Rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Streitig ist, ob der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin weitere Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten
(im Folgenden einheitlich: KEZ) zugrunde zu legen sind.
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegovina und dort wohnhaft. Sie ist die leibliche Mutter der am 1971 geborenen
Tochter S1 und des am 1975 geborenen Sohnes S2. Am 26.1.1973 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom 22.5.1973
bis zum 10.12.1975 hielt sie sich mit ihren Kindern im Bundesgebiet auf und kehrte dann gemeinsam mit ihnen nach Bosnien-Herzegowina
zurück. Am 27.2.1977 reiste sie mit ihren Kindern erneut in die Bundesrepublik ein. Ab dem 31.8.1978 hielt sich die Tochter
wieder in Bosnien-Herzegowina unter der Obhut der Schwester der Klägerin auf und besuchte dort die Schule. Am 25.9.1979 kehrte
die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn ebenfalls in ihr Heimatland zurück, wo sie am 14.3.1985 eine Beschäftigung aufnahm.
Mit Bescheid vom 16.5.2018 bewilligte die Beklagte auf Antrag der Klägerin Regelaltersrente ab 1.6.2018. Hierbei erkannte
sie lediglich eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 27.2.1977 bis zum 25.9.1979 an. Die Vormerkung weiterer
KEZ war mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.8.2008 abgelehnt worden. Auf den Widerspruch der Klägerin berücksichtigte die
Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2018 weitere KEZ (für die Tochter die Zeit vom 22.5.1973 bis zum 10.12.1975 und vom 27.2.1977
bis zum 31.8.1978, für den Sohn die Zeit vom 15.3.1975 bis zum 10.12.1975 und vom 27.2.1977 bis zum 25.9.1979). Im Übrigen
wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2018).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 11.5.2022). Ein Anspruch auf Anerkennung weiterer KEZ bestehe für die außerhalb des Bundesgebiets erfolgte Erziehung nicht. Eine Gleichstellung
der Auslandserziehung mit in Deutschland zurückgelegten Erziehungszeiten komme nicht in Betracht. Die Bestimmungen des Fremdrentenrechts
seien nicht anwendbar. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine erweiternde Auslegung des §
56 Abs
3 SGB VI berufen, weil während der streitbefangenen Zeiträume kein Bezug zu einem deutschen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestanden
habe. Eine weitere Ausdehnung der Ausnahmeregelungen des §
56 Abs
3 Satz 2 und
3 SGB VI, wonach als Anknüpfungspunkt die bis zum Wegzug aus Deutschland ausgeübte inländische Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen
sei, komme nicht in Betracht. Auch für die Zeiten, während derer die Klägerin in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
und die Tochter von Angehörigen im Heimatland betreut worden sei, könnten weitere KEZ nicht berücksichtigt werden. Es fehle
bereits an einem gemeinsamen Aufenthalt des erziehenden Elternteils und des erzogenen Kindes im Gebiet der Bundesrepublik.
Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen föderativen
Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.7.1968 (DJSVA), das weiterhin fortgelte, herleiten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG erhoben. Sie beruft sich auf eine Rechtsprechungsabweichung sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Klägerin hat weder die von ihr geltend gemachte Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der nach
§
160a Abs
2 Satz 3
SGG erforderlichen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
a) In der Beschwerdebegründung wird eine Rechtsprechungsabweichung (Revisionszulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben
Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung
auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht
miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen
Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung
im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz
(stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.7.2022 - B 5 R 87/22 B - juris RdNr 5 mwN; s dazu auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 303).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt zunächst vor, die von ihr angegriffene
Entscheidung des LSG beruhe auf dem Rechtssatz, mit der zugunsten der Klägerin sowie ihrer Kinder für die Dauer ihres Aufenthalts
in Bosnien-Herzegowina in Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA angeordneten Gebietsgleichstellung könne der Tatbestand einer Inlandserziehung
gemäß §
56 Abs
1 Satz 2 Nr
2, Abs
3 Satz 1
SGB VI nicht erfüllt werden, weil über Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA lediglich eine Leistungsgleichstellung bewirkt werden könne. Dem stellt sie aus dem Urteil des BSG vom 12.4.2000 (B 14 KG 3/99 R - BSGE 86, 115 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18) den Rechtssatz gegenüber, dass ein Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas aufgrund der Gebietsgleichstellung in Art 4 Abs
1 Satz 1 DJSVA das Tatbestandsmerkmal des Inlandsaufenthalts in Deutschland gemäß § 1 Abs 2 Nr 1
BKGG nicht nur bei einem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina, sondern sogar bei einem Aufenthalt in Deutschland ohne ausreichenden
Aufenthaltstitel erfülle und deshalb bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Kindergeld nach § 1
BKGG habe.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung hinreichend darstellt, aus welchen konkreten Ausführungen in den jeweiligen
Entscheidungsgründen sie die genannten Rechtssätze entnimmt (vgl dazu Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr
301). Jedenfalls zeigt die Klägerin nicht näher auf, inwiefern der von ihr benannte Rechtssatz aus der Entscheidung des BSG zu den Auswirkungen der Gebietsgleichstellung in Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA auf "das Tatbestandsmerkmal des Inlandsaufenthalts in der BRD nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
BKGG" im Widerspruch steht zu den Aussagen des LSG, die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Erziehung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland iS des §
56 Abs
3 Satz 1
SGB VI sei über die Gebietsklausel in Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA nicht möglich. Regelungsgegenstand von "§ 1 Abs 2 Nr 1
BKGG" ist der Anspruch eines Vollwaisen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auf Kindergeld für sich selbst.
Hingegen verhält sich die Entscheidung des BSG vom 12.4.2000 (B 14 KG 3/99 R - BSGE 86, 115 = SozR 3-5870 § 1 Nr 18) lediglich zu § 1 Abs 1 und 3
BKGG (idF der Neubekanntmachung vom 31.1.1994, BGBl I 169). Weshalb der Anspruch auf Kindergeld mit dem Anspruch eines Elternteils auf Berücksichtigung von KEZ bei der Berechnung eigener
Rentenansprüche rechtlich gleich behandelt werden muss, erläutert die Klägerin nicht. Sie berücksichtigt auch nicht, dass
die Regelung zur Gebietsgleichstellung in Art 4 Abs 1 DJSVA nur Anwendung findet, "soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt".
Mit den besonderen Vorschriften einerseits zu kinderbezogenen Leistungen der Rentenversicherung in Art 26 Abs 2 DJSVA und andererseits in Art 28 DJSVA zum Kindergeld (worauf auch das BSG im Urteil vom 12.4.2000 maßgeblich abstellt) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Es fehlt somit eine Begründung dafür, weshalb die Aussagen des von der Klägerin
angeführten BSG-Urteils zum Kindergeld auch für den hier streitbefangenen Anspruch auf Berücksichtigung von KEZ bei Rentenleistungen maßgeblich
sein könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 4 ff).
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Entscheidung des LSG weiche zudem von der Entscheidung des BSG vom 6.8.2014 (B 11 AL 7/13 R - SozR 4-1200 §
45 Nr
8) ab, hat sie eine Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Sie führt aus, das Urteil des LSG beruhe auf dem Rechtssatz, bei dem Erwerb des Anspruchs
auf Anerkennung von KEZ handele es sich nicht um eine "Leistung" gemäß Art 3 Abs 3 (richtig Abs 2) DJSVA und Art 4 Abs 1 Satz
1 DJSVA, weil dieser nicht der Legaldefinition des Begriffs der Sozialleistung in §
11 Satz 1
SGB I unterfalle. Dem stellt sie aus dem Urteil des BSG vom 6.8.2014 (aaO) den Rechtssatz gegenüber: "Eine Sozialleistung liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger
nach den Bestimmungen des SGB von einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen dadurch individuell begünstigt;
sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechts iS der §§
3-
10 SGB I dienen." Es fehlt jedoch an jeder näheren Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung, die einen Anspruch auf Erstattung von
Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Gegenstand hatte. Das LSG hat entschieden, dass es sich bei der
Vormerkung, respektive Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten nicht um eine Sozialleistung, sondern vielmehr um die Sicherung
einer Bewertungsgrundlage für erst später nach Eintritt eines entsprechenden Leistungsfalls zu gewährende Sozialleistungen
iS von §
11 Satz 1
SGB I handele. Dass das LSG mit dieser Beurteilung einen von der zitierten Rechtsprechung des BSG (aaO) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt habe, wird in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt.
