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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 KR 238/15
Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Leistungspflicht der Krankenkasse im Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a SGB V; Bedeutung des Leistungsantrags
1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nach vorherrschender Meinung dergestalt in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je eindeutiger der verfolgte Anordnungsanspruch besteht, und umgekehrt.
2. § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V enthält mit der Formulierung "gilt die Leistung ... als genehmigt" eine Fiktion, da das Genehmigungsverfahren noch nicht mit einem (stattgebenden) Verwaltungsakt abgeschlossen ist.
3. Den (umfassenden) Sachleistungsanspruch von einem (eingeschränkten) Kostenerstattungsanspruch je nach Erforderlichkeit abzugrenzen, verbietet sich schon aus Gleichbehandlungsgrundsätzen.
4. Die Erforderlichkeit der Leistung folgt schon aus der Rechtswirkung der Genehmigungsfiktion; die Fiktionswirkung schließt die Erforderlichkeit der Leistung nach Art und Umfang ein.
Fundstellen: NZS 2016, 311
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6
,
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7
,
SGB V § 39 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Schleswig 18.11.2015 S 23 KR 38/15 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. November 2015 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: