Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Keine Entscheidung in den Regelungen des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes;
Begutachtungsanforderungen bei chronischen Schmerzen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1959 geborene Kläger schloss seine Ausbildung zum Zerspaner (1976 bis 1978) mit dem Facharbeiterzeugnis am 15. Juli 1978
ab. Bis 1981 arbeitete er in diesem Beruf. Vom 25. September 1981 bis 10. November 1982 war er in der DDR inhaftiert, wurde
dann in die Bundesrepublik abgeschoben und war zunächst arbeitslos. Von 1983 bis 1986 arbeitete er zuerst als Dreher - nach
eigenen Angaben eine Facharbeitertätigkeit - und von 1986 bis 1994 als Monteur bei der D. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde
nach Angaben des Klägers im beiderseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Von März 1997 bis Dezember
2001 arbeitete er als Fahrer und Lagerist bei der Raiffeisen-Warenzentrale K.-Thüringen GmbH. Danach bezog er Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit. Vom 1. März bis 24. Oktober 2005 arbeitete er als Umzugshelfer bei Transporte & Umzüge M. H., ab
dem 16. Oktober 2006 war er in einer durch die ARGE SGB II Saale-Holzland-Kreis geförderten Maßnahme beschäftigt. Sie wurde wegen einer Erkrankung des Klägers seit dem 4. Dezember
2006 zum 25. Januar 2007 beendet. Anschließend bezog er bis 16. Oktober 2008 Versorgungskrankengeld.
Mit Erstanerkennungsbescheid - Grundbescheid über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(StrRehaG) vom 15. Oktober 1997 i.V.m. § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erkannte das Versorgungsamt G. als Schädigungsfolgen eine "Neurotische Entwicklung mit Somatisierungstendenzen und funktionelle
Störungen (Cephalgien) einer depressiv strukturierten Persönlichkeit" und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen
von 30 v.H. an. Mit Bescheid vom 5. September 2008 erhöhte der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - den
Grad der Schädigung (GdS) auf 50 v.H. und mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 auf 60 v.H. Im Ausführungsbescheid vom 28. Dezember
2009 stellte der Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - nach § 21 Abs. 1 StrRehaG i.V.m. mit dem BVG fest, der Kläger sei 1994 schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (§ 30 Abs. 2a BVG) und gewährte ihm mit weiterem Bescheid vom 9. Februar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG i.V.m. § 33 BVG. Er könne aus nicht zu vertretenden sonstigen Gründen eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem
Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben. Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 bewilligte ihm der Freistaat
Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - eine Ausgleichsrente nach § 32 BVG i.V.m. § 33 BVG, für die sich ab 1. Januar 2008 ein Zahlbetrag ergab. Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 bewilligte ihm der Freistaat Thüringen
- Thüringer Landesverwaltungsamt - ab 1. Oktober 1995 einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 7 BVG.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. diverse
Unterlagen bei und holte ein nervenärztliches Gutachten der Dipl.-Med. P vom 27. Mai 2003 (Leistungsbild: leichte bis mittelschwere
Arbeiten sechs Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September
2003 lehnte sie den Antrag auf Gewährung einer Rente ab. Das SG wies die Klage nach Einholung eines nervenärztlich-psychosomatischen Gutachtens der Dr. G. vom 27. Oktober 2005 (Diagnosen
u.a.: somatoforme Schmerzstörung, leichte bis mittelgradige depressive Episode; Leistungsbild: körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung qualitativer Einschränkungen) mit Urteil vom 27. Juni 2006 (S 10 RJ 2138/03) ab. Im Berufungsverfahren holte der erkennende Senat u.a. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. U. vom 2. Februar
2007 (Diagnosen: Dysthymia, somatoforme Schmerzstörung, Kopfschmerz vom Spannungstyp; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere
Arbeiten vollschichtig) ein und wies mit Urteil vom 29. Mai 2007 (L 6 R 825/06) die Berufung zurück. Es fehle an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Letzte versicherungsrechtliche Tätigkeit war die Tätigkeit als Lagerarbeiter und Fahrer bei der Raiffeisen-Warenzentrale
K.-Thüringen GmbH vom 1. März 1997 bis 31. Dezember 2001. Der Kläger habe nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, sich
aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf des Zerspanungsfacharbeiters oder des (in der Bundesrepublik) vergleichbaren Berufs
als Dreher gelöst zu haben. Dagegen spreche, dass er in der Sitzung am 29. April 2007 ausdrücklich eingeräumt habe, die Tätigkeit
als Dreher aufgegeben zu haben, weil es bei der neuen Arbeit bei D. "nicht mehr auf das Hundertstel" ankam und der Verdienst
höher war. Dies entspreche im Ergebnis dem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten in der Vorinstanz und seinen Angaben im
Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom 11. Februar 2002. Als Angelernter sei er auf eine Tätigkeit als
Produktionshelfer verweisbar. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Das Bundessozialgericht
verwarf mit Beschluss vom 27. Juli 2007 (B 13 R 309/07 B) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig.
