Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät ohne Begrenzung auf den Festbetrag
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät ohne Begrenzung auf den Festbetrag - wie
zuvor das SG - verneint: Gegen die beklagte Krankenkasse bestehe kein Anspruch, weil die begehrte Versorgung über das Maß des Notwendigen
hinausgehe, nachdem diese im Vergleich mit einem Hörgerät zum Festbetrag im Rahmen des Freiburger Sprachtests zu identischen
Ergebnissen im Sprachverstehen geführt habe; gegen die beklagte Rentenversicherung scheitere ein Anspruch an der fehlenden
besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten
Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284
mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Frage,
"ob ein Anspruch auf eine Versorgung mit einem Hörgerät über dem Festpreis auch dann möglich ist, wenn dieses im Freiburger
Sprachtest das gleiche Ergebnis erzielt hat wie ein eigenanteilsfreies Hörgerät."
Die formulierte Frage bleibt zum einen ganz dem Einzelfall des Klägers verhaftet. Zum anderen fehlen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit
dieser Frage als einer abstrakten Rechtsfrage unter Auseinandersetzung mit bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG zu Gebrauchsvorteilen von Hörgeräten (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2; BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19). Insoweit genügt nicht der bloße Hinweis auf eine Entscheidung des SG Hamburg aus dem Jahr 2016, die eine von der angegriffenen
Entscheidung des LSG abweichende Rechtsauffassung zur Bedeutung des Freiburger Sprachtests vertreten hat.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.