingereichter Bericht von einer selbstständigen
Honorarkraft oder einem fest angestellten Mitarbeiter des Klägers stammte. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) hatte der
Kläger ihr zur Abfassung der Berichte sein Briefpapier ausgeteilt. Er wirkte dadurch darauf hin, dass sie, wie auch die anderen
Honorarkräfte, nach außen in seinem Namen und für ihn in Erscheinung trat.
Ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Beigeladene zu 1) zur Teilnahme an Fortbildungen,
Gesprächstreffen und Supervisionen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet wurde. Für die Teilnahme an den Supervisionssitzungen
ergab sich dies unmittelbar aus den Verträgen. Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass auch die Teilnahme an den etwa
monatlich stattfindenden Teambesprechungen von ihr erwartet wurde. Dies findet seine Bestätigung im Protokoll des Betreuertreffens
vom 4. Dezember 2006, in dem ausgeführt wurde, dass Termine wie Supervision und Betreuertreffen verbindlich und als Arbeitszeit
zu werten seien. Aus dem Grunde könnten die dafür verfahrenen Kilometer bei der Kilometerabrechnung berücksichtigt werden.
Auch die in den Protokollen aufgeführte Anwesenheit und das Fehlen einzelner Honorarkräfte erweckt den Anschein, dass eine
Teilnahme zu den Treffen erwartet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, dass eine Teilnahme an diesen
Treffen nicht vorgegeben worden sei, dürfte sich dies zumindest aus Sicht der betroffenen Honorarkräfte anders dargestellt
haben. Eine verpflichtende Teilnahme an entsprechenden Treffen wäre bei Selbstständigen nicht zu erwarten. Selbst wenn man
dem Argument des Klägers folgen wollte, dass es aufgrund der Besonderheiten der sehr belastenden pädagogischen Arbeit in der
Familienpflege kaum möglich sein könne, diese ohne die professionelle Flankierung einer Supervision durchzuführen, würde jedoch
im Normalfall bei Selbstständigen zu erwarten sein, dass diese sich den jeweiligen Supervisor selbst aussuchen und auch die
Häufigkeit und die Rahmenbedingung der Supervision selbst bestimmen könnten. Das gleiche gilt für Fortbildungen, die sich
selbstständige Kräfte in aller Regel selbst aussuchen und ihre Themenschwerpunkte dafür selbst bestimmen. Im vorliegenden
Fall entschied jedoch der Kläger darüber, worin seine Honorarkräfte hausintern fortgebildet werden sollten. Ebenso gab er
die Supervisorin vor und schaffte die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Supervision. Auch die vorausgesetzte Teilnahme
an den Betreuertreffen spricht für eine sehr weitgehende Eingliederung in den Betrieb des Klägers.
Dass in dem Umstand verbindlicher Teambesprechungen ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu sehen sein kann, hat auch
das BSG in seiner Entscheidung vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R, juris Rn. 27) festgestellt. So hat es ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Teilnahme an kollegialen Teamaustauschsitzungen
und Supervisionen zwar nicht verpflichtend, aber erwünscht gewesen sei, dafür sprechen könne, dass die dortigen Beigeladenen
wie bei dem dortigen Kläger beschäftigte Familienhelfer infolge enger kontinuierlicher Anbindung in dessen Betriebsorganisation
eingegliedert gewesen seien und ggf. auch Weisungen unterlegen hätten. Gerade aus einer näheren Betrachtung dieser Veranstaltungen
könnten Erkenntnisse folgen, die in eine Gesamtabwägung aller Indizien eingehen müssten, insbesondere was die Eingliederung
in eine fremde Betriebsorganisation und die Ausübung von Weisungsrechten betreffe. Aus Sicht des Senats zeigen gerade die
Protokolle der Betreuertreffen des Klägers, wie sehr die hier betroffenen Honorarkräfte und damit auch die Beigeladene zu
1) in seinen Betrieb eingegliedert waren, da der Kläger hierin sehr konkrete Vorgaben zur Organisation und zu den gelebten
vertraglichen Beziehungen machte. Besonders deutlich tritt dies etwa in dem Protokoll des Betreuertreffens vom 26. Januar
2009 und dem Hinweisschreiben an alle Honorarkräfte auf Bl. 58 der Gerichtsakten zutage. Hierin werden die Honorarkräfte darauf
hingewiesen, dass sie nunmehr Rechnungen an den Kläger stellen müssten, um eine entsprechende Auszahlung zu erhalten. Sogar
eine rückwirkende Rechnungsstellung für die bereits abgeschlossenen Jahre 2005 bis 2008 sollte erfolgen. In dem Protokoll
des Betreuertreffens vom 26. Januar 2009 wurde weiter ausgeführt, dass eine neue Handlungsanweisung erarbeitet worden sei.
Zur besseren Einführung der Handlungsanweisungen werde es eine Fortbildungsveranstaltung am 4. März 2009 geben. Hierin zeigt
sich, dass sogar die angebotenen Fortbildungen dazu benutzt wurden, innerbetriebliche Vorgaben bekanntzumachen und in die
Tätigkeitsabläufe der Honorarkräfte zu implementieren.
Weiterhin liegt in der Art der Auszahlung der Honorare ein besonders gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen
Beschäftigung. Das monatlich regelmäßig in gleichbleibender Höhe vom Kläger an die Beigeladene zu 1) überwiesene Honorar errechnete
sich aus dem in den Hilfeplänen aufgeführten Stundenumfang und dem vereinbarten Stundensatz. Es wurde vom Kläger unabhängig
von den tatsächlich geleisteten Stunden per Dauerauftrag gezahlt. Dementsprechend musste die Beigeladene zu 1) auch keine
Stundenaufstellung zum Nachweis ihres Tätigkeitsaufwandes vorlegen. Bis zur Umstellung im Januar 2009 war nicht einmal eine
Rechnungstellung durch die Honorarkräfte erforderlich. Für die Beigeladene zu 1) ergab sich dadurch ein monatlich in etwa
gleichbleibendes und vorhersehbares Honorar. Das unternehmerische Risiko trat weitestgehend zurück. Die Praxis der monatlich
gleichbleibenden Auszahlungsweise behielt der Kläger sogar nach der Umstellung im Januar 2009 auf eine Auszahlung erst nach
Rechnungsstellung bei. So gab er den Honorarkräften vor, die wöchentliche Stundenzahl durch den Faktor 4,33 auf eine Monatsstundenzahl
hochzurechnen. Auf diese Weise blieb es bei monatlich gleichbleibenden Beträgen, ohne dass die tatsächlich geleistete Stundenzahl
abgerechnet worden wäre.
Nach alledem verbleibt als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit lediglich, dass die Beigeladene zu 1) ihre Betreuungstätigkeit
in den Familien weitestgehend eigenverantwortlich durchführte und Ort und Zeit der lediglich durch die Hilfepläne im Umfang
vorgegebenen Betreuungsstunden frei bestimmen konnte. Diesem Indiz ist jedoch nach Auffassung des Senats und in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des BSG kein besonders großes Gewicht beizumessen, da die Eigenverantwortlichkeit für die pädagogische Betreuung in der Familienpflege
aufgrund der Besonderheiten des notwendigen Vertrauensverhältnisses zu den Familien und den in aller Regel situativ zu lösenden
Problemen typisch ist und letztlich ebenso bei den angestellten Familienhelfern vorliegt. Demgegenüber sprechen hier für das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ganz besonders gewichtige Indizien wie die monatlich gleichbleibende Auszahlung des
Honorars, das unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden und im größten Teil des streitigen Zeitraums sogar unabhängig
von einer Rechnungsstellung erfolgte, und der verpflichtenden Teilnahme an Supervisionen, regelmäßigen Gesprächstreffen und
Fortbildungen. Auch die weiteren im Einzelnen dargestellten Indizien sprechen in ihrer Gesamtheit ganz überwiegend für eine
abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1).
Die Höhe des Stundenlohns ist für sich genommen nicht als Indiz in eine bestimmte Richtung zu werten. Er lag zwar etwas höher
als der mit ca. 15 EUR anzusetzende brutto Stundenlohn vergleichbarer angestellter Familienhelfer, dürfte es aber zumindest
für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2007 kaum zugelassen haben, nach der Abführung von Steuern noch eine
private Vorsorge zu betreiben und einen angemessenen Lebensunterhalt zu erhalten. Soweit der Stundenlohn ab dem 1. Juli 2007
mit 27,05 EUR deutlich höher lag, hat der Senat davon abgesehen, im Einzelnen zu ermitteln, ob sich für die Beigeladene zu
1) dadurch überhaupt ein nennenswert höherer Stundensatz ergeben hat, da sie von diesem Betrag nunmehr auch die Fahrt- und
Telefonkosten selbst zu beststreiten hatte. Wie im Hinblick auf die BSG-Rechtsprechung bereits ausgeführt, käme der Höhe des Stundenlohns lediglich dann maßgebliche Bedeutung zu, wenn nicht bereits
andere stärker zu gewichtende Indizien ein eindeutiges Ergebnis bringen würden. Dies war hier aber der Fall, da die objektiven
Umstände der gelebten Vertragsbeziehung sehr eindeutig das Gepräge einer abhängigen Beschäftigung aufwiesen.
Soweit der Senat im Rahmen des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung in seinem Beschluss vom 10. März 2011 demgegenüber
noch ausgeführt hatte, dass nach der seinerzeit geltenden neueren Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit eher von einer
Rechtswidrigkeit des Bescheides auszugehen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im dortigen Beschluss zitierten
Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 21. Mai 2010 - L 4 KR 68/08) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. September 2010 - L 9 KR 232/07) jeweils durch das BSG mit Urteilen vom 25. April 2012 (B 12 KR 14/10 R bzw. B 12 KR 24/10 R) aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurden. Nach weiterer Sachverhaltsaufklärung kam das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 9. Juli 2014 (L 9 KR 455/12 ZVW), das trotz zugelassener Revision rechtskräftig wurde, schließlich mit guter Begründung zur gegenteiligen Auffassung
und bejahte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der dortigen Familienhelferin. Auch das BSG hat seine Rechtsprechung zu diesen Fragen mit der Entscheidung vom 31. März 2017 (B 12 R7/15 R, juris) nochmals weiterentwickelt.
Schließlich führt der Einwand des Klägers, dass es zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) keinen Rahmenvertrag gegeben habe
und es daher auf die jeweiligen einzelnen vertraglichen Beziehungen ankomme, nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der
vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG (B 12 KR 16/13 R) ist ohnehin selbst bei Vorliegen eines Rahmenvertrages auf die jeweiligen Einzelverträge abzustellen. Zeiten ohne eine entsprechende
einzelvertragliche Bindung sind nicht als Beschäftigungszeiten anzusehen. Vorliegend standen aber der Kläger und die Beigeladene
zu 1) im gesamten streitigen Zeitraum ununterbrochen in vertraglicher Beziehung zueinander. Die Beigeladene zu 1) hat durchgehend
mehrere Familien im Auftrag des Klägers betreut, so dass von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Er berücksichtigt nur die Beitragsnachforderungen, die auf die Beigeladene zu 1) entfallen.