SG Reutlingen, Urteil vom 23.02.2006 - S 3 KR 3033/04
Kostenübernahme der Krankenversicherung für Fahrtkosten zur Methadonsubstitution
Von der Krankenkasse sind die Fahrtkosten für eine Methadonsubstitution nicht zu übernehmen. Sie können einen unabweisbaren
Mehrbedarf, der nicht mehr vom Sozialhilferegelsatz gedeckt ist, darstellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: KrTRL (2004) § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 3
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SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
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