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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2007 - 4 LA 88/07
Zuordnung von Vermögen bei der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderung; Auszubildender; Konto; Objektive Zugriffsmöglichkeit; Treuhänder, Treugeber; Treuhandverhältnis; Verfügungsmacht; Vermögen; Vertragliche Beschränkungen; Vertragliche Bindungen; Wertpapierdepot
»1. Das von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltene Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich kein Vermögen des Treugebers, sondern Vermögen des Auszubildenden dar.
2. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt.
3. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können eine Herausnahme des Vermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.«
Normenkette:
BAföG § 27 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Oldenburg 10.06.2005 13 A 104/05

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