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SG Lüneburg, Urteil vom 09.11.2006 - 25 AS 163/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Verstoß gegen die Beratungs- und Aufklärungspflicht des Leistungsträgers
1. Mietkautionskosten sind wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungs- und Beratungspflichten nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erstatten, wenn die Arbeitsgemeinschaft die ihr obliegende Pflicht verletzt, Hilfebedürftige bei Vorsprachen anlässlich eines beabsichtigten Umzuges darüber aufzuklären, dass die Übernahme von Mietkautionskosten nur dann erfolgen kann, wenn eine vorherige schriftliche Zusicherung erteilt worden ist.
2. Beim Vorliegen einer häuslichen Bedrohung durch den Lebensgefährten ist ein Umzug notwendig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 14 § 15 § 17 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 § 22 Abs. 3 S. 2