Im Mai 2008 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog diverse Unterlagen
bei und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. M. vom 6. November 2008 (Diagnosen: chronische Cepahalgien
vom Spannungstyp (Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung) neurologisch unauffällig, depressives Syndrom, derzeit
leichtgradig, Verdacht auf Rentenbegehren; Leistungsbild: mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) ein. Mit Bescheid
vom 18. November 2008 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 19. März 2009).
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er leide aufgrund der mehrmonatigen Haft in der DDR unter schweren Depressionen.
Wegen der neurologisch-psychiatrischen gesundheitlichen Einschränkungen habe er die Tätigkeit als Zerspanungsfacharbeiter
aufgeben müssen und könne sie nicht mehr verrichten. Insofern bestehe zumindest Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit. Das SG hat verschiedene Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen und u.a. das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie E. vom 4. Juli 2009 aus einem anderen Verfahren des Klägers beim Sozialgericht Altenburg (S 8 VU 1590/06) beigezogen. Nach diesem bestehen 1994 Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB) mit Intrusionen und Vermeidung;
eine Volldiagnose könne nicht erhoben werden. Auf eine Testung werde verzichtet. 1994 hätten bei dem Kläger eine chronifizierte
Somatisierungsstörung mit insbesondere im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen und eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode vorgelegen, die inhaltlich und zeitlich einen deutlichen Zusammenhang zu den Hafterlebnissen aufweisen. Die gleichzeitig
bestehenden körperlichen Beschwerden seien im Rahmen der Somatisierung deutlich verstärkt worden, gegenüber der beschriebenen
psychischen Erkrankung allerdings nicht gleichwertig sondern nur als leicht einzuschätzen. 1994 sei der Kläger nicht mehr
in der Lage gewesen, den Beruf des Monteurs bei der D. AG bei ständig bestehendem Zeitdruck, zunehmender Normerhöhung, verbunden
mit Lärm und Schichtarbeit auszuüben. Hierfür seien die anerkannten Schädigungsfolgen (Bescheid vom 15. Oktober 1997) ursächlich.
Nach dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 leidet der Kläger auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet
an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führend in Gestalt chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp, sonstiger
andauernder Persönlichkeitsänderung (hier als Haftfolge), depressiv geprägt, latent und episodisch sowie weiteren chronischen
Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Formen. Im Übrigen bestehe ein chronischer Rückenschmerz (bei auch degenerativen
Lendenwirbelsäulenveränderungen), degenerative Kniegelenkveränderungen (Zustand nach endoskopischen Eingriffen) sowie eine
rezidivierende Prostatitis. Der Kläger sei in der Lage vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter
Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu verrichten.
Der Kläger hat Atteste der Dipl.-Med. E. vom 23. April und 22. November 2011 und eine Stellungnahme der Dipl.-Psych. R. vom
