SG Chemnitz, Beschluss vom 27.02.2006 - 21 AS 381/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zugehörigkeit des Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft
1. Altersrente ist entsprechend § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, da Altersrentenbezieher unter den Voraussetzungen
des § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
2. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nicht nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der Leistungen nach dem SGB II erhalten
kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7 Abs. 4 Alt. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2