Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann keine weitere Herabsetzung der auf die bewilligte Prozesskostenhilfe
zu zahlenden monatlichen Raten über den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag von 45,-- EUR hinaus nach §
166 VwGO i.V.m. §
120 Abs.
4 ZPO beanspruchen.
Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Berechnung über die "Einkommensbeteiligung ab 01.01.2005" ergibt, verfügt die Klägerin
über Einkommen aus Alters- und Witwenrente in Höhe von 910,78 EUR. Hinzu kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von
917,77 EUR, die der Erstattung der angemessenen Aufwendungen der Pflegepersonen dienen. Sie verfügt mithin über ein Gesamteinkommen
in Höhe von 1.828,55 EUR.
Von dem Einkommen ist nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
2 a ZPO i.d.F. des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.2005 (BGBl. I, S. 837) i.V.m. der zweiten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 (BGBl. I, S. 924) ein Betrag in Höhe von 380,-- EUR abzusetzen.
In Abzug zu bringen sind nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
3 ZPO auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen
der Parteien stehen. Hinsichtlich der Heizungskosten hat das Verwaltungsgericht einen monatlichen Betrag von 75,-- EUR berücksichtigt.
Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr tatsächlich höhere Kosten entstehen, etwa in Höhe der von ihr in der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.03.2005 angegebenen 83,33 EUR monatlich (= 1.000,-- EUR : 12).
Da der Beklagte Heizungskosten für die von ihr bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 80 qm nur in Höhe von 65,20 EUR monatlich
als angemessen ansieht, ist im Übrigen zweifelhaft, ob höhere Kosten anzuerkennen wären. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht
durch Berücksichtigung eines monatlichen Betrages von 75,-- EUR, der um ca. 10,-- EUR über der vom Beklagten anerkannten Grenze
liegt, dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit einen erhöhten Wärmebedarf hat
(vgl. die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 13.12.2005). Zudem hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin
höhere Kosten kompensieren kann, indem sie weniger genutzte Räume auf niedriger Temperatur hält. Dies sei ihr möglich und
zumutbar, da sie ihre 80 qm große Wohnung alleine bewohne. Dem hat die Klägerin nichts entgegen gesetzt.
Sonstige Nebenkosten (für Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Abfallgebühren) fallen ausweislich der Berechnung
des Beklagten in Höhe von monatlich 50,37 EUR an und mindern nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
3 ZPO ebenfalls das einzusetzende Einkommen.
Nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
4 ZPO ist die von der Klägerin zu erbringende Beteiligung an der Übernahme der Kosten der Hilfe zur Pflege in Höhe von 97,69 EUR
abzusetzen.
Als besondere Belastung i.S.v. §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
4 ZPO sind außerdem die Mehrbedarfsbeträge abzuziehen, die §
30 SGB XII bestimmten Personengruppen zubilligt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.1986 - 6 S 2390/86 -, Leitsatz in juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.10.2004 - L 6 B 140/04 SB-PKH - juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.11.2001 - 4 So 78/2000 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.1998
- 2 WF 61/98 - juris; Zöller,
ZPO, 25. Aufl. 2005, §
115 RdNr. 40 a; Musielak,
ZPO, 4. Aufl. 2005, §
115 RdNr.
27). Für die Klägerin ist wohl nach § 30 Abs. 1 SGB XII ein Mehrbedarf von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes (345,-- EUR),
mithin 58,60 EUR anzuerkennen, da sie das 65. Lebensjahr vollendet hat und aufgrund ihrer Behinderung einen Ausweis nach §
69 Abs.
5 SGB IX mit dem Merkzeichen G besitzen dürfte.
Darüber hinaus sind als besondere Belastung die von der Klägerin belegten Kosten für Haushaltshilfen abzusetzen. Zugunsten
der Klägerin geht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - von der Notwendigkeit der täglichen Beschäftigung von Haushalts-
und Pflegehilfen aus. Da diese ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen ca. fünf Stunden pro Tag bei ihr beschäftigt sind
und ein Stundenlohn von 7,-- EUR gezahlt wird, belaufen sich die wöchentlichen Kosten auf 245,-- EUR (7 x 35,-- EUR). Dies
entspricht einer monatlichen Belastung von 1.060,85 EUR (= 245,-- EUR x 4,33).
Soweit die Klägerin geltend macht, sie müsse Kosten für Medikamente tragen, fehlt es sowohl an substantiierten Angaben als
auch an Belegen. Im Übrigen ist sie gesetzlich krankenversichert, so dass - mit Ausnahme der grundsätzlich von jedem Mitglied
einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Zuzahlung - die Kosten für medizinisch notwendige Medikamente getragen
werden. Für das Vorliegen einer besonderen Belastung ist unter diesen Umständen nichts ersichtlich.
Insgesamt sind daher 1.722,51 EUR vom Gesamteinkommen (1.828,55 EUR) in Abzug zu bringen, so dass sich einzusetzendes Einkommen
in Höhe von 106,04 EUR ergibt. Daraus folgt nach der Tabelle zu §
115 Abs.
1 S. 4
ZPO eine Monatsrate von 45,-- EUR. Eine niedrigere Monatsrate hätte sich erst bei einem einzusetzenden Einkommen von höchstens
100,-- EUR ergeben.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, Gerichtskosten werden nicht erhoben (§
188 S. 2
VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
166 VwGO i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).