b) Die Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§
162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten
Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 §
160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl 2020, §
160a RdNr 32 ff; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX
RdNr 283 ff). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin bezeichnet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
"Ist die in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. I lit a) des DJSVA vom 12.10.1968 bestimmte Gebietsgleichstellung für die Entstehung
von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen, die vom Inlandsaufenthalt
abhängig sind als Lex specialis gegenüber § 56 Abs. 1, S. 2 Nr.
2 i.V.m. Abs.
3 S. 1
SGB VI anzusehen und vermag daher das Tatbestandsmerkmal der Inlandserziehung gem. §
56 Abs. 1, S. 2 Nr.
2 i.V.m. Abs.
3 S. 1
SGB VI mit der Folge zu erfüllen, dass bei Vorliegen der weiteren Tatbestände nach §
56 f.
SGB VI KEZ en auch dann anzuerkennen sind, wenn sich die Erziehungsperson gemeinsam mit ihrem Kind/ihren Kindern im Hoheitsgebiet
des Abkommensstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie hat aufhält und umfasst der Begriff der 'Leistung' in Art. 4 Abs. 1 S.
1 DJSVA auch den Erwerb von Rentenanwartschaften, hier wegen Kindererziehung?"
"Kann ein Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§
249; 56
SGB VI und Berücksichtigungszeiten (§
57 SGB VI) durch die Erziehungsperson auch dadurch erworben werden, dass die Erziehung des Kindes/der Kinder, anstelle auf dem Gebiet
der BRD auf dem vormaligen Staatsgebiet des Vertragsstaates SFRJ bzw. Bosnien-Herzegowina erfolgt, wenn die Erziehungsperson
unmittelbar vor Geburt des Kindes (hier: S2 am 15.03.1975) Pflichtversicherungszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung
in der BRD erworben hat und solche noch nach seiner Geburt sowie (wegen Bezug von Arbeitslosengeld) sowie unmittelbar vor
der Ausreise der Erziehungsperson und ihres Kindes in den Vertragsstaat (am 11.12.1975) vorliegen, wenn die Erziehungsperson
die Staatsangehörigkeit des Abkommensstaats hat und solange sie dort keine versicherte Beschäftigung ausübt, die zu einer
Mitgliedschaft im System der sozialen Sicherheit des Abkommensstaats führen würde?"
Dieselbe Rechtsfrage stelle sich auch unter den Voraussetzungen, dass vor dem Verzug aus der BRD (am 26.09.1979) von der Erziehungsperson
zwar keine versicherte Beschäftigung in der BRD ausgeübt oder eine Versicherungspflicht durch Bezug von Lohnersatzleistungen
begründet worden sei, jedoch eine Versicherungspflicht durch KEZ (vorliegend für S2, die fiktiv am 30.09.1977 geendet hätte)
bis unmittelbar vor der Ausreise (am 26.02.77) bestanden habe.
"Ob für den Anspruch auf Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten für KEZ/ Berücksichtigungszeiten das Tatbestandsmerkmal des Inlandsaufenthalts
gem. §
56 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 SGB VI über die dort ausdrücklich genannten Tatbestände hinaus erweiternd dahingehend auszulegen sind, dass durch den Verzug in
den Vertragsstaat (SFRJ bzw. Bosnien-H.) und während des dortigen gemeinsamen Aufenthaltes der Erziehungsperson mit ihren
Kindern für die Dauer von deren Erziehung der Inlandsbezug zum System der gesetzlichen Rentenversicherung der BRD nicht beendet
wird, wenn durch die Erziehungsperson unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
wurde, diese nach dessen Geburt und neben der Kindererziehung fortgesetzt wird und für die Erziehungsperson unmittelbar vor
dem gemeinsamen Verzug in den Abkommensstaat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Bezug
von Sozialleistungen begründet worden war, die bis unmittelbar vor der Ausreise vorlag und dadurch der zu fordernde Inlandsbezug
zum System der Deutschen Rentenversicherung aufrecht erhalten wird, solange er nicht nur die Begründung der Zugehörigkeit
zum entsprechenden System der sozialen Sicherung des Abkommensstaats oder eines Drittstaats beendet wird?"
