Zuordnung von Vermögen bei der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderung; Auszubildender; Konto; Objektive Zugriffsmöglichkeit;
Treuhänder, Treugeber; Treuhandverhältnis; Verfügungsmacht; Vermögen; Vertragliche Beschränkungen; Vertragliche Bindungen;
Wertpapierdepot
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet, weil die von der Klägerin
geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des §
124 Abs.
2 Nr.
1 und
3 VwGO nicht vorliegen.
Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid vom 31. Juli 2002/20. November 2002, mit dem das Studentenwerk Oldenburg
seine Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2002 aufgehoben
und die der Klägerin gewährten Leistungen in Höhe von 8.457,31 Euro zurückgefordert hat, finde seine Rechtsgrundlage in §§
45 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X. Die Bescheide über die Bewilligung der Ausbildungsförderung seien rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin für den o. g.
Zeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt habe. Die Klägerin habe im Jahr 1995 ein Konto und ein Wertpapierdepot bei einer Bank eröffnet. Als Konto- und Depotinhaberin
sei sie gegenüber der Bank berechtigt gewesen, über die Forderung zu verfügen und die im Depot verwahrten Wertpapiere zu verwerten.
Diese objektive Zugriffsmöglichkeit sei durch die mit ihrer Mutter getroffene Abrede, dass auf dem Konto 5.000,-- Euro angespart
werden sollten, um eventuelle Studienkosten zu begleichen, nicht eingeschränkt gewesen. Daher habe es sich bei der Forderung
gegen die Bank und den Rechten an dem Wertpapierdepot um verwertbares Vermögen der Klägerin gehandelt. Da sich dieses Vermögen
in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2000 bis September 2002 auf mehr als 75.000,-- DM bzw. mehr als 101.000.-- DM belaufen
habe, habe kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestanden. Das Vertrauen der Klägerin auf die Gewährung der Ausbildungsförderung
für den o. g. Zeitraum sei auch nicht schutzwürdig, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig weder in ihrem Antrag noch
in ihrem Wiederholungsantrag Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe. Der Bescheid des Studentenwerks vom 29. Oktober 2002/22.
November 2002, mit dem der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung bewilligt worden
sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verlustvortrag von 18.101,-- DM, der von den Eltern der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 mit Erfolg geltend gemacht worden sei, könne nach §
21 BAföG nicht berücksichtigt werden, da das Einkommen nur um die in §
21 Abs.
1 Satz 3
BAföG genannten Beträge, nicht aber um einen Verlustvortrag gemindert werden könne.
Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die Annahme der Klägerin, dass das Geld auf dem Bankkonto und die Wertpapiere in dem Wertpapierdepot zum Vermögen ihrer Mutter
gehört hätten und nicht ihrem Vermögen zuzurechnen gewesen seien, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Klägerin als Konto- und Depotinhaberin unabhängig von ihrer Mutter gegenüber der Bank berechtigt gewesen
ist, jederzeit über das Konto und die Wertpapiere zu verfügen. Aufgrund der objektiven Zugriffsmöglichkeit auf diese Vermögensgegenstände
waren diese ihrem Vermögen im Sinne des §
27 Abs.
1 BAföG zuzurechnen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -). Dass die Mutter der Klägerin das Geld auf das Konto überwiesen und die Wertpapiere
erworben hat, ändert daran nichts (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -). Das gilt auch für eine eventuelle vertragliche Bindung der Klägerin gegenüber
ihrer Mutter, höchstens in Höhe von 5.000,-- Euro über das Konto und das Depot verfügen zu dürfen, weil für die Zuordnung
des Vermögens allein maßgebend ist, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt (Bay. VGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.2.2007 - 3 Y 137/06 -; OVG Bremen, Urt. v. 21.2.2007
- 2 A 245/05 -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., §
21 Rn. 3). Auch ein von einem Auszubildenden treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich kein Vermögen
des Treugebers, sondern Vermögen des Auszubildenden dar (Bay. VGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 A 245/05 -.)
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach §
27 Abs.
1 Satz 2
BAföG Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, von seinem Vermögen ausgenommen sind. Denn
vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des
Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen
(BVerwG, Beschl. v. 16. 2. 2000 - 5 B 182.99 -; Bay. VGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 A 245/05 -). Sind die o. g. Vermögensgegenstände demnach verwertbares Vermögen der Klägerin gewesen, greift auch ihr Einwand nicht
durch, dass sie sich bei einer Verwertung des Vermögens zur Finanzierung ihres Studiums wegen Untreue nach §
266 StGB strafbar gemacht hätte. Denn der Straftatbestand des §
266 StGB betrifft die Verfügung über fremdes, nicht aber über eigenes Vermögen.
Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen
könne, weil sie zumindest grob fahrlässig keine Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe, ebenfalls nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Klägerin jedenfalls ab der Erteilung eines Freistellungsauftrags
über 2.800,-- DM hätte aufdrängen müssen, dass auf ihrem Konto und in dem Wertpapierdepot weit höhere Vermögenswerte als ursprünglich
verabredet vorhanden waren, da bei einem Vermögen von nur 5.000,-- DM ein Freistellungsauftrag über 2.800,-- DM völlig unverständlich
gewesen wäre. Dass die Klägerin in Ruhe studieren wollte und sich nach der Erteilung des Freistellungsauftrags nach eigenem
Vorbringen auch nicht mehr um das Konto "gekümmert" hat, ändert an der ihr zu Last zu legenden groben Fahrlässigkeit nichts.
Schließlich lässt sich die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch nicht mit der Behauptung ernstlich in Zweifel ziehen,
dass der Verlust der Eltern der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 18.873,-- DM bei der Berechnung der
Höhe der Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 hätte berücksichtigt werden müssen, da angesichts
des Gewinns von nur 2.921,-- DM und 2.923,-- DM kein Überschuss erzielt worden sei. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei
dem Betrag von 18.873,-- DM nicht um Werbungskosten, die nach §
2 Abs.
2 Nr.
2 EStG von den Einkünften in Abzug zu bringen sind, sondern um einen Verlustvortrag handelt, der nach §
21 Abs.
1 Satz 3
BAföG nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. Rothe/Blanke,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 21 Rn. 9; Hess. VGH, Urt. v. 7. 11. 1989 - IX OE 60/82 -).
Die Berufung kann ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, weil die von der Klägerin
als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob das den Eltern gehörende Vermögen, das lediglich aus steuerlichen Gründen von
den Eltern ohne Wissen und Wollen auf das Konto des Auszubildenden "geparkt" worden ist, im Sinne des §
27 Abs.
1 BAföG verwertet werden darf, ohne dass der Auszubildende sich bei einer tatsächlichen Verwertung einer Untreue im Sinne des §
266 StGB strafbar machen würde, ihrer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich,
weil sie von einem den Eltern des Auszubildenden gehörenden Vermögen und damit von einem Sachverhalt ausgeht, der in dem hier
zu entscheidenden Fall nicht vorliegt.