LSG Thüringen, Beschluss vom 20.02.2006 - 6 KR 551/05
Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
1. Der Begriff des "Abweichens" in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG ist ebenso wie in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG auszulegen. Danach liegt eine Divergenz dann vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde
liegen, nicht übereinstimmen. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung muss also ein Rechtssatz zugrunde
liegen, der mit der Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts nicht übereinstimmt.
2. Eine Abänderung einer zu Unrecht auf §
193 SGG gestützten Kostenentscheidung des Sozialgerichts kommt im Falle der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in
Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Gotha 26.04.2005 S 3 KR 2069/04