1. Dezember 2011 eingereicht.
Mit Urteil vom 17. Februar 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Monteur in der Automobilindustrie
nicht mehr mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten, weil es sich dabei typischerweise um Arbeiten im Akkord handele. Sie
seien ihm nach den medizinischen Ermittlungen nicht mehr vollschichtig zuzumuten. Er sei jedoch auf alle ungelernten und angelernten
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit allenfalls der Gruppe der angelernten
Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, wegen seiner schweren Depressionen könne er den Beruf des Zerspanungsfacharbeiters
nicht mehr ausüben. Im Bescheid des Freistaats Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - vom 28. Dezember 2009 werde festgestellt,
dass er schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei; dabei sei von seinem erlernten Beruf als Zerspanungsfacharbeiter/Monteur
ausgegangen worden. Daran sei die Beklagte gebunden. Er habe schädigungsbedingt keine Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
ausführen können. In ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 habe die Sachverständige E. eine PTB festgestellt, weshalb er seine
Erwerbstätigkeit auch aufgeben musste. Dr. P. habe den Kausalzusammenhang zwischen Hafterfahrung, gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
beruflichen Möglichkeiten, des seelischen Gleichgewichtes und den Problemen für die gesellschaftliche Integration bei Personen
mit PTB nach politischer Verfolgung nicht entsprechend berücksichtigt. Nicht berücksichtigt worden sei auch seine strafrechtliche
Rehabilitierung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juni 2008 Rente
wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. P. vom 2. Januar 2013 eingeholt. Danach ist der Kläger weiterhin in der
Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit als Produktionshelfer auszuüben. Die D. AG hat mit Schreiben vom 8.
August 2013 mitgeteilt, eine Einstellung als Montierer setze keine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz
voraus. Die Tätigkeit werde im Allgemeinen von angelernten Kräften ausgeführt. Die Anlernzeit betrage ca. vier Wochen.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie des berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen J. zur Tätigkeit
eines Produktionshelfers aus einem anderen beim Senat anhängig gewesenen Rechtsstreit (L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und
der Gerichtsakten des Sozialgerichts Altenburg (S 10 RJ 2138/03 und S 8 VU 1590/06) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.). Der Bescheid
der Beklagten vom 18. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
nach den §§
43,
240 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Nach §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert
sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze,
wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§
241 SGB VI) erfüllen.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird in dem Ausführungsbescheid des Freistaats Thüringen vom 28. Dezember 2009 nicht festgestellt,
dass er ab 1995 nicht mehr in der Lage war, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten; dort wird nur angegeben,
er habe den Beruf des Monteurs schädigungsbedingt aufgegeben. Die Beklagte und der Senat sind auch nicht an die Ausführungen
in dem Bescheid gemäß § 32 BVG vom 9. Februar 2011 gebunden. Tatsächlich sollen nach §§ 16, 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) für die Betroffene Nachteile durch den Freiheitsentzug durch soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung, Zuwendungen
für Haftopfer, Unterstützungsleistungen und Versorgung) gemindert werden. Eine Entscheidung zur Rente wegen Erwerbsminderung
wird dort nicht getroffen.
Der Kläger ist angesichts des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht berufsunfähig i.S.v. §
240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise
erwerbsgemindert i.S.v. §
43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach §
240 Abs.
2 S. 1
SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht
schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine
zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit in §
240 Abs.
2 SGB VI entspricht insofern der in §
43 Abs.
2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden
abgestellt wird.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen
Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung
bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des
Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf
mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl.
BSG, Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich
nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus
der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema"
in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die
Qualität eines Berufes ist danach die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich
für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Qualifizierung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach
Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit
eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages
(vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 und vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R, nach juris).
Letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers vor der Antragstellung auf Rente im Mai 2008 ist die Tätigkeit als Umzugshelfer
und Fahrer, die er vom 1. März bis 24. Oktober 2005 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Transporte & Umzüge H.
ausübte. Es handelt sich um eine ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeit (unterer Bereich). Laut Arbeitgeberauskunft war
es eine körperlich schwere Arbeit mit einer Anlernzeit von ca. drei Monaten. Von der Facharbeitertätigkeit als Dreher, dem
vergleichbaren Beruf des DDR-Zerspanungsfacharbeiters, hatte sich der Kläger 1986 aus nicht medizinischen Gründen gelöst.
