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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2021 - 10 KR 122/17
Echthaarperücke; Kostenerstattungsanspruch; Systemversagen
1. Schließt eine Krankenkasse für die Versorgung mit einem Hilfsmittel (hier: Echthaarperücke) keinen Versorgungsvertrag mit Leistungserbringern oder deren Verbänden nach § 127 Abs. 1 SGB V und trifft sie auch keine Einzelfallvereinbarung nach § 127 Abs. 3 SGB V, liegt ein Systemversagen vor.
2. Bei der dadurch erzwungenen Selbstbeschaffung des Hilfsmittels durch die Versicherte trifft diese eine Schadenminderungspflicht; die Versicherte hat dabei aber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 SGB V kommt daher nur in Betracht, wenn die Versicherte bei der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Kiel 13.06.2017 S 10 KR 222/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 13. Juni 2017 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2016 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die selbstbeschaffte Perücke Kartho KHI-03009 entstandene Kosten in Höhe von 1.135,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat außerdem die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Klägerin im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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