Aufenthalt, Ausländer, Ausweisung, Ehe, Sozialhilfebedürftigkeit
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.05.2004 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten
Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§
146 Abs.
4 S. 6
VwGO idF des RmBereinVpG v. 20.12.2001 - BGBl. I S. 3987 ff), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Der Senat geht davon aus, dass sich der Antragsteller im Besitz einer bis zum 30.06.2004 gültigen Duldung befindet. In den
Verwaltungsvorgängen findet sich auf Blatt 81 die Kopie eines Formulars, versehen mit dem Siegel des Kreises Nordfriesland,
der Unterschrift des Mitarbeiters Pörksen sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Antragstellers, überschrieben mit "Ausweisersatz",
"Aussetzung der Abschiebung (Duldung)", mit der Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Kreis. Ein entsprechend ausgefülltes
Original findet sich in der Akte nicht, sodass der Senat nicht davon ausgehen kann, dass es sich nur um einen Entwurf gehandelt
hätte, der mangels Bekanntgabe (Aushändigung) nicht wirksam geworden wäre. Im Übrigen gibt der Antragsgegner selbst in seiner
Beschwerdeschrift (S. 2 letzter Abs.) an: "Unzweifelhaft wurde der Antragsteller gemäß § 55 AuslG geduldet".
Ist danach im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geduldet
im Bundesgebiet aufgehalten hat, muss er vor Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht ausreisen und in der Türkei ein Visum einholen, wenn er durch die Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung erworben
hat. Dabei weist der Antragsgegner grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handeln
muss, das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes deshalb gem. § 23 Abs. 3 AuslG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG auch dann entgegen steht, wenn eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gem. § 45 AuslG dazu führen würde, von der Ausweisung abzusehen. Im Grundsatz ist auch das Angewiesensein auf Sozialhilfe ein solcher Ausweisungsgrund
(§ 46 Nr. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 24.02.2003, - 4 MB 12/03 -, AuAS 2003, 122 f.) gilt dies indes nicht bei einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet
ist. In diesem Fall verbietet Art.
6 GG von vornherein eine Ausweisung nur wegen des Bezuges von Sozialhilfe.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, wobei klarstellend darauf hinzuweisen ist, dass nicht - wie dem genannten Beschluss
zu entnehmen sein mag - die Bedeutung des Grundrechts das Ermessen der Ausländerbehörde steuert, sondern die gebotene Beachtung
der in ihm zum Ausdruck gebrachten Werteordnung ein Ermessen schon nicht eröffnet. Die Abwägung zwischen dem betroffenen Grundrecht
und den durch die §§ 45 ff. AuslG geschützten Interessen findet vor der Ermessensausübung statt und schließt sie unter Umständen - je nach dem Abwägungsergebnis
- aus oder lässt sie zu. Im Falle des § 46 Abs. 6 AuslG führt die Abwägung zu dem o.g. Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergibt sich (schon) aus §
119 Abs.
1 S. 1
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).