Insoweit wird nach §
153 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in entsprechender Anwendung auf das den Beteiligten vorliegende Senatsurteil vom 29. Mai 2007 (L 6 R 825/06) Bezug genommen. Ob der Kläger die Tätigkeit als Monteur bei der D. AG im Jahr 1994 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben
hatte, wie im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 4. Juli 2009 behauptet und im Ausführungsbescheid
des Freistaats Thüringen vom 28. Dezember 2009 festgestellt wird, kann dahinstehen, weil er unter Berücksichtigung dieser
Tätigkeit keinen höheren Berufsschutz erlangt. Nach der Auskunft der D. AG vom 8. August 2013 setzt die Monteurtätigkeit keine
Ausbildung in einem Ausbildungsberuf voraus und die Anlernzeit beträgt ca. vier Wochen. Es handelt sich damit um eine ungelernte
Tätigkeit ohne relevanten Bezug zum erlernten Beruf des Zerspanungsfacharbeiters, den der Kläger bereits acht Jahre zuvor
aufgegeben hatte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umzugshelfer und Fahrer kann er nach dem Gutachten des Dr. P. vom 20.
Oktober 2011 allerdings nicht mehr ausüben. Eine Verweisungstätigkeit ist bei ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten unteren
Ranges zwar grundsätzlich nicht erforderlich. Der Senat verweist den Kläger trotzdem hilfsweise auf die jedenfalls zumutbare
Tätigkeit als Produktionshelfer entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren
des Senats (L 6 RJ 301/02).
Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen
sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung
ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren-
und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor.
Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben
werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt
wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten
in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an
den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile
gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich
leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt
werden; es kann auch gesessen werden. Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nach den Gutachten
des Dr. U. vom 2. Februar 2007 und des Dr. P. vom 20. Oktober 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Januar 2013.
Dr. U. konnte nach seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 eine Dysrythmie im EEG ebenso wenig feststellen wie Gefäß- und Gefäßfolgeschäden des zentralen Nervensystems. Organische Störungen konnte er nicht
bestätigen. Kognitive Defizite zeigten sich vor allem in der Reaktionsfähigkeit und im Gedächtnisbereich. Die Ergebnisse der
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprüfung waren nicht eindeutig und deuteten vor allem auf eine nicht ausreichende Mitarbeit
hin. Die durchgeführten Persönlichkeitsteste waren nur eingeschränkt verwertbar. Der Freiburger Persönlichkeitsinventar-Selbstauskunftsbogen
(FPI) zeigte eine hohe Psychosomatik- und eine hohe Depressionsskala. Der Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2-Test
(MMPI-2) war wegen Erhöhung der Validitätsskala nur gering aussagekräftig. Zwar konnte der Sachverständige bei unzureichender
Mitarbeit des Klägers keine schlüssige psychodynamische Begründung für das Entstehen der psychischen Beschwerden finden, hatte
allerdings darauf hingewiesen, dass es diesem möglich war, sich trotzdem beruflich zu integrieren, eine partnerschaftliche
Bindung einzugehen und zu heiraten. Eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung konnte er nicht feststellen. Trotz
der Beschwerden sah er den Kläger angesichts seiner gesunden Persönlichkeitsanteile in der Lage, seine Probleme zu überwinden.
So konnte er im Bedarfsfall durchaus eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und könnte sich in psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung begeben. Angesichts dieser Umstände ist seine Einschätzung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne Stress, Zeitdruck, Wechselschicht und Lärmbelästigung - auch als Produktionshelfer - vollschichtig ausüben kann, nachvollziehbar.
Qualitative Verschlechterungen dieses Leistungsvermögens hat der Senat nicht feststellen können. Sie werden von dem Sachverständigen
Dr. P. im Gutachten vom 20. Oktober 2011 ausdrücklich verneint. Er hat bestätigt, dass der Kläger unter der führenden Symptomatik
von Kopfschmerzen im Charakter eines chronischen Spannungskopfschmerzes ohne unmittelbare feststellbare organische Ursache
leidet. Ursächlich hierfür ist eine Somatisierungsstörung. Weiter kam es zu psychosomatischer Beschwerdebildung unter verstärkenden
psychischen Einflüssen bevorzugt in sensitiven bzw. vorgeschädigten Organsystemen. Trotz der Gesamtbeeinträchtigung einschließlich
der körperlichen Beschwerden konnte er eine Familie aufbauen und sich neu in der heimatlichen Umgebung ansiedeln. Stimmungs-
und psychosomatische Störungen haben nach dem bisherigen Verlauf einen relevanten erwerbseinschränkenden Einfluss dahingehend,
dass sie Aktivitätsstörungen mit Auswirkung auf die Teilhabefähigkeit zunächst im Erwerbsleben nach sich ziehen. Angesichts
der Gestaltungsfähigkeit des Klägers im persönlichen Bereich und auch früherer Anstrengungen ist von einer prinzipiellen Erwerbsfähigkeit
unter geeigneten Tätigkeitsmerkmalen auszugehen. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens ist nicht zu begründen.
