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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2021 - 10 KR 92/18
Echthaarperücke; Hilfsmittelversorgung
1. Die Krankenkassen erfüllen den Sachleistungsanspruch eines Versicherten auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel durch die Übernahme des vertraglich nach § 127 Abs. 1 SGB V dafür vereinbarten Preises (§ 33 Abs. 7 SGB V).
2. Die Leistungserbringer sind nicht berechtigt, für das Hilfsmittel von dem Versicherten eine Zuzahlung zu verlangen.
3. Soweit vertraglich nach § 127 Abs. 1 SGB V eine bestimmte Form der Mehrkostenerklärung vereinbart worden ist, dürfen Leistungserbringer von dem Versicherten Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V nur verlangen, wenn dieser die entsprechende Mehrkostenerklärung tatsächlich abgegeben hat
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Schleswig 11.07.2018 S 26 KR 266/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 11. Juli 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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