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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2022 - 10 KR 128/17
Auffälligkeitsprüfung; Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bei qualifizierter Entzugsbehandlung wegen Alkoholabhängigkeit; Krankenhausvergütung; sekundäre Fehlbelegung
1. Beauftragt die Krankenkasse den MDK mit der Prüfung, ob während des gesamten Behandlungszeitraums in der Person des Versicherten Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorgelegen hat (Prüfung des Vorliegens einer sog. sekundären Fehlbelegung), so liegt eine Auffälligkeitsprüfung/Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 29/13 R, BSGE 116, 165 ff.) vor.
2. Bei der Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sind regelmäßig die im Behandlungszeitpunkt in Geltung befindlichen Leitlinien einschlägiger medizinischer Fachgesellschaften, die von dem Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) publiziert worden sind, heranzuziehen.
3. Zur (verneinten) weiteren Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit eines alkoholabhängigen Versicherten bei zahlreichen vorangegangenen stationären qualifizierten Entzugsbehandlungen und nach Rückfallgeschehen während der streitbefangenen qualifizierten Entzugsbehandlung.
Normenkette:
S. § 39 Abs. 1
,
idF des GKV-WSG (aF) § 275 Abs. 1c SGB V
Vorinstanzen: SG Kiel 08.05.2017 S 19 KR 343/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.266,00 EUR festgesetzt.

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