Abzug besonderer Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Alleinerziehung von 2 Kindern unter 16 Jahren
Entscheidungsgründe:
Das gem. §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Auferlegung einer Monatsrate von 75,00 EUR
im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ist teilweise begründet.
Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass er von seinem ratenpflichtigen Einkommen im Sinne von §
115 Abs.
1 ZPO in Höhe von (nach Abzug der vom Familiengericht bereits berücksichtigten Belastungen und Freibeträge) rund 240,00 EUR als
weitere besondere Belastung im Sinne von Nr. 4 der genannten Vorschrift 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 294,00 EUR) als Mehrbedarf abziehen kann. Dieser Abzug beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren alleine
erzieht (§ 23 Abs. 2 BSHG). Allerdings kann der Mehrbedarfsbetrag von rund 118,00 EUR dem Antragsgegner nur einmal zugute kommen. Zwar ist dieser Abzug
nicht in sämtlichen Fällen, die unter die genannte Vorschrift fallen, vorzunehmen, weil §
115 Abs.
1 ZPO zwar auf § 76 BSHG, nicht jedoch auf § 23 BSHG direkt verweist. Vielmehr unterwirft §
115 Abs.
1 Nr.
4 ZPO die Berücksichtigung besonderer Belastungen einer Angemessenheitskontrolle. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen,
dass der Antragsgegner neben der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter zwei 10 und 8 Jahre alte Kinder in seinem Haushalt
betreut und versorgt. Bei diesem Alter der Kinder bestünde im Falle der Anwendung von §
1570 BGB noch keine Erwerbsobliegenheit. Für die Berücksichtigung der Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem
OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn. 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe
und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn., 284; Zimmermann, Prozesskostenhife in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123), Die Gegenansicht
des OLG Bremen (FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson,
welche mit einem mtl. Pflegegeld von 1.466,00 DM weit über dem üblichen Kindesunterhalt entgolten wurde.
Die Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers ist nur mit dem aus der Verdienstabrechnung ersichtlichen
Monatsbetrag von 3,33 EUR möglich. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aus seinem laufenden Arbeitseinkommen vermögenswirksame
Anlagen tätigt (34,26 EUR und 39,88 EUR monatlich), handelt es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
bzw. Dienstherren, deren Gewährung von einer zweckentsprechenden Verwendung abhängt, sondern vielmehr um eine im Rahmen von
§
115 Abs.
1 ZPO nicht anzuerkennen Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des
Antragsgegners in Höhe von mtl. rund 120,00 EUR und eine Ratenzahlungspflicht von 45,00 EUR.