Aus den geklagten Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates (Rücken, Knie) resultieren Einschränkungen für die zumutbare
Schwere körperlicher Tätigkeiten. Der Kläger kann nur noch leichte und nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend
im Sitzen, zeitweise im Stehen und zeitweise im Gehen ausüben. Zwangshaltungen sind ebenso wie Über-Kopf-Arbeiten wegen der
Funktionseinheit Halswirbelsäule/Kopf und den Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu vermeiden. Heben und Bücken sind auch bei geringer
Häufigkeit auf die Dimensionen mittelschwerer Belastungsmerkmale zu begrenzen. Ebenso zu vermeiden sind Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten, Arbeiten in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck, insbesondere Akkord- und Fließbandarbeit und Arbeiten
unter Exposition von Kälte, Nässe und Zugluft.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Januar 2013 hat der Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Attestes der
Dipl.-Med. E. vom 22. November 2011 ein Leistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden und mehr bestätigt. Seine willentliche
Steuerungsfähigkeit unter zumutbarer Anstrengung zur Überwindung psychischer und körperlicher bzw. psychosomatischer Beschwerden
ist hierfür ausreichend. Dies ist auch den Ausführungen der Dipl.-Psych. R. in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2012 entgegenzuhalten.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist danach nicht erforderlich. Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, Dr.
P. habe die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTB)
nicht berücksichtigt, ist ohne Bedeutung. Tatsächlich nennt diese die Diagnose PTB bei der Beantwortung der Beweisfragen in
ihrem Gutachten vom 4. Juli 2009 nicht. Nach ihren Ausführungen liegen "Teilsymptome der PTB" vor, weil die sog. C- und D-Kriterien
der PTB nicht sicher erfüllt sind. Damit kann nach der medizinischen Literatur diese Diagnose bereits nicht mit dem notwendigen
Vollbeweis gestellt werden (vgl. Foerster und Widder, Psychoreaktive Störungen in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie,
2. Auflage 2011, S. 525). Im Übrigen kommt es nicht auf Diagnosen, sondern auf die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen
an. Ausdrücklich hat Dr. P. eine Verschlechterung des Leistungsvermögens verneint.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass das beigezogene Gutachten vom 4. Juli 2009 nicht den Anforderungen an
die Begutachtung von chronischen Schmerzen entspricht. Hierfür ist es erforderlich, dass Schmerzerlebnis, Schmerzverhalten
und Schmerzverarbeitung des Probanden anhand von wissenschaftlich erarbeitete Fragebögen (wie z.B. die von Dr. U. (FPI) -
und Dr. P. (Zerssen)- verwendete Fragebögen) erfasst werden und der Grad und das Ausmaß der Symptomatik und deren konkrete
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben anhand des wissenschaftlichen Erkenntnisstands (z.B. Widder, Schiltenwolf,
Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Register Nr. 030/102 S2k;
Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie) anhand von Indizien überprüft werden (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003 - Az.: B 5 RJ 80/02 B, nach juris). Dies haben Dr. U. und Dr. P. getan, die notwendige Validierung durchgeführt und die willentliche Steuerbarkeit
der geklagten Beschwerden bejaht. Im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. fehlen Testung und Beschwerdevalidierung
dagegen vollständig. Angesichts des notwendigen strengen Maßstabs bei der Beurteilung von Erkrankungen mit "neurotischem Einschlag"
(vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - Az.: B 5 RJ 48/03 R, nach juris) bietet es weder einen ausreichenden Anhalt für eine unterschiedliche Leistungsbewertung noch für die Notwendigkeit
einer weiteren Begutachtung im Hinblick auf die PTB.
Ob dem Kläger eine Tätigkeit als Produktionshelfer vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige
Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt
im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer
Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden,
trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.