Es kann dahinstehen, ob - ungeachtet der schwer nachvollziehbaren Formulierung - damit eine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet ist, welche sich auf eine verallgemeinerungsfähige abstrakt-generelle Aussage beziehen muss, die sich im Zusammenhang
mit der Interpretation einer bestimmten Rechtsvorschrift stellt (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 2/21 B - juris RdNr 13 mwN). Die Bezugnahme auf gleich mehrere Sachverhaltselemente in ihrer Kombination deutet darauf hin, dass die Klägerin vom BSG eine Antwort darauf erhalten will, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in ihrer Sache richtig ist. Der Wunsch nach
einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung
einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl BSG aaO; BSG Beschluss vom 29.6.2022 - B 5 R 98/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - RdNr 11).
Soweit den Ausführungen der Klägerin sinngemäß die Frage entnommen werden könnte, ob zugunsten von Frauen, die nach der Geburt
eines Kindes ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgegeben haben bzw für die noch unmittelbar vor dem
Verzug nach Bosnien-Herzegowina Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestand und die zur
Kindererziehung nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt sind, ohne dort eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen,
in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung KEZ für die im Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten zu berücksichtigen
sind, hat sie die Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Mit der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 21.10.2021
zur Berücksichtigung von KEZ für Zeiten einer Erziehung außerhalb Deutschlands (B 5 R 28/21 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE 133, 64 vorgesehen) befasst sie sich nicht. Ebenso wenig setzt sie sich inhaltlich mit dem von ihr benannten Urteil des BSG vom 15.11.1988 (4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15) auseinander, welches wiederum auf das Urteil vom 12.7.1988 (4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 283 f = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 2 f) Bezug nimmt. In beiden Entscheidungen wird näher begründet, weshalb Bestimmungen in vergleichbaren Sozialversicherungsabkommen
(vgl Art 4 Abs 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Israel bzw Art 5 Abs 1 des Sozialversicherungsabkommens mit den USA) zur Gebietsgleichstellung für den "Aufenthalt" im Gebiet der anderen Vertragspartei die davon zu unterscheidende Erziehung
eines Kindes in diesem Gebiet nicht mit umfassen. Hierzu hat das BSG insbesondere auf die Auslegung dieser Abkommen nach den Grundsätzen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23.5.1969 und auf den Umstand verwiesen, dass es bei Abschluss der genannten Abkommen im deutschen Recht noch keine Versicherungszeiten
wegen Kindererziehung im Inland gegeben habe. Weshalb insoweit für das im Jahr 1968 abgeschlossene DJSVA etwas anderes gelten
oder zusätzlicher Klärungsbedarf bestehen könnte, zeigt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auf (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - RdNr 12).
Ein weiterer Klärungsbedarf folgt auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Ausführungen von Eichenhofer (Internationales Sozialrecht, 1994, RdNr 290, 315, 360, 362). Soweit in jener - bereits 28 Jahre alten, nicht erneut aufgelegten - kursorischen Darstellung ausgeführt wird, eine im Ausland
erfolgte Kindererziehung könne nach §
56 Abs
3 SGB VI bereits dann als KEZ anerkannt werden, "wenn sich die Erziehungsleistung unmittelbar an eine Inlandsbeschäftigung des Erziehenden
anschließt", findet das im Wortlaut der Vorschrift keine Entsprechung (vgl §
56 Abs
3 Satz 2
SGB VI: "Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind
im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort
ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat."). Auch das Urteil des EuGH vom 7.7.2022 (C-576/20 - juris RdNr 65 f) führt für Fallgestaltungen wie die der Klägerin, die ihre Kinder nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern
in einem Drittstaat erzogen hat, nicht zu einem erneuten Klärungsbedarf (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - RdNr 12).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
183 Satz 1 iVm §
193 Abs
1 und 4
SGG.